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Durchsicht sichergestellter Datenträger ist Teil der Durchsuchung

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Nach einer Wohnungsdurchsuchung sind Computer, Handy und USB-Stick weg, und die Ermittler nehmen sich Wochen oder Monate Zeit, um die Datenmengen auszuwerten. Für den Betroffenen fühlt sich diese Phase wie ein rechtsfreier Schwebezustand an, in dem seine gesamte digitale Existenz beim Staat liegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Mai 2026 (StB 37/26) daran erinnert, dass genau diese Durchsicht keine eigene Welt ist, sondern rechtlich Teil der Durchsuchung bleibt, mit allen Folgen für die Kontrolle ihrer Zulässigkeit.

Ich beschäftige mich in meinen Publikationen regelmässig mit digitalen Beweismitteln, so unter anderem zur heimlichen Beweissicherung mittels Smart Glasses im Zivilprozess (Ferner, jurisPR-ITR 11/2026 Anm. 6), zum Anspruch der Verteidigung auf unüberwachte Überlassung eines amtlich verwahrten Mobiltelefons (Ferner, jurisPR-StrafR 10/2026 Anm. 1), zur strafprozessualen Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung (Ferner, jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 2), mit der Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren (Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4) oder auch den rechtlichen Voraussetzungen der IT-Forensik (Ferner, AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3).

Der Fall

Gegen den Beschuldigten ermittelt der Generalbundesanwalt wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung. Bei der Durchsuchung wurden ein PC-Tower, ein USB-Stick und ein Mobiltelefon vorläufig sichergestellt, deren forensische Auswertung noch andauerte. Der Beschuldigte wandte sich gegen die vom Ermittlungsrichter bestätigte vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und rügte, es fehle an Verdacht und Verhältnismäßigkeit, zumal die Maßnahme auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufe. Der Senat hat die Beschwerde verworfen und dabei die Dogmatik der vorläufigen Sicherstellung nach § 110 StPO klar konturiert.

Vorläufige Sicherstellung ist Annex der Durchsuchung

Der tragende Gedanke der Entscheidung ist die rechtliche Verortung der Durchsicht. Die vorläufige Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet keinen selbständigen Eingriff, sondern einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Daraus folgt der entscheidende Prüfungsmaßstab: Für die Rechtmäßigkeit der Durchsicht kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen einer Durchsuchung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorliegen. Fallen sie weg, ist auch die weitere Durchsicht der bereits mitgenommenen Gegenstände unzulässig.

Das ist mehr als eine dogmatische Einordnung. Es bedeutet, dass Anfangsverdacht, Eignung der Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln und Verhältnismäßigkeit während der gesamten, oft langen Auswertungsphase fortbestehen müssen. Die Sicherstellung altert gewissermaßen mit dem Verfahren, und was zu Beginn rechtmäßig war, kann durch Zeitablauf oder veränderte Erkenntnislage rechtswidrig werden. Für die Verteidigung liegt hier der Hebel: Der Angriff richtet sich nicht nur gegen den ursprünglichen Durchsuchungsbeschluss, sondern gegen das Fortbestehen seiner Voraussetzungen im Moment der Bestätigungsentscheidung.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung schärft das Bewusstsein dafür, dass die Auswertung sichergestellter Datenträger kein nachgelagerter Verwaltungsvorgang ist, sondern rechtlich zur Durchsuchung gehört und deren Voraussetzungen dauerhaft teilt. Wer als Betroffener oder Verteidiger die monatelange Verwahrung digitaler Geräte hinnehmen soll, kann verlangen, dass Verdacht, Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit fortlaufend tragen und nicht nur am Anfang bestanden haben. Der eigenverantwortliche Spielraum der Ermittler bei Umfang und Dauer der Durchsicht ist real, endet aber dort, wo die zeitliche Belastung außer Verhältnis zum Ermittlungsertrag gerät.

Bindung an den Durchsuchungszweck und Verhältnismäßigkeit

Die Durchsicht muss sich in den Grenzen halten, die der Durchsuchungsbeschluss gezogen hat. Weil dieser die Sicherstellung elektronischer Geräte gerade zur Aufklärung der Kommunikation mit mutmaßlichen Rädelsführern der Vereinigung gestattete, war die IT-forensische Auswertung genau dieser Geräte vom Zweck gedeckt. Der Senat verlangt für die Eignung dabei keine Gewissheit, sondern lediglich die Möglichkeit, dass sich be- oder entlastende Inhalte finden lassen, was er hier aus der engen persönlichen Bekanntschaft zum Rädelsführer und der Teilhabe an einem Gruppenchat ableitet.

Praktisch bedeutsam ist der zugestandene Ermessensspielraum der Ermittlungsbehörde. Art, Umfang und Dauer der Durchsicht unterliegen zunächst ihrer eigenverantwortlichen Einschätzung, auch in zeitlicher Hinsicht. Diese Freiheit ist jedoch nicht grenzenlos, denn sie steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass der Ermessensspielraum nicht überschritten wird. Damit ist der Bogen zur Verhältnismäßigkeit gespannt: Je länger die Auswertung dauert, desto größer wird der Rechtfertigungsdruck, und die zeitliche Dimension wird zu einem eigenständigen Prüfungspunkt.

Rechtsanwalt Jens Ferner