Entgegen der bisher als gefestigt zu bezeichnenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf hat nun der Bundesgerichtshof (IV ZR 217/19) – durchaus überraschend – klargestellt, dass eine D&O Versicherung bei einer Haftung entsprechend §64 GmbH eintreten kann und muss, da die entsprechende Klausel so zu verstehen ist – und die komplexen dogmatischen Überlegungen die bisher eine Eintrittspflicht verneinen für einen Versicherungsnehmer kaum nachvollziehbar sind:
- Der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ist ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne von Ziffer 1.1 ULLA.
- Denn den Klauselwortlaut, der nicht darauf abstellt, bei wem der zu ersetzende Schaden eingetreten ist, versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer/Versicherte so, dass in der Außenhaftung auch und gerade Versicherungsschutz gegenüber Dritten gewährt wird, zu denen die Insolvenzgläubiger gehören (…) Dass der Versicherungsschutz auch davon abhängen soll, bei wem ein Vermögensschaden eingetreten ist und dass es insoweit einen Unterschied mache, ob die Schuldnerin oder die Insolvenzgläubiger geschädigt sind, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer/Versicherte dem Leistungsversprechen in Ziffer 1.1 ULLA nicht entnehmen.
- Auch wenn ein bedingungsgemäßer Schadensersatzanspruch mit der Begründung verneint wird, die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Inanspruchnahme aus § 64 Satz 1 GmbHG seien möglicherweise eingeschränkt, ergibt sich dies für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer weder aus dem Bedingungswortlaut noch misst er dem bei der Auslegung der Klausel Bedeutung bei. Vielmehr erwartet er von einer Haftpflichtversicherung gerade auch dann Versicherungsschutz, wenn seine Möglichkeiten, den gegen ihn erhobenen Anspruch im Haftpflichtprozess abzuwehren, begrenzt sind.
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