D&O Versicherung: Kein Eintritt bei Haftung nach §64 GmbHG

Bei einer Directors-and-Officers-Versicherung (“D&O-Versicherung”) handelt es sich um eine originäre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die klassisch für Unternehmens-Organe und Geschäftsführer abgeschlossen wird. Lange im Streit war dabei die Frage, ob eine solche Versicherung bei der Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entsprechend §64 GmbHG aufkommen muss. Das OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass dem nicht so ist. Update: Dieser Beitrag muss nunmehr … D&O Versicherung: Kein Eintritt bei Haftung nach §64 GmbHG weiterlesen