Beim Landgericht Saarbrücken (13 S 4/14) ging es um eine virtuelle Todesanzeige. Das besondere dabei war, dass diese Todesanzeige auf einer Webseite durch einen Dritten veröffentlicht wurde. Pikant wird es, wenn man im Urteil liest, dass die Anzeige wohl durch eine Dame eingestellt wurde, die in der Anzeige eine Liebesbeziehung erklärte – was der Witwe des verstorbenen so gar nicht gefiel. Die Entscheidung äussert sich gleich zu mehreren Punkten:
- Virtuelle Kondolenzbücher sind nicht grundsätzlich unzulässig. Hinterbliebene werden wohl keine Ansprüche dahin gehend haben, grundsätzlich derartige virtuelle Anzeigen zu unterbinden.
- Gleichwohl gibt es bei derartiger Gestaltung Grenzen inhaltlicher Art: Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist in jedem Fall zu beachten. Zwar ist dieses nicht so weitreichend wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber ein Unterlassungsanspruch gegen Falschdarstellungen besteht in jedem Fall.
- Die bloße Mitteilung dagegen von Namen, Geburts- und Sterbedaten, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte in Form einer Todesanzeige beeinträchtigt den Verstorbenen eben nicht in seinem Achtungsanspruch und Geltungswert.
Die Entscheidung des Landgerichts ist auch insoweit interessant, da sie sich sehr lange dazu äussert, wie es datenschutzrechtlich aussieht. Das Gericht führt hier – meines Erachtens zu Recht – aus, dass grosse Zweifel daran bestehen, ob überhaupt datenschutzrechtliche Vorschriften hinsichtlich Daten toter Personen anzuwenden sind. Dennoch prüft das Gericht die einschlägigen Vorschriften durch und kommt zu dem Ergebnis, dass datenschutzrechtlich keine Bedenken bestehen. Dies kann in solcher Pauschalität allerdings nur hinsichtlich der Daten des verstorbenen gelten. Wer Hinweise oder Namen bezüglich Hinterbliebener ohne deren Einwilligung aufnimmt, dürfte durchaus problematisch handeln.
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