Mosaiktheorie: Der Bundesgerichtshof (BGH, 1 BJs 46/86-5 I BGs 286/87) hat in seiner grundlegenden Entscheidung in den 1980ern die Basis der so genannten „Mosaiktheorie“ geschaffen. Hier sprach der BGH erstmals von einem „mosaikartigen Beweisgebäude„, das man insgesamt sehen müsse bei der Frage, ob ein Auskunftsverweigerungsrecht zur Verfügung steht. Dabei ging es um die Frage, ob der Zeuge an einem Brief mitgewirkt habe – was für sich keine Straftat darstellte, im Gesamtkomplex aber zu einer Mittäterschaft hätte führen können.
Hinweis: Beachten Sie hierzu die ausführlichen Informationen im Beitrag zum Auskunftsverweigerungsrecht
Grundlegende Entscheidung des BGH zur Mosaiktheorie
In dieser Entscheidung zur Mosaiktheorie führt Der Bundesgerichtshof aus:
(…) kann jedoch das Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude darstellen und demzufolge zu einer Belastung der Zeugen beitragen. Zur Mitwirkung an einer solchen Beweislage durch die Beantwortung von Fragen ist ein Zeuge nicht verpflichtet.
Wenn in § 55 StPO auch nur von der Auskunftsverweigerung in Bezug auf einzelne Fragen die Rede ist, so kann ein Zeuge die Auskunft auch insgesamt verweigern, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß eine Trennung nicht möglich ist. Ein solcher enger Zusammenhang ist hier vorhanden, so daß beide Zeugen mit Recht jedwede Aussage in Bezug auf den Brief abgelehnt haben. Jede weitere Befragung würde an die Miturheberschaft der Zeugen an dem Brief anknüpfen und hätte die Kenntnis von einem in Aussicht stehenden Brandanschlag zur Voraussetzung gehabt. Die Zeugen würden daher durch die wahrheitsgemäße Beantwortung jeder weiteren Frage Gefahr laufen. den Verdacht eines strafbaren Verhaltens zu bestärken. Dieser Gefahr können sie nur durch die Verweigerung einer Aussage insgesamt begegnen.
Einer Glaubhaftmachung gemäß § 56 StPO bedarf es nicht, da sie im vorliegenden Fall nur durch eine Selbstbelastung der Zeugen möglich wäre.
BGH, Beschluß vom 07.05.1987 – 1 BJs 46/86-5 I BGs 286/87; siehe dazu auch StV 1987, Seite 328
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