Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes

Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz soll eine Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit ermöglichen und ist historisch als unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür verankert worden.

Ich habe beim ein paar Zeilen zur Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gefunden, die ein Zitat wert sind, insbesondere weil nochmals hervor gehoben wird, dass das Verschulden des Gerichts eine – oft übersehene – Rolle spielt:

Die Rüge einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch Fehlen eines Aushangs mit Hinweisen auf den Ortstermin am 13. Juni 2019 ist jedenfalls unbegründet, weil ein etwaiger Rechtsfehler nach den gegenläufigen Erklärungen der Verteidigung einerseits und der Vorsitzenden und von Justiz- beschäftigten andererseits nicht bewiesen wäre (vgl. zur ausreichenden Bekanntgabe eines Ortstermins in der mündlichen Verhandlung auch BGH, Urteil vom 7. August 1991 – 2 StR 193/91, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ortstermin 2). Angesichts der durch den vorgelegten E-Mail-Verkehr belegten Bemühungen um einen ausreichenden Aushang würde es zudem an dem notwendigen Verschulden des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 338 Rn. 49 f. mwN) fehlen.

Soweit die Revision einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz darin erblickt, dass der Ortstermin in dem für die Öffentlichkeit aus Sicherheitsgründen nicht zugänglichen Imbiss zehn Minuten zu früh begonnen hat, ist ein revisibler Rechtsverstoß nicht dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1983 – 1 StR 553/83, NStZ 1984, 134), zumal sich Vertreter der Presse und Öffentlichkeit während der gesamten Zeit in dem ihnen zugewiesenen Bereich etwa 100 Meter vom Imbiss entfernt befanden (vgl. zu möglichen tatsächlichen Schranken des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei derartigen Ortsterminen auch BGH, Urteil vom 14. Juni 1994 – 1 StR 40/94, BGHSt 40, 191, 192 mwN).

BGH, 5 StR 14/20

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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