Zur Lieferung unbestellter Waren

Schon seit 2002 existiert der §241a BGB, der im ersten Absatz vermeintlich einfach festhält:

Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

Sprich: Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher Waren zusendet, und der Verbraucher macht damit nichts (zur Seite legen, nicht weiter beachten), kann kein Vertragsschluss fingiert werden, weil der Verbraucher ja durch die stillschweigende Hinnahme  (konkludent) einen Vertrag geschlossen habe.

Leider wird es darüber hinaus kompliziert: Zwar will die wohl h.M. in dem Fall, dass der Verbraucher die ungewollte Sache wegwirft, richtigerweise keine Ansprüche dem Unternehmer zugestehen, aber letztlich kann man darüber streiten. Ebenso in dem Fall, ob der Unternehmer auf einen Erlös bei einer Weiterveräußerung durch den Verbraucher zugreifen kann (zu beiden Streitfällen die kurze Übersicht bei Jauernig, §241a, Rn.5). Jedenfalls bei der Vernichtung, dem Wegwerfen, bleibt als starkes Argument festzuhalten, dass der Verbraucher weder Lagerbetreiber ist, noch in die Pflicht genommen werden kann, seine Zeit aufzubringen, das aufgedrängte Produkt auch noch zurückzusenden.

Professionelles IT-Vertragsrecht

Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

Interessant ist vor dem Hintergrund sicherlich ein aktuelles Urteil des OLG Koblenz (9 U 120/09, Hinweis: Im Urteil ist die Rede von §341a BGB – gemeint ist §241a BGB), das feststellt, dass die Zusendung unverlangter Ware darüber hinaus wettbewerbswidrig ist:

Dieses Verhalten ist bereits nach §§ 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig. Danach handelt unlauter, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Eine unzumutbare Belästigung liegt insbesondere in einer Werbung, die der angesprochene Marktteilnehmer erkennbar nicht wünscht (§7 Abs. 2 Nr.1 UWG). Die Zusendung unbestellter Waren und die Erbringung unbestellter Dienstleistungen dient der Förderung des Absatzes dieser Waren und ist als eine solche Werbung zu werten. Sie erfüllt schon nach der bisherigen Rechtsprechung den Tatbestand des § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a. F. als sogenannte anreißerische Werbung (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamp, 26. Aufl. 2008, § 7 UWG, Rnr. 135 m.w.N.).

Dabei ist eine Besonderheit zu beachten: Im vorliegenden Fall wurde eine tatsächliche Bestellung durch den Verbraucher widerrufen, was letzten Endes zu einer unverlangten Zusendung von Ware geführt hat. Unternehmer sollten also ihre Prozesse so optimieren, dass ein nicht mehr existierender Vertrag dennoch abgewickelt wird.

Ein ähnliches Urteil fand auch das LG Hildesheim (11 O 42/09), das ebenfalls die Zusendung unverlangter Ware als unzulässig erachtet hat. Die Besonderheit hier: Es ging um einen Münzhändler, der Verbraucher angerufen hat und sich darauf berufen wollte, dass die Verbraucher die Münzen letztlich bestellt haben. Das LG hat auf die Dauer des Anrufs geblickt (nicht einmal zwei Minuten) und urteilte, dass in dieser Zeit kein Verbraucher frei und selbstbestimmt entscheiden könnte, ob er etwas bestellen möchte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.