Beweisführung, wenn Mitarbeiter geht und Kunden mit ihm

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 2. Mai 2024 (Az.: I ZR 96/23) wichtige Aspekte zur Beweisführung bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen behandelt. Die Entscheidung bezieht sich auf den ehemaligen § 17 UWG, der inzwischen durch das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) abgelöst wurde. Die Ausführungen des BGH sind jedoch problemlos auf die heutige Rechtslage übertragbar.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Online-Plattform zur Vermittlung von Verträgen zwischen Großhändlern und dem Fach- und Einzelhandel. Die Beklagte zu 1, deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 3 ist, betreibt eine ähnliche kostenpflichtige Plattform. Der Beklagte zu 2 war früher bei der Klägerin als Vorstand tätig und hatte Zugriff auf vertrauliche Daten. Nach seinem Wechsel zur Beklagten zu 1 kam es über seine IP-Adresse zu unerlaubten Zugriffen auf die Plattform der Klägerin.


Rechtliche Analyse

Anwendung des § 17 UWG und Übertragbarkeit auf das GeschGehG

Der BGH befasste sich mit der Frage, ob der Beklagte zu 2 gegen § 17 UWG aF verstoßen hat, indem er sich die Zugangsdaten von Kunden der Klägerin verschafft und diese genutzt hat. Auch wenn § 17 UWG inzwischen durch das GeschGehG abgelöst wurde, sind die rechtlichen Grundsätze, die der BGH hier anwendet, weiterhin relevant. Das GeschGehG verfolgt dasselbe Schutzziel, nämlich den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch.

Aufzeichnung vs. Memorieren

Der BGH hat die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe sich die Zugangsdaten lediglich gemerkt, als lebensfremd eingestuft. Dies war vor allem deshalb relevant, weil es nicht nur um den Zugriff auf drei, sondern auf mindestens zehn Kundenkonten und über 300 Einzelzugriffe ging. Dabei musste der Beklagte zu 2 neben den Benutzernamen auch achtstellige Passwörter erinnern, was sehr unwahrscheinlich ist.

Der BGH führte aus, dass eine solche Vielzahl an Zugängen nahelegt, dass der Beklagte zu 2 die Daten aufgezeichnet haben muss, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass jemand in der Lage ist, so viele komplexe Zugangsdaten zu memorieren.

Beweisführung und rechtliches Gehör

Der BGH rügte das Berufungsgericht dafür, dass es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das Gericht hatte wesentliche Tatsachen, die die Klägerin vorgetragen hatte, nicht berücksichtigt. Dazu gehörten detaillierte Ausführungen über die Anzahl der Zugriffe und die Komplexität der Zugangsdaten. Diese nicht berücksichtigten Informationen hätten die Annahme, dass der Beklagte zu 2 die Daten aufgeschrieben und nicht nur gemerkt hat, erheblich gestützt.

Haftung der Beklagten zu 1 und 3

Der BGH stellte klar, dass ein Verstoß des Beklagten zu 2 gegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 UWG auch der Beklagten zu 1 gemäß § 3a in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden könnte. Dies gilt auch unter der Geltung des GeschGehG. Sollte der Beklagte zu 2 die Zugangsdaten nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin weiter verwendet haben, um sich unbefugt Zugang zu verschaffen, würde dies einen klaren Verstoß gegen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen darstellen.

Fazit und Auswirkungen

Die Entscheidung des BGH betont die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung bei Fällen von Geschäftsgeheimnisverrat. Die Annahme, dass eine Person eine große Anzahl komplexer Zugangsdaten ohne Aufzeichnung merken kann, wurde als unrealistisch zurückgewiesen. Zudem unterstreicht die Entscheidung die Kontinuität des rechtlichen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen von § 17 UWG zu GeschGehG.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie weiterhin hohe Anforderungen an den Schutz und die Handhabung von Geschäftsgeheimnissen stellen müssen. Die Gerichte werden sorgfältig prüfen, ob Daten unbefugt aufgezeichnet wurden, und die Beweisführung in solchen Fällen wird entscheidend sein.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.