In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 2. Mai 2024 (Az.: I ZR 96/23) wichtige Aspekte zur Beweisführung bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen behandelt. Die Entscheidung bezieht sich auf den ehemaligen § 17 UWG, der inzwischen durch das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) abgelöst wurde. Die Ausführungen des BGH sind jedoch problemlos auf die heutige Rechtslage übertragbar.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Online-Plattform zur Vermittlung von Verträgen zwischen Großhändlern und dem Fach- und Einzelhandel. Die Beklagte zu 1, deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 3 ist, betreibt eine ähnliche kostenpflichtige Plattform. Der Beklagte zu 2 war früher bei der Klägerin als Vorstand tätig und hatte Zugriff auf vertrauliche Daten. Nach seinem Wechsel zur Beklagten zu 1 kam es über seine IP-Adresse zu unerlaubten Zugriffen auf die Plattform der Klägerin.
Rechtliche Analyse
Anwendung des § 17 UWG und Übertragbarkeit auf das GeschGehG
Der BGH befasste sich mit der Frage, ob der Beklagte zu 2 gegen § 17 UWG aF verstoßen hat, indem er sich die Zugangsdaten von Kunden der Klägerin verschafft und diese genutzt hat. Auch wenn § 17 UWG inzwischen durch das GeschGehG abgelöst wurde, sind die rechtlichen Grundsätze, die der BGH hier anwendet, weiterhin relevant. Das GeschGehG verfolgt dasselbe Schutzziel, nämlich den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch.
Aufzeichnung vs. Memorieren
Der BGH hat die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe sich die Zugangsdaten lediglich gemerkt, als lebensfremd eingestuft. Dies war vor allem deshalb relevant, weil es nicht nur um den Zugriff auf drei, sondern auf mindestens zehn Kundenkonten und über 300 Einzelzugriffe ging. Dabei musste der Beklagte zu 2 neben den Benutzernamen auch achtstellige Passwörter erinnern, was sehr unwahrscheinlich ist.
Der BGH führte aus, dass eine solche Vielzahl an Zugängen nahelegt, dass der Beklagte zu 2 die Daten aufgezeichnet haben muss, da es sehr unwahrscheinlich ist, dass jemand in der Lage ist, so viele komplexe Zugangsdaten zu memorieren.
Beweisführung und rechtliches Gehör
Der BGH rügte das Berufungsgericht dafür, dass es den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das Gericht hatte wesentliche Tatsachen, die die Klägerin vorgetragen hatte, nicht berücksichtigt. Dazu gehörten detaillierte Ausführungen über die Anzahl der Zugriffe und die Komplexität der Zugangsdaten. Diese nicht berücksichtigten Informationen hätten die Annahme, dass der Beklagte zu 2 die Daten aufgeschrieben und nicht nur gemerkt hat, erheblich gestützt.
Haftung der Beklagten zu 1 und 3
Der BGH stellte klar, dass ein Verstoß des Beklagten zu 2 gegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 UWG auch der Beklagten zu 1 gemäß § 3a in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden könnte. Dies gilt auch unter der Geltung des GeschGehG. Sollte der Beklagte zu 2 die Zugangsdaten nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin weiter verwendet haben, um sich unbefugt Zugang zu verschaffen, würde dies einen klaren Verstoß gegen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen darstellen.
Fazit und Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH betont die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung bei Fällen von Geschäftsgeheimnisverrat. Die Annahme, dass eine Person eine große Anzahl komplexer Zugangsdaten ohne Aufzeichnung merken kann, wurde als unrealistisch zurückgewiesen. Zudem unterstreicht die Entscheidung die Kontinuität des rechtlichen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen von § 17 UWG zu GeschGehG.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie weiterhin hohe Anforderungen an den Schutz und die Handhabung von Geschäftsgeheimnissen stellen müssen. Die Gerichte werden sorgfältig prüfen, ob Daten unbefugt aufgezeichnet wurden, und die Beweisführung in solchen Fällen wird entscheidend sein.
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