Keine Bewegung bei Terminskollision: Befangenheit

Beim Landgericht Münster (09 T 37/11) wurde die eines Richters erkannt, weil dieser sich strikt weigerte, einen Termin zu verlegen. Dabei ist das Problem keine Seltenheit: In der einen Sache wird ein Termin bestimmt, der Rechtsanwalt hat aber zeitgleich in einer anderen Sache einen (vorher festgesetzten) Termin in einer anderen Sache. Da er nicht an zwei Stellen gleichzeitig sein kann, muss nun etwas passieren. Hin und wieder trifft man dabei auf einen Richter, der dann nicht schieben mag. Das kann nach hinten losgehen.

„Nach Auffassung des landgerichts hätte vorliegend dem Terminsverlegungsantrag entsprochen werden müssen, zumindest, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den amtierenden Richter darüber informiert hatte, dass er am selben Tag beim Amtsgericht N zur Terminsstunde andere, früher anberaumte Termine wahrzunehmen hatte und wegen der (lediglich) bestehenden Bürogemeinschaft eine Vertretung durch eine Rechtsanwaltskollegen nicht in Betracht kam. In einem solchen Fall der Verhinderung liegt ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO zur Vertagung eines anberaumten Termins vor, wobei es im hiesigen Landgerichtsbezirk allgemeiner Übung entspricht, dass nicht die früher anberaumten, sondern der später festgesetzte Termin aufgehoben wird […]

Wenn es aus der Sicht des amtierenden Richters im Interesse der zügigen Erledigung der ihm zugewiesenen Verfahren auch ärgerlich war, den Termin aufzuheben, stellte vorliegend die beharrliche Weigerung, dem Terminsverlegungsantrag des Beklagtenvertreters zu entsprechen, und stattdessen auf die Möglichkeit der Aufhebung der früher anberaumten Termine beim Amtsgericht N zu verweisen, eine Beeinträchtigung der Parteirechte der Beklagten dar, die aus der verständigen Sicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Schluss zuließ, der amtierende Richter stehe den berechtigten Anliegen der Beklagten und dem von ihm angebrachten Vertagungsantrag nicht unvoreingenommen gegenüber, sondern ordne diese seinem Interesse an der zügigen Durchführung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits unter.“

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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