Wer bei Dunkelheit auf der Überholspur einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h hinter anderen Fahrzeugen fährt und dabei das Abbremsen des Vordermanns übersieht, so dass er praktisch ungebremst auf ihn auffährt, muss sich den Vorwurf der „groben Fahrlässigkeit“ gefallen lassen.
Mit dieser Entscheidung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf den Fahrer eines Mietwagens zur Zahlung des bei dem Auffahrunfall entstandenen Sachschadens. Das OLG war der Ansicht, dass sich der Fahrer nicht auf die im Mietvertrag enthaltene Haftungsbegrenzung berufen konnte, da er „grob fahrlässig“ gehandelt hatte. Wer bei Dunkelheit und hoher Geschwindigkeit – wenn auch nur kurzfristig – unaufmerksam ist und das Abbremsen des Vordermanns nicht bemerkt, begeht eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung (OLG Düsseldorf, 10 U 184/01).
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