Autor: Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

  • Handyverbot im Straßenverkehr: Handy-Nutzung vor Ampel bei ausgeschaltetem Motor

    Es liegt keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mit ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht und auf seinem Handy telefoniert. (mehr …)

  • Richtervorbehalt bei Blutproben: Richter wollen auch schlafen?

    In dem zunehmend diffusen Streit, ob und wann der Richtervorbehalt bei Blutproben greift, meldet sich nun das OLG Bamberg (2 Ss OWi 1283/2009) mit einer weiteren Entscheidung. Das OLG stellt fest, dass zumindest in Bayern ein richterlicher Bereitschaftsdienst – entsprechend der Vorgaben des BVerfG – nur von 6 Uhr bis 21 Uhr besteht. Ausserhalb dieser Zeiten ist kein Richter zu erreichen, weswegen das OLG feststellt:

    Es sei daher ausgeschlossen, gegen Mitternacht einen Ermittlungsrichter zu erreichen, weshalb der Polizeibeamte die Blutentnahme von vornherein selbst habe anordnen dürfen, entschieden die Bamberger Richter und korrigierten damit ein insoweit anderslautendes Urteil des Amtsgerichts Miesbach.

    Auch dieses Urteil wird nicht ohne Widerspruch bleiben: Erste Gerichte – etwa das OLG Hamm (3 Ss 298/08) mit Blick auf Bielefeld – fordern zur Stärkung des Richtervorbehalts, dass in bestimmten Regionen ein umfassender Bereitschaftsdienst eingerichtet werden muss. In Bielefeld ging es um etwa 1000 Zangsmaßnahmen pro Jahr, die diesen Entschluss gestützt hatten. Die Zahl der Blutproben belief sich laut OLG Hamm auf:

    Allein die Anzahl dieser Maßnahmen belief sich im Jahr 2006 auf 486 Fälle, im Jahr 2007 auf 429 Fälle und im Jahr 2008 auf 484 Fälle. Daraus errechnet sich ein Durchschnitt von, 1,33 Fälle/pro Tag für das Jahr 2008 und von 1,17 Fälle pro Tag für das Jahr 2007 allein im Bezirk des Polizei­präsidiums Bielefeld. Nach Mitteilung des Landrates der Kreispolizeibehörde Gütersloh vom 03.08.2002 wurden im dortigen Bezirk im Jahre 2007 345 und im Jahre 2008 454 Blutproben zur Nachzeit angeordnet, so dass sich für nur zwei Polizeibezirke (Kreis Gütersloh und Stadt Bielefeld) allein an Blutentnahmen im Jahre 2007 774 Fälle (= 2,12 Fälle/pro Tag) ergeben.

    Dabei liest das OLG Hamm die Richtung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Frage grundlegend anders:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die erstmals 2004 veröffentlicht worden ist, ist ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst einzurichten, sobald nächtliche Maßnahmen, für deren Anordnung der Richtervorbe­halt gilt, nicht nur im Ausnahmefall anfallen. Angesichts dessen hätte durch die Justizverwaltung in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden müssen, ob ein solcher Eildienst im Bezirk des Landgerichts Bielefeld erforderlich ist. Dies ist aber seit 2004 nicht geschehen, obwohl das damals verwendete Zahlenmaterial unzureichend und ergänzungsbedürftig war und aktuelles Zahlenmaterial jedenfalls in Bezug auf zur Nachtzeit angefallene Blutentnahmen unschwer über die Polizei oder die Staatsanwaltschaften hätte besorgt werden können. Eine einmalige Überprüfung im Jahre 2004 reichte angesichts der Bedeutung des Richtervorbehalts nicht aus und kommt seiner Missachtung gleich. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.03.2009, 3 Ss 31/09 – (BeckRS 2009, 10313) ausgeführt hat, handelt es sich bei der Entwicklung der Rechtsprechung zum Richtervorbehalt nicht mehr um eine ganz junge Entwicklung. Vielmehr ist die Bedeutung, die das Bundes­verfassungsgericht dem Richtervorbehalt grundsätzlich beimisst, mindestens mit der Entscheidung vom 20.02.2001 (NJW 2001, 1121) deutlich geworden. Angesichts dessen kann der oben geschilderte, sich nunmehr bereits über mehrere Jahre erstreckende Umgang der Justizverwaltung mit dem Richtervorbehalt nicht nur als ein einmaliges Versagen in der Organisation der Justizverwaltung eingestuft werden, sondern ist als eine grobe Fehlbeurteilung und nicht mehr vertretbare Missachtung der Bedeutung des Richtervorbehalts anzusehen, die zu der schwerwiegenden Folge führte, dass die zur Wahrung des Richtervorbehaltes auf jeden Fall im Jahre 2007 objektiv erforderliche Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Bereitschafts­dienstes unterblieb.

    Auch das OLG Bamberg wird damit letztlich weniger Erhellung, als vielmehr weiteren Streit verursachen.

  • Qualifizierter Rotlichtverstoß – Schätzung der Sekunden durch Polizist unzureichend

    Rotlichtverstoß: Sekundenschätzung eines Polizisten ist nicht ausreichend –
    Es ist rechtsfehlerhaft, wenn die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes allein auf die Schätzung eines Polizeibeamten gestützt wird.
    OLG Köln, 8 Ss-Owi 12/04 B

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  • Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

    Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

    Achtung: Diese Rechtsprechung ist überholt, beachten Sie dazu diesen aktuelleren Beitrag!

    Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008 einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg „Schlangenlinien“ fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400,– €. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich – auch aus Kostengründen – geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

    Bei dem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot des Führens von Fahrrädern habe die Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer durch Fährrader erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme. Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lägen – auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe – nicht vor.

    Beschluss vom 25. September 2009, Aktenzeichen: 10 B 10930/09.OVG

  • Nutzungsausfall: Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson

    Auch der unfallbedingte Ausfall eines Motorrads der Marke Harley-Davidson begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden. Ein Pkw im Besitz des Geschädigten ist keine gleichwertige Alternative.

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  • Seit heute: Neuer Bussgeldkatalog (1.2.2009)

    Ab heute gilt der neue Bußgeldkatalog. Sie können hier die wichtigsten Änderungen in Kürze einsehen, sowie in dieser PDF-Datei den vollständigen Katalog.

    Die Verstösse, die wohl die meisten Interessieren (Geschwindigkeit und Abstand), finden sich in der PDF Datei am Ende als Tabelle 1 und 2 mit einer verständlichen Übersicht.

  • Wer Vorfahrt hat, darf durchziehen?

    Das Verhalten werden die meisten aus dem Alltag kennen: Da herrscht schon eine angespannte Stimmung, weil auf der recht engen Strasse  wenig Platz ist und zwei Autofahrer sich zwischen den dort parkenden Autos auch noch  relativ langsam vorbeischlängeln. Nun kommt der allseits beliebte Fahrer X – vorzugsweise mit einem eher teuren Fahrzeug – der keine Geduld hat und auch noch Vorfahrt genießt. Zwar gibt die Verkehrssituation gar nicht die Möglichkeit diese Vorfahrt (oder den Vorrang) zu nutzen, doch Fahrer X muss jetzt sein Recht durchsetzen und prescht in die ohnehin gereizte Situation.

    Einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Michelstadt letztes Jahr zu entscheiden, hier ging es um die Frage der Verteilung von Verantwortung, im Ergebnis also auch im die Frage der Verteilung der anteilsmäßigen Haftung. Der mit Vorfahrt ausgestattete Fahrer berief sich auf eben diese und verlangte, von jeglicher Verantwortung freigestellt zu werden.

    Zu Recht verneinte das AG Michelstadt (343 C 3667/09) dieses Begehren: Er mochte Vorfahrt bzw. Vorrang gehabt haben, doch wurde die gefährliche Situation gerade erst durch sein Bestehen darauf geschaffen. Gerade im Strassenverkehr, der von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt ist (siehe nur §1 StVO), ist eine Privilegierung desjenigen, der derart auf seinem Recht besteht, nicht mehr einzusehen.

    Im Ergebnis gilt, für alle Autofahrer, dass man sich mitunter mal über andere Verkehrsteilnehmer ärgern kann – deswegen aber den „dicken Maxen“ zu markieren wird sich im Regelfall nicht auszahlen. Schnell folgt ein böses Erwachen – nicht nur vor dem Amtsgericht Michelstadt.

  • Ordnungswidrigkeit: Begriff des „Anlegens“ des Sicherheitsgurts

    Der Sicherheitsgurt ist nicht angelegt im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn das Gurtschloss zwar verriegelt ist, der Schultergurt aber nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt wird.

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  • Anforderungen an die Feststellung einer Nötigung im Straßenverkehr

    Ist festgestellt, dass ein Autofahrer über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 – 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht – offenbar ohne verkehrsbedingten Grund – auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte, sind die von der Rechtsprechung für eine Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung geforderten Kriterien hinreichend dargestellt. (mehr …)

  • BGHZ 13, 351 – Fahrzeughalter

    Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist; Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies können auch mehrere Beteiligte zugleich sein.

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  • Überholvorgang: Kein Fahrverbot bei Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung

    Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die „durchgezogene Mittellinie“ überfährt, verwirklicht nicht den Tatbestand der Nr. 19.1.1 des Bußgeldkatalogs. Ein Fahrverbot kann daher nicht verhängt werden. (mehr …)

  • Ermittlungsverfahren: Wer darf die Entnahme einer Blutprobe anordnen?

    In vielen Situationen ist die Entnahme einer Blutprobe erforderlich, um zu einem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu kommen. Grundsätzlich ist eine Blutentnahme durch den Richter anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft oder nachrangig die Polizei die Anordnung treffen. Das ist jedoch nur bei „Gefahr im Verzug“ möglich.

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  • Behindertenparkplatz und falsche Kopie des Ausweises

    Parken auf Schwerbehindertenparkplatz mit Ausweiskopie
    Wer auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt und dabei eine Farbkopie des Schwerbehindertenausweises eines anderen sichtbar auslegt, kann sich wegen Urkundenfälschung strafbar machen. (mehr …)

  • Auch bei Haschisch Führerschein weg

    Dass Alkohol am Steuer den Führerschein kosten kann, ist allgemein bekannt. Doch auch wer sich nach Konsum von Haschisch oder Marihuana hinter das Steuer setzt, muss sich eventuell auf ein längeres Fußgängerdasein einrichten. Werden bei ihm nämlich Ausfallerscheinungen festgestellt, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

    Keine Rolle spielt dabei, ob Fahrfehler begangen werden, befand das Landgericht Coburg. Ausreichend sind vielmehr auch andere Beweisanzeichen wie z. B. verwaschene Aussprache, Konzentrationsschwierigkeiten, Probleme mit der Koordination oder verzögerte Antworten auf Fragen.

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  • Führerschein: Entfernen von Aufklebern keine Urkundenfälschung

    Das OLG Köln (81 Ss 43/09) hat sich im Oktober 2009 mit der Frage beschäftigt, ob das rückstandslose Entfernen von Aufklebern auf einer Urkunde (die einen eigenen Erklärungsinhalt – aber keinen eigenen Erklärungswert – haben und den Inhalt der Urkunde verändert haben) eine Urkundenfälschung darstellt. Im konkreten Fall hat jemand bei einer Verkehrskontrolle einen ausländischen Führerschein vorgezeigt. In diesem Führerschein hatte die Straßenverkehrsbehörde vorher mittels Aufklebern vermerkt, dass der Führerschein ab dem Datum X nicht mehr gültig ist. Diese Aufkleber hatte der Betroffene aber entfernt, so dass er den Anschein einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis erweckte.

    Während das Landgericht Aachen eine Urkundenfälschung sah, hat das OLG Köln dies schon hinsichtlich des Führerscheins – zu Recht – verneint:

    Verfälschung einer Urkunde i.S. des § 267 StGB ist die nachträgliche Veränderung ihres Gedankeninhalts, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Veränderung erlangt hat (Cramer/Heine in: Schönke-Schröder, StGB, 27, Aufl., § 267 Rdnr. 64 m. w. Nachw.). Die Urkunde muss infolge des Eingriffs eine andere Tatsache zu beweisen scheinen als vorher; d.h. ihre Beweisrichtung muss geändert werden, ohne dass sie den Charakter als Urkunde verliert (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 267 Rdnr. 19 m. w. Nachw.). […] Soweit es den durch die tschechischen Behörden ausgestellten Führerschein anbetrifft, ist dessen Inhalt durch die Manipulation des Angeklagten nicht verändert worden. Die darin verkörperte Erklärung über die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Angeklagten ist vielmehr durch das Ablösen der Aufkleber unverändert geblieben (vgl. auch BayObLG NJW 1980, 1057 für die vergleichbare Fallgestaltung des Entfernens eines Vermerks über die Erteilung von Benzingutscheinen auf einem Fahrzeugschein).

    Mit Blick auf die Aufkleber verneint das OLG ebenfalls eine Urkundenfälschung:

    Die Aufkleber als solche könne schon deshalb nicht Gegenstand einer Urkundefälschung sein, weil sie ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert haben. Dieser wird erst durch die Verbindung mit dem Führerschein hergestellt und durch die Trennung wieder aufgehoben, aber nicht verändert. Die mit der Verbindung von Führerschein und Aufklebern der deutschen Straßenverkehrsbehörde geschaffene Gesamturkunde (vgl. dazu: Fischer, a.a.O., § 267 Rdnr. 89) mit der Erklärung, dass diese tschechische Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung hat, wird ebenfalls durch die Tathandlung nicht in ihrer Beweisrichtung verändert und damit im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB verfälscht. Durch das (völlige) Entfernen der Aufkleber wird diese Urkunde vielmehr vernichtet.