Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.

Autor: Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Tiefgarage: Autofahrer darf Signal zum Öffnen des Garagentors erst geben, wenn er dies sehen kann

    Ein sorgfältiger Kraftfahrer darf das Öffnungssignal für ein Tiefgaragentor erst geben, wenn er Blickkontakt zum Tor hat. Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses daraufhin während seiner Ausfahrt, muss er mindestens 50 Prozent des entstehenden Schadens selbst tragen.

    Das musste sich eine Autofahrerin sagen lassen, die für ihren Pkw einen Stellplatz in der Tiefgarage ihres Wohnhauses angemietet hatte. Als sie eines Tages die Tiefgarage verlassen wollte, betätigte sie noch auf ihrem Stellplatz die Fernsteuerung, indem sie auf „öffnen“ drückte. Das Tor konnte sie dabei nicht sehen. Kurz zuvor hatte allerdings der spätere Beklagte das Garagentor manuell geöffnet. Aufgrund des gesendeten Signals schloss sich das Garagentor und zwar in dem Augenblick, als die Autofahrerin ausfuhr. Dabei wurde ihr Pkw erheblich beschädigt. Den Schaden von insgesamt fast 4.600 EUR verlangte die Autofahrerin von dem Beklagten. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte.

    Die Klage der Autofahrerin auf Zahlung der anderen Hälfte wies das Amtsgericht (AG) München jedoch ab. Nach Ansicht der zuständigen Richterin träfe sie ein erhebliches Mitverschulden. Dieses sei mit mindestens 50 Prozent anzusetzen. Sie habe noch auf ihrem Garagenstellplatz das Signal zum Öffnen gegeben. Von dort aus habe sie aber keine Sicht auf das Tor gehabt. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Rolltor geschlossen sei und durch das Betätigen des Signals geöffnet werde. Es könne insbesondere nie ausgeschlossen werden, dass ein anderer Stellplatzbesitzer sich unbemerkt in der Garage aufhalte und die Fernsteuerung aktiviere. Das gelte umso mehr, da es schließlich die einzige Ein- und Ausfahrt in die Garage sei. Deshalb hätte zum Beispiel auch ein außerhalb der Garage wartender Pkw dem Rolltor ein Signal schicken können. Angesichts dieser Unwägbarkeiten sei es einem sorgfältigen Kraftfahrer zumutbar, mit der Betätigung des Öffnungssignals bis zu demjenigen Punkt der Tiefgaragenausfahrt abzuwarten, an dem er einen Blick auf das Tor habe (AG München, 231 C 2920/08, rkr.).

  • Verkehrsunfall: Geschädigter darf Kfz-Schaden nach den in Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnen

    Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen berechnen, die in einem markengebundenen Kfz-Betrieb anfallen.

    (mehr …)

  • Haftungsrecht: Kein „Rechts vor Links“ bei abgesenktem Bordstein

    Mündet eine Straße von rechts in der Weise ein, dass der Weg in die andere Straße über einen abgesenkten Bordstein führt, hebt das die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ auf.

    (mehr …)

  • Fahrverbot: Unzulässig, wenn Verkehrsstraftat schon über zwei Jahre zurückliegt

    Die Anordnung eines Fahrverbots ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt.

    Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und hob damit ein Urteil des Landgerichts Münster auf, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte.

    (mehr …)

  • Werberecht: Anpreisen eines KFZ als „Jahreswagen“ aus „1.Hand“

    Beim OLG München (29 U 1455/11) ging es um ein KFZ, das ein Autohändler mit dem Zusatz „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / 1. Hand“ beworben hat. Allerdings war der Vorbesitzer eine Autovermietung und es kam eine Abmahnung, dass in solchen Fällen dieser Zusatz zu unterlassen ist. Das OLG München stimmte dem zu. Hinsichtlich des „Jahreswagens“ ist schon festzustellen:

    Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (ebenso BGH NJW 2006, 2694 Tz. 8; OLG Oldenburg, Urt. v. 16. September 2010 – 1 U 75/10, […], dort Tz. 18; Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rz. 4.64a).

    Des Weiteren soll gesehen werden, dass mit der Aussage „1 Vorbesitzer“ keine Autovermietungen erfasst sind (anders sieht das das OLG Karlsruhe, 4 U 133/10):

    Vielmehr ist für den Kaufinteressenten von Bedeutung, ob das Fahrzeug durch mehrere Hände gegangen und dabei in besonderem Maße abgenutzt worden ist. Selbst wenn es auch bei der privaten Verwendung als dem typischen Fall des Verkaufs aus erster Hand nahe liegt, dass das Fahrzeug nicht nur vom Halter, sondern daneben von dessen Familienmitgliedern oder Bekannten genutzt worden ist, so geht der Verkehr doch davon aus, dass ein solches Fahrzeug schon wegen der Verbundenheit dieser Nutzer mit dem Halter sorgsamer behandelt worden ist als ein Mietwagen. Dagegen wird die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen und begründet einen merkantilen Minderwert (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 551 ; Reinking/Eggert, a.a.O., Rz. 1595 f.).

    Das Ergebnis des OLG München ist sicherlich für den Verkäufer unschön, aber letztlich interessengerecht. Insofern sollte man bei derartigen Extremfällen genau auf die Wortwahl achten, wenn Autos angepriesen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung – jedenfalls was die Angabe nur eines Vorbesitzers – keineswegs einheitlich ist. Zum Begriff des Jahreswagens auch BGH, VIII ZR 180/05, beachten.

  • Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers

    Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie – Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die von einem Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt. (mehr …)

  • Ein „Walki-Talki“ ist kein Mobiltelefon

    Das Amtsgericht Sonthofen (144 Js 5270/10) hat entschieden, dass die Benutzung eines „Walki-Talki“ im Auto eine verbotene Nutzung von Mobiltelefonen im Strassenverkehr darstellt. Die vollkommen abwegige Entscheidung wird heftig diskutiert, etwa wenn RA Melchior zu Recht meint „Hauptsache Funk„, Udo Vetter analysiert die Norm richtig und begründet zutreffend kurz, warum die Entscheidung falsch ist und Detlef Burhoff fordert das erfolgreiche Rechtsmittel. Und dieses Rechtsmittel wird Erfolg haben, denn §23 Ia StVO lautet:

    Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

    Damit das Amtsgericht das Walki-Talki hier erfassen kann, muss es selber vom „Mobilfunkgerät“ sprechen, kein einziges Mal bezeichnet das Amtsgericht das „Walki-Talki“ als „Mobiltelefon“. Man könnte nun glauben, dass das Amtsgericht fälschlicherweise ein „Walki-Talki“ als Mobiltelefon einstuft, also den Wortsinn des Begriffs „Mobiltelefon“ überstrapaziert – aber das wäre falsch. Denn es wird im Ergebnis nicht der Wortsinn von „Mobiltelefon“ überschritten, sondern schlicht ein Tatbestand angewendet, der nicht existiert – da das Amtsgericht ja selbst den Begriff des „Mobilfunkgeräts“ bemühen muss. Die Sache wird keinen langen Bestand haben.

    Aber: Man muss vorsichtig sein. Walki-Talkies erfreuen sich grosser Beliebtheit, vor allem, wenn man mit mehreren Fahrzeugen eine längere Strecke fährt. Als 2007 ein Amtsgericht in abwegiger Weise die Strafbarkeit des „Schwarz-Surfens“ bejahte, hat auch niemand damit gerechnet, dass deswegen Menschen mit Notebooks in Autos zumindest Probleme bekommen. Insofern sollte man mit abwegigen Amtsgerichts-urteilen, die hefitg in den Alltag einschneiden, durchaus vorsichtig umgehen.

  • Überholen: Verkehrsordnungswidrigkeit „Elefantenrennen“

    Ein bußgeldrechtlicher Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz liegt nur vor, wenn der nachfolgende Verkehr konkret nicht nur kurzfristig behindert wird.

    Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG Hamm) im Fall eines Lkw-Fahrers, der wegen eines „Elefantenrennens“ von der Autobahnpolizei mit einem Bußgeld belegt worden war. Die Richter forderten dabei in ihrer Entscheidung, dass für die Verhängung eines Bußgelds eine konkrete Behinderung des nachfolgenden Verkehrs vorliegen müsse. Als Faustregel für Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen sei dabei eine Dauer von maximal 45 Sekunden anzunehmen (OLG Hamm, 4 Ss OWi 629/08).

  • Blutentnahme ohne Richter: Kein zwingendes Beweisverwertungsverbot

    Üblicherweise gibt es regelmäßig Streit, wenn Blutproben ohne richterliche Prüfung angeordnet werden – wobei die bisherigen Fälle grossteils Nachts stattfanden. Nun gibt es beim OLG Frankfurt a.M. (2 Ss-0Wi 887/10) den Fall eines übermütigen Polizeibeamten mit folgendem Sachverhalt:

    Der Betroffene war an einem gewöhnlichen Werktag gegen 13.36 Uhr angehalten worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem unter normalen Umständen ein Ermittlungsrichter zu erreichen ist. Vor einer selbständigen Anordnung war der Polizeibeamte daher gehalten, zumindest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

    Was so selbstverständlich klingt, sah das Amtsgericht vorher sogar noch anders. Dennoch sieht das OLG selbst in diesem krassen Fall kein Verwertungsverbot. Neben den üblichen Ausführungen dazu, dass die Blutentnahme ansonsten problemlos genehmigt worden wäre (ständige Rechtsprechung des BGH), führt das OLG noch aus:

    Gegen ein Verwertungsverbot spricht hier auch die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. Dem Eingriff, dem sich der Betroffene unterziehen musste, stellt lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar […], dem das erhebliche öffentliche Interesse an der Abwendung einer Gefährdung durch möglicherweise in der. Fahrtüchtigkeit eingeschränkte Verkehrsteilnehmer bzw. an der Ahndung von ordnungswidrigem Verhalten gegenübersteht (vgl. hierzu auch BVerfG, 2 11/R 2072/10 Rn 13 […])

    Ein Beweisverwertungsverbot wäre daher allenfalls bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines nach dem Maßstab objektiver Willkür besonders schwerwiegenden Fehlers anzunehmen.

    Man merkt damit nun auch, dass selbst, wenn tagsüber bei problemloser Erreichbarkeit eines Richters eine Blutprobe rechtswidrig angeordnet wird, die Gerichte keine Probleme mehr erkennen möchten. Die nachhaltige Diskussion über die angebliche Unsinnigkeit des nun einmal gesetzlich normierten Richtervorbehalts führt also weiter zunehmend dazu, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter bei körperlichen Zwangseingriffen weiterhin ausgehebelt wird.

    Zum Thema: Der Bundesrat hatte bereits letztes Jahr einen Gesetzentwurf vorgestellt, mit dem Blutproben auch ohne Richter möglich sein sollen, kommentiert hatte ich das hier. Dem Bundestag liegt das seit Januar 2011 vor (hier als PDF) und führte bisher nur zu einer kurzen Stellungnahme der Bundesregierung, man „werde das prüfen“. Ansonsten ist nichts geschehen.

    Zum Thema:

  • Nun beim Bundestag: Blutproben ohne Richter?

    Ich hatte schon ausführlich berichtet, dass der Bundesrat einen Gesetzentwurf aus Niedersachsen abgesegnet hat, demzufolge bei Blutproben im Strassenverkehr der Richtervorbehalt gekippt werden soll. Wie beim Bundestag berichtet wird, liegt der Gesetzentwurf nun der Bundesregierung vor, die ihn „eingehend prüfen möchte“. Es ist nun abzuwarten, wie weiter damit verfahren wird, bisher war die Position der Bundesregierung zu dem Thema eher gespanten.

  • Fahrtenbuchauflage bei Falschangaben

    Bei falschen Angaben zum Fahrer kann Fahrtenbuchpflicht verhängt werden : Die Straßenverkehrsbehörde kann nach einem Verkehrsverstoß den Pkw-Halter zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichten, wenn dieser falsche Angaben zur Person des Fahrers macht. (mehr …)

  • Kein Absehen vom Fahrverbot bei erheblichem Geschwindigkeitsverstoss

    Wer die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet, kann sich nicht auf das Vorliegen eines Augenblickversagens wegen Übersehen eines Verkehrschilds berufen.

    (mehr …)

  • Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

    Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erstattet verlangt werden.

    (mehr …)
  • Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr?

    Das Herunterbremsen eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei bestehender Ausweichmöglichkeit des Nachfolgenden ist keine „Gewalt“ im Sinne von § 240 StGB (Nötigung).

    So entschied das Oberlandesgericht (OLG Celle) im Fall eines Angeklagten. Dieser hatte mit seinem Pkw eine Kolonne überholt. Während seines Überholvorgangs scherte auch die Zeugin aus. Beide brachen ihr Überholmanöver ab. Anschließend überholte der Angeklagte den Pkw der Zeugin und verlangsamte seine Geschwindigkeit bis zum Stillstand. Hierdurch wurde die Zeugin zum Abbremsen gezwungen und brachte ihr Fahrzeug schließlich etwa 2-3 Pkw-Längen hinter dem Fahrzeug des Angeklagten zum Stillstand. Der Angeklagte ist wegen seines Fahrverhaltens wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt worden. Diese Verurteilung hob das OLG nun auf.

    (mehr …)

  • VG Berlin: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

    Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis darf die Fahrerlaubnisbehörde auch auf das Ergebnis einer möglicherweise rechtswidrig erfolgten Blutentnahme zurückgreifen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin zwei vorläufige Rechtsschutzanträge gegen die Entziehung von Fahrerlaubnissen zurückgewiesen.

    Im von der 11. Kammer des Gerichts entschiedenen Fall hatte die Polizei am Morgen des 3. Februar 2008 eine 29-jährige Fahrradfahrerin mit geröteten, glasigen Augen, undeutlicher Aussprache, Stimmungsschwankungen und starkem Alkoholgeruch angetroffen. Darauf veranlasste die Polizei ohne richterliche Anordnung eine Blutentnahme, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 0/00 sowie Spuren von Amphetamin (Speed) festgestellt wurden. Gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis machte die Antragstellerin geltend, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe nicht gegen sie verwertet werden, weil es einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Zudem rechtfertige die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad unter Einfluss von Betäubungsmitteln nicht die Annahme der Nichteigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

    (mehr …)