Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio gegen den anderen Gesellschafter eine Ausschließungsklage erheben (so BGH, II ZR 116/21).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gesellschafter einer GmbH berechtigt sein, einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Mitgesellschafter die zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und dadurch mittelbar auch das Vermögen des klagenden Gesellschafters geschädigt hat (sog. actio pro socio). Die Klagebefugnis wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters.
Die Übertragung der Grundsätze der actio pro socio auf die Ausschließungsklage ist gerechtfertigt. Das Recht zur Ausschließung eines Gesellschafters hat seinen materiellen Grund in der gesellschafterlichen Treuepflicht. Die actio pro socio soll die Gesellschafter auch davor schützen, bei der Verfolgung von Ansprüchen aus der gesellschafterlichen Treuepflicht durch unzulässige Einflussnahme auf die Geschäftsführung beeinträchtigt zu werden. Diese Gefahr besteht auch bei Ausschließungsklagen, weil sich die häufig intensiv geführte Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern auf die Geschäftsführung der Gesellschaft und damit auch auf die Durchsetzung eines gebotenen Ausschlusses auswirkt.
Der Prozessführungsbefugnis des ausschließenden Gesellschafters nach diesen Grundsätzen steht mit dem BGH insbesondere auch nicht der Vorrang der gesellschaftsinternen Zuständigkeitsordnung entgegen. Ein Vorrang der gesellschaftsinternen Zuständigkeitsordnung gegenüber der Gesellschafterklage besteht grundsätzlich, entfällt aber, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar ist, durch den Schädiger selbst vereitelt wird oder durch die Machtverhältnisse der Gesellschaft so erschwert wird, dass es für den betroffenen Gesellschafter einen unzumutbaren Umweg darstellen würde, wenn er erst die Gesellschaft zur Klageerhebung zwingen müsste.
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