Arbeitsrecht: Betriebsübergang und Auflösungsvertrag

Betriebsübergang: Wirksamkeit eines gleichzeitig vereinbarten Aufhebungsvertrags (Urteil BAG, 8 AZR 523/04). Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.

Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. Wirksam ist dagegen ein Aufhebungsvertrag, wenn die mit einer solchen Vertragsgestaltung verbundenen Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen sachlich berechtigt sind. Das kann beim Abschluss eines dreiseitigen Vertrags unter Einschaltung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zur Vermeidung einer Insolvenz der Fall sein.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der bei der N-GmbH beschäftigt war. Diese betrieb bis zum 31. August 2003 ein Vier-Sterne-Hotel mit Restaurantbetrieb. Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten und zur Vermeidung einer Insolvenz entschloss sie sich im Jahr 2003 zu Umstrukturierungsmaßnahmen. Deshalb schloss der Kläger, die N-GmbH und die BQ-GmbH, eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, im August 2003 einen dreiseitigen Vertrag. Darin wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der N-GmbH einvernehmlich zum 31. August 2003 beendet und zwischen dem Kläger und der BQ-GmbH ein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet.

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Eine andere Gesellschaft erwarb die Immobilie der N-GmbH nebst sämtlicher Betriebsmittel und schloss mit der Beklagten einen Betriebsfortführungsvertrag. Diese führte demzufolge den Geschäftsbetrieb der N-GmbH ab dem 1. September 2003 weiter. Der Kläger unterzeichnete am selben Tag einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten für die Dauer von drei Monaten. Anschließend wurde der Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert. Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der N-GmbH auf Grund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen oder durch den dreiseitigen Vertrag beendet worden ist. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Das BAG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat den Aufhebungsvertrag des Klägers als wirksam und das befristete Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten mit Fristablauf für beendet angesehen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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