Datenschutz: Aufsichtsbehörde kann bei unzulässiger Kameraüberwachung keine Beseitigung anordnen

Das Verwaltungsgericht Oldenburg (1 A 3850/12) hat entschieden, dass die zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde keine Beseitigung unzulässiger Kameras anordnen kann

weil als Maßnahme auf der Rechtsfolgenseite nicht die Beseitigung, sondern die Untersagung enthalten ist. Die Untersagung als Verbot betrifft ein Verhalten, nämlich die Nutzung, nicht jedoch die Beseitigung von Hardware. Auch § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG richtet sich gegen ein Verfahren der Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung von Daten. Die Anordnung kann ein einzelnes Verarbeitungsverfahren, im Extremfall aber auch das komplette Datenverarbeitungssystem betreffen ( Simitis/Petri, Anm. 73 zu § 38 BDSG). Im wesentlichen wird es darum gehen, eine Datenerhebung zu unterlassen, oder die Verarbeitung und Verbreitung zu verbieten. Die aufgeführten Beispiele (Simitis/Petri aaO) betreffen etwa spezielle online-Verfahren, die Verarbeitung durch einen unzuverlässigen Auftragnehmer, die Nutzung eines unsicheren Netzes. Damit wird in den meisten Fällen den Interessen des Datenschutzes genügt. Die Beseitigung der dazu benutzten technischen Einrichtungen ist auch von § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG nicht erfasst.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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