Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!
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Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Weltraumsicherheit als strategische Notwendigkeit: Die Abhängigkeit moderner Gesellschaften vom Weltraum ist heute größer denn je. Satelliten steuern nicht nur Navigation, Kommunikation und Wettervorhersagen, sondern sind auch für die Sicherheit kritischer Infrastrukturen, die Operationsfähigkeit von Streitkräften und die Stabilität der Wirtschaft unverzichtbar. Gleichzeitig wird der Weltraum zunehmend zum Schauplatz geopolitischer Rivalitäten und militärischer Ambitionen.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung kürzlich die erste nationale Weltraumsicherheitsstrategie verabschiedet: ein Dokument, das die wachsenden Risiken analysiert und einen Fahrplan für den Schutz deutscher und europäischer Interessen im All vorlegt.
Die Frage, ob Verluste aus Online-Glücksspielen zurückverlangt werden können, beschäftigt Gerichte seit Jahren. Mit seinem Urteil vom 25. März 2025 (Aktenzeichen 15 O 109/24) hat das Landgericht Aachen eine klare Position bezogen: Verträge über Online-Casinospiele, die gegen das Totalverbot des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (GlüStV) verstoßen, sind nichtig – und Spieler können ihre Einsätze zurückfordern.
Die Entscheidung reiht sich in eine Serie aktueller Urteile ein, die das Spannungsfeld zwischen nationalem Glücksspielrecht, Unionsrecht und Verbraucherschutz ausloten. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht trotz unionsrechtlicher Zweifel an der Wirksamkeit des deutschen Totalverbots keine Veranlassung sah, das Verfahren auszusetzen. Stattdessen betonte es die Schutzbedürftigkeit der Spieler und die Notwendigkeit, unerlaubte Glücksspielangebote zivilrechtlich zu sanktionieren.
Hinweis: In unserer Kanzlei werden ausschliesslich Anbieter von Glücksspielen beraten – wir vertreten und beraten nicht zur aktiven Rückforderung solcher Zahlungen!
Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben ist nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für Betriebsräte verbindlich. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 10. März 2025 (16 TaBV 109/24) entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied wegen grober Verletzung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten aus dem Gremium ausgeschlossen werden kann.
Im konkreten Fall hatte der Betriebsratsvorsitzende personenbezogene Daten von Mitarbeitern an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet, um sie zu Hause zu bearbeiten. Das Gericht sah darin einen schweren Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der einen Ausschluss rechtfertige. Die Entscheidung zeigt, wie streng die Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten sind – und dass selbst gut gemeinte Absichten keine Verletzung der Datenschutzregeln entschuldigen.
Anforderungen an Fristverlängerungen bei Widerrufsvergleichen: Prozessvergleiche mit Widerrufsvorbehalt sind ein bewährtes Mittel, um Rechtsstreitigkeiten einvernehmlich beizulegen, ohne sofort auf eine endgültige Einigung festlegen zu müssen. Doch was gilt, wenn die vereinbarte Widerrufsfrist verlängert werden soll? Muss diese Verlängerung in einer bestimmten Form erfolgen, oder genügt eine informelle Absprache zwischen den Anwälten?
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 22. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 11 U 116/24) klargestellt, dass der Anwaltszwang zwar gilt, aber nicht an strenge Förmlichkeiten gebunden ist. Es wird hier deutlich, wie flexibel Prozesshandlungen im Anwaltsprozess gestaltet werden können – solange die wesentlichen Voraussetzungen gewahrt bleiben.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 12 U 63/25) gezeigt, dass die aktuelle BGH-Rechtsprechung zum FernUSG von den OLG nicht einfach so hingenommen wird – und das erhebliche Risiken im Fall von Klagen bestehen.
Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Dienstleistungsverträgen und Fernunterrichtsverträgen, die Frage der Sittenwidrigkeit von Vergütungsvereinbarungen sowie die Einstufung von Existenzgründern als Verbraucher oder Unternehmer. Besonders relevant ist die Klärung, unter welchen Umständen ein Coaching-Vertrag dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist – selbst wenn der Vertragspartner noch keine geschäftliche Erfahrung besitzt.
Hinweis: In unserer Kanzlei beraten und vertreten wir ausschließlich Anbieter von Kursen – wenn Sie Geld zurückfordern wollen, sind wir die falsche Kanzlei! Beachten Sie die aktuellen Neuerungen zum FernUSG und Online-Angeboten, die im Mai 2026 hier im Beitrag zusammengefasst wurden.
BGH konkretisiert die Anforderungen an die Verbraucheraufklärung durch Online-Makler: Die Digitalisierung hat den Abschluss von Verträgen revolutioniert – auch im Maklerwesen. Doch wo standardisierte Online-Prozesse die persönliche Kommunikation ersetzen, wachsen die Anforderungen an die Transparenz gegenüber Verbrauchern.
Mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 159/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Bedingungen ein elektronisch geschlossener Maklervertrag wirksam zustande kommt. Die Entscheidung betont die strengen Vorgaben des § 312j BGB und zeigt, wie schnell Formfehler zur endgültigen Unwirksamkeit führen können.
Hinweis: In unserer Kanzlei werden in diesem Themen gebiet keine Verbraucher beraten oder vertreten!
Was ist KI-Kompetenz und wie vermitteln man Sie? Ich möchte im folgenden kurz meinen eigenen Kurs an der Fachhochschule Aachen dazu vorstzellen und mich der Frage widmen, was KI-Kompetenz ist bzw. welche Bedeutung ihr heute zukommt.
Denn: Künstliche Intelligenz ist längst kein Zukunftsthema mehr, sondern prägt bereits heute den Alltag in Bildung und Beruf – das ist schliesslich schon eine Binsenweisheit. Jüngere Studien und Umfragen zeigen jedoch, wie tiefgreifend diese Technologie Arbeitsprozesse verändert, neue Anforderungen an Beschäftigte stellt und das Lernverhalten von Jugendlichen beeinflusst.
Wer heute über Bildung und Beruf spricht, kommt an der Frage nicht vorbei, wie KI-Kompetenz vermittelt werden kann – und warum sie genauso selbstverständlich werden muss wie Medienkompetenz. Dabei ist es schwer fassbar, worum es gehen soll, da KI-Kompetenz – wie viele moderne Schlüsselqualifikationen – eine sehr abstrakte und wenig greifbare Fähigkeit ist. Eben dies erschwert aber gerade ungebildeteren Gruppen den Zugang zu diesem Thema.
Es mehren sich die Fälle, in denen sich Gerichte über befremdliche Schriftsätze äußern, die offenbar von KI erstellt wurden: Solche Schriftsätze entfernen sich bekanntlich von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fall oder nennen erfundene Fundstellen.
Einen ganz besonderen Fall hatte nun das Kammergericht (3 ORbs 164/25), wobei nur wenige Details bekannt sind. Allerdings keimt hier die Frage auf, die schon immer wieder thematisiert wurde. Kann sich ein Anwalt zivil- oder gar strafrechtlich haftbar machen, wenn er solche Schriftsätze einreicht:
Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn. Offenbar wurden durch das gesamte Verfahren ohne Bedacht Textbausteine verwendet, die für Geschwindigkeitsmessungen konzipiert wurden, aber keinen Bezug zu dem hier erhobenen Vorwurf haben, einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO begangen zu haben. Dies ist durch die Verteidigung im Vorverfahren nicht bemerkt worden und auch nicht im Hauptverfahren (mit der Hauptverhandlung) und nicht einmal im Rechtsmittelverfahren. Ebenso verhielt es sich im Verfahren 3 ORbs 186/24, in welchem dem Verteidiger bescheinigt worden ist, „bis jetzt nicht realisiert zu haben, dass Gegenstand des Vorwurfs kein messbarer Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß ist, sondern ein Parkverstoß.“
Die Verwaltungsbehörde und zwei gerichtliche Instanzen solcherart mit einer dysfunktionalen und gedankenlosen „Verteidigung“ zu befassen, ist unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich. So enthält die anwaltliche Rechtsmittelschrift eine Vielzahl unwahrer Behauptungen zum Verfahrensgeschehen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO). In dem Verfahren 3 ORbs 46/25 ist dem Verteidiger zugutegehalten worden, dass dies „eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag“. Daran dürfte nicht mehr festzuhalten sein. Der Senat hat zudem im selben Verfahren entschieden, dass einer in dieser sinnlosen Weise automatisierten Prozessführung der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn sie einmal, gewissermaßen als Zufallstreffer, einen allein auf Verfahrensrüge zu beachtenden Rechtsfehler „aufzeigen“ sollte.
Das Problem für den Anwalt dürfte vorliegend sein, dass das Verhalten über zwei Instanzen dokumentiert wurde – man könnte sagen: in einer Instanz ist es Fahrlässigkeit, das stoische Weiterbetreiben in 2. Instanz dagegen, bei richterlichem Hinweis spätestens in einer Entscheidung, indiziert zumindest Vorsatz. Ich tue mich weiterhin schwer, im Zivilprozess eine rechtlich relevante Täuschung zu erkennen; in Strafprozessen – und nichts anderes gilt bei Ordnungswidrigkeiten – aber rutscht man als Anwalt sehr schnell in die Strafvereitelung, wenn man bewusst unsachlich Verfahren betreibt. Hier liegt am Ende wohl das wahre Risiko unreflektierter Nutzung „automatisierter Schriftsätze“.
Hier zeigen sich zwei Probleme: Zum einen besteht natürlich die Möglichkeit der eigenen Strafbarkeit als Anwalt allein aufgrund einer schlechten Arbeitsweise. Wer jedoch auf diese Weise arbeitet und eher zufällig einen begründeten Angriffsvektor findet, dem bleibt der Erfolg gleichwohl versagt. Damit droht am Ende die eigene Strafbarkeit (wegen Strafvereitelung) und man gefährdet die Position des Mandanten, der aufgrund dieser „dysfunktionalen Strafverteidigung” selbst dann verliert, wenn er im Recht ist. Was wiederum zu Haftungsansprüchen im Mandat führen dürfte.
Freie Beweiswürdigung im Zivilprozess: Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet im Zivilprozess keine Bindungswirkung. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 20. Oktober 2025 (2 U 23/24) klargestellt. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zivilgericht eine erneute Beweisaufnahme durchführen muss, wenn die Feststellungen des Strafgerichts bereits vorliegen. Besonders relevant war dabei die Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Zeugenaussagen und die Anwendung aussagepsychologischer Maßstäbe. Man sieht hier exemplatisch, wie hoch die Hürden für die Überzeugungskraft einer Aussage sind – und wie leicht Zweifel an ihrer Erlebnisbasiertheit die Beweisführung entkräften können.
Hinweis: Die Thematik der Bindungswirkung im Zivilprozess an strafprozessuale Feststellungen habe ich in jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4 (unter „Auswirkungen für die Praxis“) im Detail anhand der Rechtsprechung dargestellt!
Am 15. November 2025 veröffentlichte der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) einen umfassenden Bericht, der eine wichtige Weichenstellung für die Nutzung von Microsoft 365 (M365) in hessischen Behörden und Unternehmen markiert. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Cloud-Lösung unter bestimmten Voraussetzungen datenschutzkonform eingesetzt werden kann – eine Einschätzung, die auf monatelangen Verhandlungen mit Microsoft und einer kritischen Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) basiert.
Besonders bemerkenswert ist, dass diese Bewertung sowohl für öffentliche Stellen als auch für nicht-öffentliche Verantwortliche, also Unternehmen und Organisationen der Privatwirtschaft, Gültigkeit besitzt. Allerdings zeigen sich in der praktischen Umsetzung und den rechtlichen Rahmenbedingungen Unterschiede, die eine differenzierte Betrachtung erfordern.
Anmerkung: Im Folgenden stelle ich meine Lesart des Berichts möglichst ohne tiefgehende eigene juristische Wertungen dar. Insgesamt bin ich sehr zurückhaltend bis skeptisch, inwieweit die aktuelle Stellungnahme für die Wirtschaft nutzbar zu machen ist, werde dies aber ggf. noch gesondert vertiefen. Hier soll erst einmal ein Überblick gegeben werden.
KI-basierte Browser sollen die Art und Weise, wie wir mit dem Internet interagieren, grundlegend verändern. Sie versprechen mehr Effizienz, Kontextintelligenz und Komfort für alltägliche Aufgaben, wohl derzeit ohne das wirklich einhalten zu können. Doch ihre Arbeitsweise ist zugleich eine Einladung an Cyberkriminelle, die Schwächen dieser Systeme gezielt auszunutzen. Nutzer sind sich dieser Problematik jedoch oft nicht bewusst. Wer KI-Browser wie ChatGPT, Atlas, Comet oder Dia sowie die neuen KI-Features in Chrome und Edge nutzt, sollte sich nicht nur über Innovationen und einen schnelleren Workflow freuen, sondern sich auch kritisch mit den dramatischen Sicherheitsproblemen auseinandersetzen, die sich aus der Verschmelzung von KI und Browser ergeben.
Haften Unternehmen für Auskünfte, die ein Ihnen installierter Chatbot gibt? Nachdem in Kanada eine Airline zum Schadensersatz auf Grund einer falschen Chatbot-Auskunft verurteilt wurde, stellt sich die Frage, ob so etwas in Deutschland denkbar ist. Und tatsächlich ist schon zu lesen, dass „vermutlich auch deutsche Gerichte nicht anders entscheiden würden“ (so in BC 2024, 95). Doch bei genauem Blick fragt sich: Auf welcher Rechtsgrundlage soll das geschehen? Dazu im Folgenden ein paar lose Gedanken.
Update, 28. Mai 2026: Die Entscheidungen des LG Hamburg (324 O 461/25) und des OLG Hamm (4 UKl 3/25) wurden berücksichtigt.
DSGVO hindert Fotouploads von Betroffenen auf Anzeigeplattformen: zu dem Recht speziellen Feld der Anzeige von Ordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen mittels zwischengeschalteter Online-Plattformen, die das Hochladen von Beweisfotos ermöglichen konnte sich das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 4 U 464/25) äussern – das eine durchaus überraschend harte Grenze gezogen hat.
Wer Fotos mit personenbezogenen Daten Dritter zur Anzeige von Verstößen nutzt, bewegt sich auf datenschutzrechtlich dünnem Eis. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Zulässigkeit solcher Anzeigen, sondern auch die Rechte der unfreiwillig Abgebildeten – und zeigt, wie schnell aus einem vermeintlich öffentlichen Interesse ein datenschutzrechtliches Risiko wird.
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist für Unternehmen von existenzieller Bedeutung – besonders dann, wenn sie in gerichtlichen Verfahren offenlegt werden müssen. Seit dem 1. April 2025 bietet § 273a der Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit, auch in Verfahren, die nicht unmittelbar das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) betreffen, vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugang zu schützen. Doch nicht jeder Antrag auf Geheimhaltung ist erfolgreich, wie ein aktueller Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 13. Oktober 2025 (18 Ta 699/25) zeigt. Das Gericht machte deutlich: Wer den Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse im Prozess begehrt, muss diese konkret benennen – bloße Andeutungen reichen nicht aus.
Wenn Regulierung die UWG-Klage überholt: Die Frage, wann eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr entfällt, ist im Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht von zentraler Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 21. Oktober 2025 (EnZR 97/23) klargestellt, dass eine bestandskräftige Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur die Begehungsgefahr für wettbewerbswidriges Verhalten beseitigen kann – vorausgesetzt, der Verpflichtete beruft sich ausdrücklich auf die behördliche Entscheidung. Es wird hier in einem seltenen Fall deutlich, wie behördliche Regulierung und zivilrechtliche Ansprüche ineinandergreifen.