Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Veränderungssperren bei Software-Besichtigungen

    Veränderungssperren bei Software-Besichtigungen

    In Streitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte, insbesondere im Bereich der Softwareentwicklung, kommt es häufig vor, dass Gerichte die Besichtigung von IT-Systemen anordnen, um mögliche Rechtsverletzungen zu klären. Doch was passiert, wenn der Antragsgegner während oder nach der Besichtigung Änderungen an der Software vornimmt?

    Das Landgericht Frankfurt am Main (2-06 O 233/25) hat nunmehr klargestellt, dass eine gerichtlich angeordnete Veränderungssperre nur so lange gilt, wie es für die Beweissicherung unbedingt notwendig ist. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte den Konflikt zwischen dem Interesse an einer lückenlosen Beweisführung und dem Schutz der Betriebsabläufe des Antragsgegners lösen.

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  • Entwicklung der Robotik im Jahr 2025

    Entwicklung der Robotik im Jahr 2025

    Die aktuelle Ausgabe des World Robotics Report der International Federation of Robotics (IFR) zeichnet ein zunehmend klares Bild: Die globale Nachfrage nach Industrierobotern bleibt robust, doch die Dynamik verschiebt sich. Während einige Regionen und Branchen mit Rückgängen kämpfen, entstehen anderswo neue Wachstumsmotoren. Die Zahlen für 2024 zeigen eine Branche im Wandel – getrieben von technologischem Fortschritt, geopolitischen Spannungen und einem strukturellen Umbruch in der industriellen Produktion.

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  • Wann sind pseudonymisierte Daten noch personenbezogen?

    Wann sind pseudonymisierte Daten noch personenbezogen?

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Entscheidung vom 4. September 2025 im Fall C-413/23 P eine lang ersehnte Klarstellung zum Umgang mit pseudonymisierten Daten getroffen – ein Thema, das in der datenschutzrechtlichen Praxis seit Jahren für Unsicherheit sorgt.

    Im Mittelpunkt stand die Frage, ob pseudonymisierte Daten automatisch als personenbezogen einzustufen sind oder ob sie unter bestimmten Bedingungen als anonym gelten können, was sie aus dem strengen Anwendungsbereich der Datenschutzverordnung (DSGVO) und der parallel geltenden Verordnung (EU) 2018/1725 für EU-Institutionen herausnehmen würde.

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  • Namensnennung von Amtspersonen in sozialen Netzwerken

    Namensnennung von Amtspersonen in sozialen Netzwerken

    Die Frage, wann die Nennung von Namen und personenbezogenen Daten in sozialen Netzwerken strafbar ist, gewinnt in einer zunehmend digitalisierten und emotional aufgeladenen Öffentlichkeit an Brisanz. Das Landgericht Bremen hat in einem aktuellen Urteil (63 NBs 2/25) klargestellt, dass die bloße Namensnennung von Amtspersonen im Kontext behördlicher Maßnahmen nicht ohne Weiteres eine Strafbarkeit nach § 126a StGB begründet. Die Entscheidung setzt ein wichtiges Signal für die Abgrenzung zwischen legitimer Kritik und strafwürdiger Gefährdung – und unterstreicht dabei den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit.

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  • Verwendung von Produktfotos mit geschützten Marken als Referenz

    Verwendung von Produktfotos mit geschützten Marken als Referenz

    In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Saarbrücken (7HK O 17/25) klargestellt, unter welchen Umständen Berufsfotografen Produktfotos markenrechtlich geschützter Produkte als Referenz auf ihrer Homepage verwenden dürfen. Diese Entscheidung ist nicht nur für Fotografen, sondern für alle Kreativen von Bedeutung, die ihre früheren Arbeiten präsentieren möchten.

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  • Haftungsrisiken und Compliance-Pflichten bei Ransomware-Angriffen

    Haftungsrisiken und Compliance-Pflichten bei Ransomware-Angriffen

    Ransomware-Angriffe gehören auch in aktuellen Studien zu den größten Bedrohungen für Unternehmen jeder Größe und Branche. Die Angriffe führen nicht nur zu operativen Stillständen und finanziellen Verlusten, sondern bergen auch erhebliche juristische Risiken – von strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zu zivilrechtlichen Haftungsansprüchen. Für Führungskräfte ist es daher entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, um im Ernstfall angemessen reagieren zu können. Dieser Beitrag fasst die zentralen Erkenntnisse aus der juristischen Diskussion zusammen und gibt einen Überblick über die wichtigsten Pflichten und Risiken.

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  • Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

    Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

    Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 10. Februar 2025 (Az. 10 O 109/23) klargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht bereits durch den bloßen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften entsteht. Vielmehr bedarf es eines substantiierten Vortrags zu einem konkreten, kausal auf den Verstoß zurückzuführenden Schaden – sei er materiell oder immateriell. Die Entscheidung unterstreicht die Grenzen pauschaler Behauptungen und zeigt auf, wann die Geltendmachung von Ansprüchen sogar als rechtsmissbräuchlich einzustufen sein kann.

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  • Cybersecurity in der Software-Lieferkette

    Cybersecurity in der Software-Lieferkette

    Die jüngsten Angriffe auf die JavaScript-Bibliotheksplattform npm zeigen auf dramatische Weise, wie verwundbar moderne Software-Lieferketten sind. Ein selbstvermehrender Wurm namens Shai-Hulud hat Hunderte von Code-Paketen infiziert, Zugangsdaten gestohlen und diese öffentlich zugänglich gemacht. Für Unternehmen und ihre Führungskräfte wirft dies nicht nur technische, sondern auch erhebliche rechtliche und haftungsrelevante Fragen auf. Was ist passiert, welche Risiken bestehen für Unternehmen, und wie können sich Verantwortliche absichern?

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  • Zulässigkeit von Preiserhöhungen und Leistungsänderungen in Computerspiel-Abos

    Zulässigkeit von Preiserhöhungen und Leistungsänderungen in Computerspiel-Abos

    Die Gaming-Branche boomt, und mit ihr wächst die Zahl der Abonnement-Modelle, die Spielern Zugang zu umfangreichen Bibliotheken und exklusiven Inhalten bieten. Doch was passiert, wenn Anbieter wie EEEEEE Plus (ein fiktiver Name, der hier ein bekanntes Spiel-Abo repräsentiert) sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vorbehalten, Preise und Leistungen nach Belieben zu ändern – ohne klare Grenzen oder Transparenz?

    Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil (Az. 23 MK 1/23) klargestellt, dass solche Klauseln unwirksam sind. Die Entscheidung ist nicht nur für Gamer relevant, sondern zeigt grundsätzliche Probleme auf, die bei Abonnement-Verträgen in der digitalen Wirtschaft auftreten: Wie viel Flexibilität dürfen Unternehmen haben, wenn es um Preise und Leistungen geht – und wo beginnt die unzulässige Benachteiligung der Verbraucher?

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  • Impressumspflicht: Automatisierte ablehnende Antwort schadet Mailadresse

    Impressumspflicht: Automatisierte ablehnende Antwort schadet Mailadresse

    Unternehmen, die ihre Dienstleistungen online anbieten, müssen nicht nur klar und verständlich über ihre Identität informieren, sondern auch sicherstellen, dass Kunden und Interessenten sie tatsächlich erreichen können. Doch was passiert, wenn ein Impressum zwar eine E-Mail-Adresse angibt, diese jedoch nicht für eine echte Kommunikation genutzt wird? Mit dieser Frage setzte sich das LG München I (33 O 3721/24) in einer aktuellen Entscheidung auseinander, die nicht nur die Pflichten von Unternehmen im Rahmen der Impressumspflicht klärt, sondern auch die Grenzen automatisierter Kommunikation aufzeigt.

    Der Fall betraf ein Unternehmen, das in seinem Impressum eine E-Mail-Adresse angab, auf Anfragen jedoch lediglich eine standardisierte Antwort verschickte, in der Nutzer auf ein Support-Portal verwiesen wurden. Das Gericht entschied, dass eine solche Praxis gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt und eine Irreführung der Verbraucher darstellt. Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Unternehmen nicht nur formale Pflichten erfüllen, sondern auch tatsächlich erreichbar sind – ein Prinzip, das im Zeitalter der Digitalisierung oft in den Hintergrund zu rücken droht. Das aber auch heute hinterfagt werden kann.

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  • DSGVO: Kontrollverlust über personenbezogene Daten – EUGH zum immateriellen Schaden

    DSGVO: Kontrollverlust über personenbezogene Daten – EUGH zum immateriellen Schaden

    Datenschutz als Grundrecht und seine praktischen Herausforderungen: Der Schutz personenbezogener Daten ist ein zentrales Grundrecht in der Europäischen Union, verankert in Artikel 8 der Charta der Grundrechte. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) konkretisiert dieses Recht und schafft einheitliche Standards für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch was passiert, wenn dieses Recht verletzt wird? Welche Ansprüche haben Betroffene, wenn sie die Kontrolle über ihre Daten verlieren – sei es durch unbefugte Weitergabe, Datenlecks oder andere Verstöße?

    Mit diesen Fragen setzte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 4. September 2025 (C-655/23) auseinander. Der Fall betraf eine Bewerberin, deren vertrauliche Gehaltsverhandlungen durch einen Fehler einer Bank an einen Dritten weitergeleitet wurden. Die Entscheidung des EuGH klärt nicht nur die Voraussetzungen für Unterlassungsansprüche, sondern vor allem, wann ein immaterieller Schaden vorliegt und wie dieser zu entschädigen ist. Besonders relevant ist die Frage, ob bereits der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten einen ersatzfähigen Schaden darstellt – eine Thematik, die weit über den konkreten Fall hinausgeht und die Praxis des Datenschutzrechts prägen wird.

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  • VG Frankfurt zur Regulierung von Krypto-Assets nach MiCAR und WpPG

    VG Frankfurt zur Regulierung von Krypto-Assets nach MiCAR und WpPG

    Staking, Stablecoins und Wertpapierrecht: Die Regulierung von Krypto-Assets steht vor einer doppelten Herausforderung: Einerseits soll sie Innovationen ermöglichen, andererseits Anleger schützen und Marktstabilität gewährleisten. Mit der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR), die seit Ende 2024 in der Europäischen Union voll anwendbar ist, wurde ein erster umfassender Rechtsrahmen für Kryptowerte geschaffen. Doch wie lassen sich traditionelle finanzmarktrechtliche Konzepte auf dezentrale Technologien wie Blockchain und Smart Contracts anwenden? Diese Frage stand im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2025 (7 L 1257/25.F).

    Das Gericht hatte über die Rechtmäßigkeit einer öffentlichen Warnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu entscheiden, die sich gegen die Emittentin eines Stablecoins richtete. Der Fall zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen verschiedenen Kategorien von Krypto-Assets sein kann – und wie rigoros die Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften vorgehen.

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  • Keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Transparenzregister nötig

    Keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Transparenzregister nötig

    OVG Münster zur Angemessenheit von Sicherheitsmaßnahmen nach der DSGVO: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat den Schutz personenbezogener Daten in Europa auf ein neues Niveau gehoben. Doch wie weit reichen die Pflichten der Verantwortlichen, wenn es um die technische Absicherung von Daten geht? Muss jede Übermittlung personenbezogener Daten zwingend Ende-zu-Ende verschlüsselt erfolgen, oder genügen auch andere Sicherheitsmaßnahmen? Diese Frage stand im Mittelpunkt eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. Februar 2025 (16 B 288/23).

    Das Gericht entschied, dass eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei der Übermittlung von Daten an das Transparenzregister nicht zwingend erforderlich ist. Stattdessen kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen an. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die unbestimmten Rechtsbegriffe der DSGVO konkretisieren – und wo die Grenzen individueller Ansprüche auf maximale Datensicherheit liegen.

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  • Cyberkriminalität im Wandel: Wie das Darknet zur Kaderschmiede für KI-gestützte Angriffe wird

    Cyberkriminalität im Wandel: Wie das Darknet zur Kaderschmiede für KI-gestützte Angriffe wird

    Während Unternehmen weltweit händeringend nach IT-Sicherheitsexperten suchen, formiert sich im Verborgenen des Darknets ein paralleler Arbeitsmarkt, der mit ähnlicher Professionalität agiert – nur mit dem Unterschied, dass die gesuchten Fähigkeiten nicht dem Schutz, sondern dem gezielten Angriff auf digitale Infrastrukturen dienen.

    Aktuelle Analysen von Sicherheitsforschern des Teams bei ReliaQuest zeigen: Cyberkriminelle rekrutieren nicht mehr nur Einzelkämpfer für einfache Malware-Programmierung, sondern bauen strukturierte Teams auf, die Social Engineering, künstliche Intelligenz und Cloud-Exploits zu einer neuen Bedrohungsstufe vereinen. Was vor wenigen Jahren noch wie ein Szenario aus einem Techno-Thriller klang, ist heute Realität: Die Industrialisierung der Cyberkriminalität schreitet voran, und ihre Methoden werden immer ausgefeilter.

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  • Grenzen automatisierter Verwaltungsakte

    Grenzen automatisierter Verwaltungsakte

    Wenn Algorithmen entscheiden – und der Mensch nachbessert: Wo Algorithmen ohne menschliche Kontrolle agieren, stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit solcher Verfahren – insbesondere dann, wenn sie in individuelle Rechte eingreifen. Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einem aktuellen Urteil vom 14. Juli 2025 (Az: 2 K 763/23) klargestellt, dass automatisierte Verwaltungsakte zwar nicht per se unzulässig sind, ihre Rechtmäßigkeit aber von strengen Voraussetzungen abhängt.

    Im Mittelpunkt stand ein Abfallgebührenbescheid, der zunächst vollständig automatisiert erlassen worden war, später jedoch durch einen Widerspruchsbescheid „geheilt“ wurde. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann liegt eine unzulässige automatisierte Einzelfallentscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO vor? Und kann ein nachträglicher menschlicher Eingriff im Widerspruchsverfahren den anfänglichen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben ausgleichen?

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