Grundsätzlich gilt, dass wenn dieselbe Person durch mehrere Handlungen eines Täters verletzt wird, es sich in diesem Fall nur um eine Tat im Rechtssinne handelt, wenn die einzelnen Akte in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ohne dass wesentliche Zäsuren eintreten – und mit der Mehrheit der Handlungen das tatbestandliche Unrecht (lediglich) intensiviert wird. Die Vollendung der Tat ist dann auch als speziellere Gestaltung gegenüber dem Versuch desselben Delikts zu verstehen und verdrängt den Versuch (so nun BGH, 6 StR 132/21).
Nichts anderes gilt für den BGH, wenn der Täter im Rahmen der fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung eine weitere Qualifikationsvariante versucht:
Denn zwischen den gleichwertigen Tatmodalitäten desselben Qualifikationstatbestands scheidet gleichartige Idealkonkurrenz (§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB) aus, unabhängig davon, in welcher Weise die Tatmodalitäten aufgezählt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1994 – 4 StR 656/93; NJW 1994, 2034, m. Anm v. Hippel, JR 1995, 125). Das dem versuchten Schlag mit der Flasche gegen den Kopf innewohnende Handlungsunrecht wäre im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 StGB).
BGH, 6 StR 132/21
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