Aktuelles rund um Werbung und Wettbewerbsrecht

In aller Kürze ausgewählte Entscheidungen, die man beachten sollte wenn man im Internet als Unternehmer verkaufen möchte:

  1. Der BGH (I ZR 99/08) hat klar gestellt, dass Preise inkl. USt. anzugeben sind. Wer meint, das nicht zu müssen, weil man nur an Unternehmer verkauft, der muss Kontrollmechanismen einsetzen, damit auch wirklich nur an Unternehmer verkauft wird.
  2. Das Landgericht Bochum (I ZR 99/08) hat festgestellt, dass die Werbung mit “24 Monaten Garantie” bei Online-Verkäufen wettbewerbswidrig sein soll. Leider wurden die Gründe nicht veröffentlicht, so dass man rätseln darf wo das Problem liegt – ich vermute, die gesetzliche Gewährleistung wurde als eben solche Garantie untergemogelt (analog der Rechtsprechung zur “Werbung mit Selbstverständlichkeiten”).
  3. Beim OLG Jena (2 U 88/10) wurde festgestellt, dass ein voreingestellter Newsletterbezug (den man abwählen kann) bei einem Bestellformular im Internet wettbewerbswidrig ist und somit einen Unterlassungsanspruch nach sich zieht.
  4. Das OLG Düsseldorf (I-20 U 180/09) zeigt, dass auch (vermeintliche) Kleinigkeiten teuer werden können: Beworben wurden “Kinder-Hüttenschue” mit “Obermaterial reine Schurwolle”. Allerdings waren die Strickbündchen aus Polyacryl – die Abmahnung war insgesamt beechtigt. Beachtenswert dabei: Abgemahnt wurde nicht der Hersteller, sondern der Verkäufer, der die Schuhe beworben hat. Also: Aufpassen, was man zu seinen Produkten schreibt.
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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