Abtretbarkeit von DSGVO-Forderungen

In einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (11 U 69/23) wurde ein wichtiger Aspekt der -Schadensersatzforderungen behandelt, nämlich die Frage der Abtretbarkeit solcher Forderungen. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die massenhafte Durchsetzung von DSGVO-Schadensersatzansprüchen, oft als “Klageindustrie” bezeichnet.

Grundsätzliche Abtretbarkeit

Das OLG Hamm stellte fest, dass Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO grundsätzlich abtretbar sind. Eine Abtretung solcher Forderungen ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Anspruch höchstpersönlicher Natur ist, was bei Schadensersatzforderungen nach der DSGVO jedoch nicht der Fall ist.

Während einige Gerichte und Kommentatoren argumentieren, dass solche Ansprüche ähnlich wie Persönlichkeitsrechtsverletzungen behandelt werden sollten und daher nicht übertragbar seien, entschied das OLG Hamm, dass der DSGVO-Schadensersatzanspruch nicht die Genugtuung der betroffenen Person in den Vordergrund stellt, sondern auf die finanzielle Entschädigung abzielt. Dies verleiht dem Anspruch eine objektivere Ausrichtung und öffnet die Tür für eine breite Abtretung dieser Forderungen.

Bedeutung für die “Klageindustrie”

Die Abtretbarkeit von DSGVO-Schadensersatzansprüchen ermöglicht es, diese massenhaft zu bündeln und durch spezialisierte Inkassounternehmen oder Anwaltskanzleien geltend zu machen. Das führt zu einem potenziellen Anstieg von Sammelklagen, da betroffene Personen ihre Ansprüche abtreten und nicht selbst gerichtlich geltend machen müssen. Dies könnte zu einer “Klageindustrie” führen, ähnlich wie es in den USA bei Datenschutzverstößen oder Verbraucherrechtsklagen der Fall ist. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Haftungsgefahr, da solche Forderungen systematisch und in großer Zahl eingeklagt werden könnten.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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