Abtretbarkeit von DSGVO-Forderungen

In einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (11 U 69/23) wurde ein wichtiger Aspekt der DSGVO-Schadensersatzforderungen behandelt, nämlich die Frage der Abtretbarkeit solcher Forderungen. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die massenhafte Durchsetzung von DSGVO-Schadensersatzansprüchen, oft als „Klageindustrie“ bezeichnet.

Grundsätzliche Abtretbarkeit

Das OLG Hamm stellte fest, dass Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO grundsätzlich abtretbar sind. Eine Abtretung solcher Forderungen ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Anspruch höchstpersönlicher Natur ist, was bei Schadensersatzforderungen nach der DSGVO jedoch nicht der Fall ist.

Während einige Gerichte und Kommentatoren argumentieren, dass solche Ansprüche ähnlich wie Persönlichkeitsrechtsverletzungen behandelt werden sollten und daher nicht übertragbar seien, entschied das OLG Hamm, dass der DSGVO-Schadensersatzanspruch nicht die Genugtuung der betroffenen Person in den Vordergrund stellt, sondern auf die finanzielle Entschädigung abzielt. Dies verleiht dem Anspruch eine objektivere Ausrichtung und öffnet die Tür für eine breite Abtretung dieser Forderungen.

Bedeutung für die „Klageindustrie“

Die Abtretbarkeit von DSGVO-Schadensersatzansprüchen ermöglicht es, diese massenhaft zu bündeln und durch spezialisierte Inkassounternehmen oder Anwaltskanzleien geltend zu machen. Das führt zu einem potenziellen Anstieg von Sammelklagen, da betroffene Personen ihre Ansprüche abtreten und nicht selbst gerichtlich geltend machen müssen. Dies könnte zu einer „Klageindustrie“ führen, ähnlich wie es in den USA bei Datenschutzverstößen oder Verbraucherrechtsklagen der Fall ist. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Haftungsgefahr, da solche Forderungen systematisch und in großer Zahl eingeklagt werden könnten.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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