Direkt zum Inhalt wechseln
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf - Kanzlei für moderne Strafverteidigung & IT-RechtAnwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Strafverteidiger | IT-Recht | Arbeitsrecht)
  • Kontakt & FAQ
    • Strafverteidiger-Notruf
    • Erstberatung
    • Rechtsanwalt Jens Ferner
    • Rechtsanwalt Dieter Ferner
    • Unsere Werte
    • Blog
  • Strafverteidigung
  • Managerhaftung
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Cybercrime
  • Rechtsmittel (Strafprozess)
  • IT-Prozess
  • IT-Recht
  • Softwarerecht
  • Cybersicherheitsrecht
  • Arbeitsrechtsprozess
  • Kontakt & FAQ
    • Strafverteidiger-Notruf
    • Erstberatung
    • Rechtsanwalt Jens Ferner
    • Rechtsanwalt Dieter Ferner
    • Unsere Werte
  • Strafverteidigung
    • Steuerstrafrecht
    • Jugendstrafrecht
    • Geldwäsche
    • Korruptionsstrafrecht
    • Arztstrafrecht
    • Revision & Berufung im Strafrecht
    • Sexualstrafrecht
    • Pflichtverteidiger
  • Cybercrime
  • Wirtschaftsstrafrecht
    • OWIG
    • Arbeitsstrafrecht
    • Umweltstrafrecht
    • Kryptowährung
    • UWG-Strafrecht
    • DSGVO-Strafrecht
    • AWG-Strafrecht
    • Geldwäsche
    • INSO-Strafrecht
  • Managerhaftung
  • IT-Prozess
  • IT-Recht
    • IT-Vertragsrecht
    • Softwarerecht
    • Künstliche Intelligenz
    • Robotik
    • Quantum-Computing
    • Datenrecht
    • Blockchain
    • Datenschutzrecht & DSGVO
    • Waffentechnologie
  • IT-Sicherheit
    • Sicherheitsvorfall
    • Firma gehackt?
    • Digitale Beweismittel
    • Hacker-Litigation
    • Geheimnisschutz
    • IT-Forensik
  • Art & Games
    • Urheberrecht
    • Metaverse
  • LinkedIN
  • Mail
  • Mastodon

Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

  • Beitragsdatum 28. Oktober 2023
  • Kategorien In Wettbewerbsrecht

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Abbildungen von Zigarettenpackungen auf den Auswahltasten von Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigen müssen.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten. Die Zigarettenpackungen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Zigarettenpackung erwerben wollen, müssen durch Drücken einer am Warenausgabeautomaten befindlichen Taste die Zigarettenmarke auswählen.

Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Zigarettenpackung wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und von dem Kunden an der Kasse bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet und von einem Kauf der Zigaretten absieht. Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen gestaltet sind. Diese Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Tabakerzeugnisverordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. Juni 2020 (GRUR 2020, 1002) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vier Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU (Tabakerzeugnisrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe Pressemitteilung Nr. 81/2020 vom 25. Juni 2020). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (C-370/20, GRUR 2022, 93) nur teilweise beantwortet. Da es für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch auf die Antworten zu den übrigen Fragen ankam, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 24. Februar 2022 (GRUR 2022, 993) erneut dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Dieser hat die weiteren Fragen mit Urteil vom 9. März 2023 (C-356/22, GRUR 2023, 501) beantwortet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung des vorrangig verfolgten Hauptantrags bestätigt, mit dem der Kläger der Beklagten verbieten lassen wollte, Zigaretten in Ausgabeautomaten zum Verkauf anzubieten, wenn dadurch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen verdeckt werden. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV bestimmt, dass gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht verdeckt werden dürfen. Diese Vorschrift setzt Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen.

Aus der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass Zigaretten zwar schon mit ihrem Anbieten über Ausgabeautomaten und nicht erst mit dem Abschluss eines Kaufvertrags in den Verkehr gebracht werden. Allerdings sind gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen nicht im Sinne dieser Vorschriften verdeckt, wenn die Zigarettenpackungen in Ausgabeautomaten vorrätig gehalten werden und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar sind. Kann der Verbraucher – wie im Streitfall – die im Automaten eingeschlossene Packung von außen überhaupt nicht sehen, wird er keinen Kaufimpuls verspüren, dem durch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise entgegengewirkt werden soll.

Die Revision des Klägers hat allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags wendet, der auf das Verbot der Verwendung von Abbildungen von Zigarettenverpackungen ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise auf den Auswahltasten des Automaten gerichtet ist. Insoweit hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Gemäß § 11 Abs. 2 TabakerzV müssen Abbildungen von Packungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, den Anforderungen der Tabakerzeugnisverordnung zur Verpackung und zu Warnhinweisen genügen.

Diese Vorschrift setzt Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU ins deutsche Recht um und ist deshalb gleichfalls richtlinienkonform auszulegen. Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen liegt eine Abbildung im Sinne dieser Vorschriften nicht nur bei einer naturgetreuen Abbildung einer Zigarettenpackung vor, sondern bereits dann, wenn die Abbildung – wie im Streitfall – an eine Zigarettenpackung erinnert. Von einer solchen Abbildung geht ein vergleichbarer Kaufimpuls aus. Sie muss daher ebenfalls einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis aufweisen.

Urteil vom 26. Oktober 2023 – I ZR 176/19 – Zigarettenausgabeautomat III – Quelle: Pressemitteilung des Gerichts; Vorinstanzen: LG München I – Urteil vom 05. Juli 2018 – 17 HK O 17753/17 und OLG München – Urteil vom 25. Juli 2019 – 29 U 2440/18

  • Über
  • Letzte Artikel
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft.Als Softwareentwickler bin ich in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity) (Alle anzeigen)
  • Cybercrime im Fokus: Operation Endgame 2.0 - 23. Mai 2025
  • Die Einziehung von Taterträgen beim untauglichen Versuch - 22. Mai 2025
  • Russische Cyberangriffe auf westliche Logistik- und Technologieunternehmen 2025 - 22. Mai 2025
  • Schlagwörter Bundesgerichtshof, Kasse, Kaufvertrag, Klage, Lebensmittelrecht, Logo, Marke, Richtlinie, Sustainability, Tabak

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybersecurity & Softwarerecht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft.Als Softwareentwickler bin ich in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung.

Archiv anzeigen →

← AI Incident: Entwicklung einer Definition für KI-Vorfälle → Bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern ist der Pfandbetrag gesondert anzugeben

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Kanzlei für moderne Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht & IT-Recht
Carl-Zeiss-Straße 5, 52477 Alsdorf (Städteregion Aachen)
Erreichbarkeit: Rückruf buchen – kontakt@ferner-alsdorf.de – Whatsapp – Threema
strafrechtlicher Notfall: 0175 1075646

Kontakt | Impressum | Datenschutzerklärung | EN | NL

  • Strafverteidiger
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • IT-Prozess
  • IT-Recht
  • Cybercrime
  • CyberRisks
  • Managerhaftung
  • Kunstrecht
  • Arbeitsrecht