Zurückstellung suchtbedingter Freiheitsstrafe bei §35 BtMG

Verurteilte haben (inzwischen) die Möglichkeit der Zurückstellung einer suchtbedingten unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG auch bei gleichzeitigem Vorliegen nicht suchtbedingter Freiheitsstrafe. Dies ist eine Ausnahme von der in § 454b Abs. 2 StPO zwingend vorgeschriebenen der Strafvollstreckung zum Halbstrafen- oder Zweidrittelstrafzeitpunkt: Nicht suchtbedingte Freiheitsstrafen können jetzt auf Antrag des Verurteilten vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung suchtbedingter Freiheitsstrafen und vor Antritt der Therapie vollständig verbüßt werden. Diese Möglichkeit, von der Unterbrechung von Freiheitsstrafen zum Halbstrafen- bzw. Zweidrittelzeitpunkt abzusehen, wurde durch Gesetz vom 17.08.2017 (BGBl I 3202, 3210, siehe auch BT-Drs. 18/11272, 35) geschaffen. 

Bisheriges Recht bis 2017

Die bisherige Situation war nicht komfortabel und nahm kaum Rücksicht auf die Situation der Drogenabhängigen: So galt die Koordinierungsfunktion des § 454b StPO auch im Verhältnis zur Zurückstellungsmöglichkeit nach § 35 BtMG, die im Anwendungsbereich des § 454b StPO daher nur dann in Betracht kam, wenn bei allen zu vollstreckenden Strafen die Voraussetzungen des § 35 BtMG (insbesondere Begehung der Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit) vorlagen und eine einheitliche Entscheidung nach dieser Vorschrift getroffen werden konnte.

War dagegen von mehreren Freiheitsstrafen eine nicht nach § 35 BtMG zurückstellungsfähig, wurde nach herrschender Auffassung § 35 BtMG durch § 454b StPO gesperrt (Zurückstellungshindernis nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG), bis entweder alle Strafen vollstreckt waren oder eine einheitliche Entscheidung nach § 57 StGB getroffen wurde.

Verbesserte Situation seit 2017

Um therapiewilligen Verurteilten die Zurückstellung einer suchtbedingten Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG auch bei gleichzeitigem Vorliegen nicht suchtbedingter Freiheitsstrafen zu ermöglichen, ist eine Ausnahme von der in § 454b Abs. 2 StPO zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Halbstrafen- oder Zweidrittelstrafzeitpunkt normiert worden. Nicht suchtbedingte Freiheitsstrafen können jetzt auf Antrag des Verurteilten vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung suchtbedingter Freiheitsstrafen und vor Antritt der Therapie vollständig verbüßt werden. Voraussetzung ist eine positive Prognose, dass nach der vollständigen Verbüßung der Strafe die Voraussetzungen für eine Zurückstellung hinsichtlich einer suchtbedingten Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG erfüllt sein werden.

Dies ermöglicht es betäubungsmittelabhängigen Straftätern, eine erforderliche Therapie möglichst frühzeitig zu beginnen. Die Entscheidung über das Absehen von der Unterbrechung der Vollstreckung steht im Ermessen der Strafvollstreckungsbehörde. Eine Ablehnung kommt z.B. in Betracht, wenn ein Verurteilter in der Vergangenheit in Aussicht gestellte Therapien nicht angetreten oder vorzeitig abgebrochen hat (Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 453 u. 454/19).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.