Zum Vorsatz bei Brandstiftung

Der (BGH) hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2024 (4 StR 85/24) eine wichtige Entscheidung zur vollendeten getroffen. Diese Entscheidung befasst sich insbesondere mit den Anforderungen an den Vorsatz bei der Brandlegung und der teilweise Zerstörung eines Gebäudes. Im Folgenden wird der Sachverhalt ausführlich dargestellt und die rechtlichen Probleme der vollendeten Brandstiftung und des Vorsatzes erläutert.

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte einen Kasten aus Holzpaletten, der mit Papier und Pappkartons gefüllt war, neben den Schaufenstern eines Lebensmittelgeschäfts in Brand gesetzt. In der Nähe des Kastens hatte er eine CO2-Patrone deponiert. Durch das Entzünden der Verpackungsmaterialien mit einem Feuerzeug breitete sich das Feuer rasch aus und griff auf eine an dem Gebäude angebrachte Markise über.

Die Hitzeentwicklung war so groß, dass die CO2-Patrone explodierte und das angrenzende Schaufenster zerbarst. In der Folge drangen Hitze, Rauch und Ruß in das Gebäudeinnere, zerstörten Waren, Geräte und Mobiliar und machten die Räumlichkeiten unbenutzbar.

Rechtliche Analyse

Vollendete Brandstiftung

Nach den Feststellungen des Landgerichts Detmold hatte der Angeklagte durch die Brandlegung ein fremdes Gebäude teilweise zerstört, was den Tatbestand der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllte. Der BGH bestätigte, dass es ausreichend ist, wenn der Zerstörungserfolg auf eine Brandlegung zurückzuführen ist, auch wenn der Brand nicht direkt an dem Schutzobjekt gelegt wurde.

Vorsatz bei Brandstiftung

Für die vollendete Brandstiftung ist bedingter Vorsatz ausreichend. Der Täter muss zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass durch die Brandlegung das geschützte Objekt teilweise zerstört wird. Der BGH betonte, dass sich der Vorsatz auch auf den zum Eintritt des Erfolgs führenden Geschehensablauf erstrecken muss. Eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf ist unwesentlich, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält.

Beweiswürdigung der subjektiven Tatseite

Im vorliegenden Fall wurde die subjektive Tatseite durch das Landgericht nicht ausreichend belegt. Es fehlten Beweiserwägungen zur inneren Tatseite, insbesondere zu den Vorstellungen des Angeklagten über die möglichen Folgen seines Handelns. Der BGH hob daher das Urteil im Hinblick auf die Brandstiftung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Diese muss nun alle für und gegen den bedingten Vorsatz sprechenden Indizien sorgfältig prüfen.


Fazit

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei der Brandstiftung. Insbesondere bei indirekter Brandlegung, die zu einer teilweise Zerstörung eines Gebäudes führt, muss der Vorsatz des Täters sorgfältig geprüft und beweiswürdigend dargelegt werden. Dies stellt sicher, dass die subjektive Tatseite klar und nachvollziehbar begründet wird, was für eine gerechte und rechtsstaatliche Strafverfolgung unerlässlich ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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