Wettbewerbsrecht: Kein Regelstreitwert in Wettbewerbssachen

Der Bundesgerichtshof (I ZR 95/14) hat „Regelstreitwerten“ im Wettbewerbsprozess eine klare Absage erteilt. Hintergrund ist der Gedanke so mancher Kammer, dass man bei typisiserten Wettbewerbsverfahren kurzerhand auch einen „typischen“ Streitwert annimmt. Dem erteilt der Bundesgerichthof nun eine klare Absage:

Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (…)

Die Entscheidung muss allerdings richtig verstanden werden, es geht hier nicht darum, dass vermeintlich überhöhten Streitwerten der Kampf angesagt wird! Vielmehr geht es darum, dass Gerichte in Wettbewerbsprozessen weiterhin – dies ist nichts neues – darauf zu achten haben, den Streitwert entsprechend dem Ermessen festzusetzen und nicht pauschal irgendwelche Summen in den Raum zu stellen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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