Werberecht: Zur zulässigen Bezeichnung und Aussenbewerbung einer Spielhalle

Wie darf eine Spielhalle nach außen in Erscheinung treten? Mit dieser Frage hat sich das VG Düsseldorf (3 L 841/13) im einstweiligen Rechtsschutz beschäftigt. Hintergrund ist §16 V des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages in NRW, wo man kurz und knapp lesen kann:

Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.

Gestritten hatte sich ein Unternehmer mit der zuständigen Behörde, dem untersagt werden sollte, auf seinen Schreiben die folgenden Begrifflichkeiten zu verwenden:

  • „PLAYHouse“
  • „Internet“
  • „Play&Win“
  • „Games“
  • „Freizeitcenter“
  • „Casino“

Die Behörde stellte sich auf den Standpunkt, alleine die Bewerbung als „Spielhalle“ sei zulässig – alle anderen Beschriftungen sind mit dem Gesetz zwingend zu entfernen. Das hat das Verewaltungsgericht abgelehnt – es sei ein Fehler, davon auszugehen, dass man mit dem Gesetz einzig und allein „Spielhalle“ als Aufdruck wählen darf. Vielmehr handelt es sich hierbei um die zwingende Vorgabe, wie das Unternehmen in jedem Fall, aber nicht ausschliesslich, nach außen in Erscheinung treten darf:

Das Gericht geht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Gesetzgeber gerade nicht regeln wollte, dass der Name (für jeden Betrieb dieser Art in einer Stadt) allein „Spielhalle“ lauten darf. Denn ansonsten dürften Spielhallen in jeder Gemeinde und insbesondere in Großstädten lediglich und ausschließlich unter dem Wort „Spielhalle“ ohne jeglichen (weiteren) Zusatz nach außen auftreten. Dadurch würde jede sinnvolle und notwendige Unterscheidungsmöglichkeit beziehungsweise örtliche Auffindbarkeit unmöglich gemacht. […] Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich bei der Spielhalle um eine staatliche Spielstätte. Aus diesen Gründen fordert § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW eine eindeutige und zweifelsfreie Qualifizierung der Glücksspieleinrichtung als „Spielhalle“.

Das bedeutet, obige Beschriftungen mit Ausnahme von „Freizeitcenter“ und „Casino“ waren zulässig. Bei dem begriff „Casino“ sah das Gericht eine zu verhindernde mit staatlichen Spielstätten – bei „Freizeitcenter“ eine Verharmlosung.

Im Fazit zeigt sich, dass Spielhallen-Betreiber sich durchaus voneinander abgrenzen können – die Wortwahl muss aber entsprechend Klug ausgewählt sein.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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