Das OLG Hamm, 11 W 66/23, hat klargestellt, dass bei erstmaligem unentschuldigten Ausbleiben eines Zeugen – ohne Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse – die Verhängung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (5 € bis 1.000 €) völlig ausreichend ist.
Hintergrund: Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 EGStGB. Danach ist ein Rahmen von 5,00 € bis 1.000,00 € vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind regelmäßig das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und seine Auswirkungen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine nähere Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens bewegt (zitiert nach OLG: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Januar 2012 – L 2 SB 267/11 B).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.