Ordnungsgeld bei Ausbleiben eines Zeugen

Das OLG Hamm, 11 W 66/23, hat klargestellt, dass bei erstmaligem unentschuldigten Ausbleiben eines Zeugen – ohne Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse – die Verhängung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (5 € bis 1.000 €) völlig ausreichend ist.

Hintergrund: Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 EGStGB. Danach ist ein Rahmen von 5,00 € bis 1.000,00 € vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind regelmäßig das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und seine Auswirkungen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine nähere Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens bewegt (zitiert nach OLG: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Januar 2012 – L 2 SB 267/11 B).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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