Das OLG Hamm, 11 W 66/23, hat klargestellt, dass bei erstmaligem unentschuldigten Ausbleiben eines Zeugen – ohne Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse – die Verhängung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (5 € bis 1.000 €) völlig ausreichend ist.
Hintergrund: Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 EGStGB. Danach ist ein Rahmen von 5,00 € bis 1.000,00 € vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind regelmäßig das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und seine Auswirkungen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine nähere Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens bewegt (zitiert nach OLG: Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Januar 2012 – L 2 SB 267/11 B).
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