Der Streitwert im Waffenrecht ergibt sich regelmäßig nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte anzusetzen ist dabei der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen. Für weitere auf der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffen sind jeweils 750 Euro anzusetzen – die erste auf der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe wird bereits mit dem Auffangstreitwert erfasst.
Hierbei handelt es sich um gefestigte Rechtsprechung:
Nach der ständigen Streitwertpraxis des Senats ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen betreffen, das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,– Euro aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dieser Wert ist im Ansatz um 750,– Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen.
OVG NRW, 20 B 45/10 und 20 E 6/18
Unter „Waffe“ ist dabei grundsätzlich jede Waffe im Sinne des Waffengesetzes zu verstehen. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs knüpft ersichtlich an die Begrifflichkeiten des Waffengesetzes an. Waffen sind demnach unter anderem Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände, § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Zu den Gegenständen, die Schusswaffen gleichgestellt sind, gehören grundsätzlich wesentliche Teile von Schusswaffen (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) und damit unter anderem auch der (Austausch-)Lauf einer Schusswaffe (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 1.3.1 und 3.1) und der Verschluss einer Schusswaffe (§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1). Jedenfalls soweit solche wesentlichen Teile von Schusswaffen gesondert in einer Waffenbesitzkarte verzeichnet sind und damit als solche Gegenstand streitgegenständlicher Maßnahmen sind, ist es angemessen, dies bei der Streitwertbemessung entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs zu berücksichtigen (so nun OVG NRW, 20 E 6/18 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung)