Aufklärungspflicht zur Auslegung der Unterlassungserklärung

Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 225/22, hat unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung klargestellt, dass es im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Abmahnung nicht Sache des Abmahnenden ist, darüber zu spekulieren, inwieweit der Verletzer durch eine vom Entwurf abweichende Unterwerfungserklärung seine Unterlassungsverpflichtung – stillschweigend und insoweit möglicherweise gewissermaßen „trickreich“ – abweichend von den üblichen Gepflogenheiten einschränken will. Vielmehr obliege es dem Abgemahnten im Rahmen seiner Aufklärungspflicht, dies zur Vermeidung unnötiger Kosten deutlich zu machen, so das OLG. Dabei betont das OLG die üblichen Regeln zur Auslegung von Unterlassungserklärungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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