Aufklärungspflicht zur Auslegung der Unterlassungserklärung

Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 225/22, hat unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung klargestellt, dass es im Falle der Abgabe einer nach nicht Sache des Abmahnenden ist, darüber zu spekulieren, inwieweit der Verletzer durch eine vom Entwurf abweichende Unterwerfungserklärung seine Unterlassungsverpflichtung – stillschweigend und insoweit möglicherweise gewissermaßen „trickreich“ – abweichend von den üblichen Gepflogenheiten einschränken will. Vielmehr obliege es dem Abgemahnten im Rahmen seiner Aufklärungspflicht, dies zur Vermeidung unnötiger Kosten deutlich zu machen, so das OLG. Dabei betont das OLG die üblichen Regeln zur Auslegung von Unterlassungserklärungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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