Verordnung: Anforderungen an Dienste zur Einwilligungsverwaltung

Eine aktuelle Verordnung der Bundesregierung behandelt die Anforderungen an Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste--Gesetz (TDDDG) und ändert die Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation.

Die Zielsetzung der Verordnung ist es, ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes Verfahren zur Verwaltung von Einwilligungen von Endnutzern für digitale Dienste zu schaffen, insbesondere im Kontext der Speicherung und dem Abrufen von Informationen durch Cookies oder ähnliche Technologien.

Zielsetzung

Die Verordnung verfolgt das Ziel, anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung zu etablieren, die eine anwenderfreundliche Alternative zu den verbreiteten Einwilligungsbannern bieten. Diese Dienste sollen die Entscheidungen der Endnutzer über erteilte oder nicht erteilte Einwilligungen verwalten und an Anbieter digitaler Dienste übermitteln, wodurch die Notwendigkeit für wiederholte Einwilligungsanfragen reduziert wird. Ziel ist es, den Nutzern mehr Kontrolle und Transparenz bei der Verwaltung ihrer Einwilligungen zu geben und das Vertrauen in datenschutzkonforme Verfahren zu stärken.

Regelungsinhalte im Detail

Die Verordnung regelt:

  1. Anforderungen an Dienste zur Einwilligungsverwaltung: Diese müssen nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren bieten, die den Endnutzern ermöglichen, ihre Einwilligungen zu verwalten, zu ändern und gegebenenfalls zu widerrufen. Dazu gehören auch Vorgaben zur technischen und organisatorischen Umsetzung, wie die Speicherung der Einstellungen der Endnutzer und die transparente Darstellung der Anbieter von digitalen Diensten.
  2. Verfahren der Anerkennung: Die Anerkennung der Dienste zur Einwilligungsverwaltung wird durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durchgeführt. Dies umfasst die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Führung eines Registers der anerkannten Dienste.
  3. Technische und organisatorische Maßnahmen: Anbieter von digitalen Diensten und Softwarehersteller sind angehalten, die Einstellungen der Endnutzer zu respektieren und anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung zu integrieren. Die Verordnung legt fest, dass die Einbindung solcher Dienste freiwillig erfolgt, jedoch soll dies durch technische Maßnahmen unterstützt werden, die sicherstellen, dass die Präferenzen der Nutzer berücksichtigt werden.
  4. Gebührenregelung: Für die Anerkennung und den eventuellen Widerruf der Anerkennung von Einwilligungsverwaltungsdiensten werden durch eine Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation Gebühren festgelegt.

Hintergrund und Notwendigkeit

Die Regelungen basieren auf der Verordnungsermächtigung in § 26 Absatz 2 TDDDG und sollen den rechtlichen Rahmen für eine nutzerfreundliche Verwaltung von Einwilligungen schaffen, die bisher oft durch aufdringliche Einwilligungsbanner geprägt ist. Alternativen zur Verordnung bestehen nicht, da ohne diese die bisherigen Einwilligungsprozesse unverändert fortgeführt würden.

Insgesamt soll die Verordnung zu einer Reduzierung der administrativen Belastung der Nutzer beitragen und gleichzeitig die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung () erfüllen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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