Gesicht des KFZ-Führers darf nicht verhüllt sein: In seiner Marathonsitzung am 22.09.2017 hat der Bundesrat – kurz vor der Bundestagswahl – noch schnell ein ganz wichtiges Novum beschlossen: Das Vermummungsverbot für Autofahrer.
Update: Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wird das Vermummungsverbot in einzelnen Fällen einschränkend anzuwenden sein – siehe dazu hier bei uns.
So gilt demnächst mit §23 Abs.4 StVO:
Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
Die Ausnahme bezieht sich insoweit darauf, dass Motorradfahrer einen Schutzhelm tragen müssen. Der Gesetzgeber führt aus, dass dies auf keinen Fall Hüte oder Sonnenbrillen umfassen soll, also im Kern nur das böswillige Verstecken des Gesichts erfasst sein soll:
Verdecken oder Verhüllen bedeutet, dass das Gesicht mit seinen ausschlaggebenden Zügen wie Auge, Nase, Mund nicht mehr erkennbar ist. Damit fallen weder reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (z. B. Hut, Mütze, Kappe, Kopftuch, Perücke) unter das Verbot, noch eine Gesichtsbemalung, – behaarung oder etwaiger Gesichtsschmuck (z. B. Tätowierung, Piercing, Karnevals- oder Faschingsschminke), noch die Sicht erhaltene oder unterstützende Brillen (z. B. Sonnen- brille), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen, im Wesentlichen aber die Erkennbarkeit der Gesichtszüge nicht beeinträchtigen. Unter das Verbot fällt damit das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Dies stellt auch kein Übermaß dar, schließlich sind solche Gesichtsbedeckungen jederzeit ohne großen Aufwand auf- und absetzbar.
Freilich gibt der kurze Wortlaut der Norm diese zahlreichen Überlegungen nicht her, abzustellen ist am Ende alleine darauf, ob man noch „erkennbar“ ist, womit wohl gemeint ist, ob genügend Gesichtsmerkmale für ein morphologisches Gutachten im Streitfall vor Gericht zu erkennen sind. Bei einem auffälligen Bart, der zusätzlich zu einer Kappe und einer auffälligen Sonnenbrille zeitgleich hinzutritt bietet sich durchaus erhebliches Diskussionspotential. Der Regelsatz wird in der Bussgeldkatalogverordnung bei einem Verstoss bei 60 Euro liegen.
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