Bei der Strafzumessung muss berücksichtigt werden, wie sich eine eventuell deswegen zu widerrufende Bewährung auswirkt:
Jedenfalls hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 2 BtMG bzw. § 29 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) nicht strafmildernd in die Abwägung eingestellt, dass dem Angeklagten der Widerruf der mit Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 3. Dezember 2018 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung droht.
Die Erörterung eines solchen Gesamtstrafübels mit seinen Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2020 – 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Ok- tober 2014 – 5 StR 478/14 Rn. 3 und vom 9. November 1995 – 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12 Rn. 21) war hier jedenfalls deswegen geboten (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), weil das Berufungsgericht das Veräußern einer Kleinstmenge (1,4 Gramm Marihuana) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet hat.
BGH, 1 StR 372/20