Verkehrsunfall: Wie viel Zeit hat der Versicherer zur Regulierung?

Das OLG Stuttgart (3 U 218/09) hat sich mit einem Verkehrsunfall beschäftigt und dabei einige interessante Aussagen getroffen:

  1. In der Sache ging es um zwei Fahrzeuge, wobei eines dem anderen die Vorfahrt genommen hat. Dennoch hatte derjenige, der Vorfahrtsberechtigt war, eine Mitschuld von 1/3. Dazu das Gericht:

    Auch den Kläger treffe ein Verschulden an dem Unfall. Er sei gehalten gewesen, durch ein Abbremsen oder Ausweichen zu reagieren, sobald er habe erkennen können, dass der Erstbeklagte sich nicht an seine Wartepflicht halten und dadurch zu einer Gefahr werde. Der Kläger habe nach seinen eigenen Ausführungen das Fahrzeug des Erstbeklagten schon beobachten können, als es aus der Senke herausgekommen sei. Schon im eigenen Interesse sei es daher geboten gewesen, zumindest etwas weiter nach rechts auszuweichen. Dabei könne es dahinstehen, wo man im vorliegenden Fall den genauen Verlauf der Fahrbahnmitte annehmen müsse.

    Das Phänomen ist bekannt: Da kommt jemand mit Vorfahrt, sieht dass der andere die Situation nicht richtig erfasst – und hält drauf. Er ist ja im Recht. Ich hatte das schon einmal als „Dicken Maxen“ mit einem anderen Urteil thematisiert. Wie man sieht, lohnt sich ein solches Verhalten nicht.

  2. Dem Haftpflichtversicherer ist eine Frist zur Bearbeitung von 4-6 Wochen zuzugestehen, was sich je nach aufwand auch erhöhen kann (so auch LG Karlsruhe VersR 1969, 865; OLG Hamm, VersR 1971, 187; LG München VersR 1973, 87; LG München VersR 1974, 69; OLG Köln VersR 1974, 268; OLG Schleswig VersR 1974, 271; OLG Nürnberg VersR 1976, 1052; OLG München VersR 1979, 479; OLG Karlsruhe, LG Hannover ZfS 1986, 176, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Düsseldorf DAR 2007, 611).
  3. Wenn man sich um Nutzungsentschädigungen streitet stellt das Gericht fest, dass bei einem saisonalen Kennzeichen des verunfallten Fahrzeugs für die Zeit die außerhalb der Kennzeichenphase liegt, keine Nutzungsentschädigungen zugesprochen werden. Denn es liegt auf der Hand, dass in dieser Zeit keine Nutzung beabsichtigt ist.
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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