Verjährung und Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten

In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (Az.: 5 StR 12/23) ging es um die Frage der Verjährung im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens.

Dabei werden zwei Arten von Verjährung unterschieden: die Verfolgungsverjährung, welche den Zeitraum für die strafrechtliche Verfolgung eines Delikts regelt, und die Vollstreckungsverjährung, welche sich auf die Durchsetzung einer verhängten Strafe bezieht.

Hierbei handelt es sich um eine Besonderheit, wenn eine strafrechtliche Verurteilung nachträglich aufgehoben und eine Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet wird. Bei der Wiederaufnahme muss geklärt werden, ob und wie die Frist der Verjährung während der Zeit der Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung weiterläuft.

In der Entscheidung stellte der BGH klar, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung, die anschließend durch ein Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird, die Verjährungsfristen für die erneute Strafverfolgung des Betroffenen während der Zeit der rechtskräftigen Entscheidung ruhen:

Die Rechtskraft eines Strafurteils beendet den Lauf der Verfolgungsverjährung und es beginnt im Falle einer Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen der Lauf der Verfolgungsverjährung von Neuem.


Der BGH hat in der Entscheidung 5 StR 12/23 die Verjährung im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens thematisiert. Im Rahmen einer Wiederaufnahme zu Ungunsten wird die Verjährung unterbrochen und beginnt neu zu laufen, basierend auf den folgenden Argumenten:

  1. Gerechtigkeit und Fairness: Die Wiederaufnahme zuungunsten wird nur in Ausnahmefällen zugelassen, beispielsweise bei schwerwiegenden Verstößen oder neuen Beweisen. Eine erneute Verjährungsfrist soll sicherstellen, dass trotz der ersten Verurteilung eine angemessene Strafverfolgung gewährleistet wird.
  2. Ruhen der Verjährungsfristen: Während die ursprüngliche Entscheidung rechtskräftig ist, ruhen die Verjährungsfristen für eine erneute Strafverfolgung. Das bedeutet, dass der Zeitraum der Rechtskraft bei der Berechnung der Verjährung nicht zählt.
  3. Schutz vor Straflosigkeit: Eine erneute Verjährungsfrist nach einer Wiederaufnahme stellt sicher, dass ein Täter nicht aufgrund technischer oder verfahrensbedingter Hindernisse ungestraft bleibt. Sie schafft Raum für eine sorgfältige Prüfung der neuen Sachlage und ermöglicht eine faire Verfolgung des Täters.

Die Entscheidung verdeutlicht, wie eine gerechte Strafverfolgung auch bei Verfahrensfehlern oder neuen Beweisen ermöglicht wird.


Das bedeutet, dass die Zeitspanne, in der die Verurteilung Bestand hatte, bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht mitgezählt wird. Damit soll verhindert werden, dass ein Verurteilter nur aufgrund einer zu kurzen Verjährungsfrist erneut straffrei bleibt. Dies stellt sicher, dass trotz eines erfolgreich durchgeführten Wiederaufnahmeverfahrens eine erneute Strafverfolgung möglich bleibt. Diese Rechtsprechung verdeutlicht damit die Notwendigkeit, die Verjährung im Kontext eines Wiederaufnahmeverfahrens sorgfältig zu prüfen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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