Die Zahlung einer Steuerverbindlichkeit „unter Vorbehalt“ steht einer Einziehung gleichwohl im Weg, da auch bei Zahlung unter Vorbehalt der Anspruch im Sinne des §73e Abs.1 S.1 StGB erlischt:
Insbesondere § 361 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach durch Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt wird, belegt, dass der Steuerpflichtige … auf eine Steuerschuld auch dann wirksam zahlen kann, wenn er den zugrunde liegenden Verwaltungsakt angefochten hat; auch die Zahlung unter Vorbehalt hat zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO erloschen ist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 14. Mai 1986 – VII B 159/85 Rn. 7).
BGH, 1 StR 466/21
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