Die Zahlung einer Steuerverbindlichkeit “unter Vorbehalt” steht einer Einziehung gleichwohl im Weg, da auch bei Zahlung unter Vorbehalt der Anspruch im Sinne des §73e Abs.1 S.1 StGB erlischt:
Insbesondere § 361 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach durch Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt wird, belegt, dass der Steuerpflichtige … auf eine Steuerschuld auch dann wirksam zahlen kann, wenn er den zugrunde liegenden Verwaltungsakt angefochten hat; auch die Zahlung unter Vorbehalt hat zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO erloschen ist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 14. Mai 1986 – VII B 159/85 Rn. 7).
BGH, 1 StR 466/21
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.
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