YouTube ist eine Video-Sharing-Website, auf der Nutzer Videos hochladen, bewerten, kommentieren und teilen können. Es wurde 2005 gegründet und 2006 von Google übernommen. Die Website bietet Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen eine Plattform für die Veröffentlichung und den Austausch verschiedenster Inhalte, von selbstgedrehten Filmclips über Musikvideos bis hin zu Fernsehsendungen und Dokumentarfilmen.
Bei der Erstellung und Verbreitung von Inhalten auf YouTube können verschiedene rechtliche Probleme auftreten:
Urheberrechtsverletzungen: Wenn ein Nutzer ein Video mit Inhalten hochlädt, die nicht seine eigenen sind (z. B. Musik, Filmausschnitte, Fernsehsendungen usw.), kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen. YouTube verfügt über ein System namens Content ID, das versucht, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu identifizieren und zu verwalten. Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Wenn in einem Video Personen ohne deren ausdrückliche Zustimmung abgebildet oder anderweitig dargestellt werden, kann dies zu rechtlichen Problemen führen. Dies kann auch für Videos gelten, die in Privatwohnungen oder auf Privatgrundstücken gedreht wurden. Hassreden und verleumderische Inhalte: YouTube hat strenge Regeln gegen Hassreden und verleumderische Inhalte. Nutzer, die gegen diese Regeln verstoßen, können rechtlich belangt und ihre Inhalte entfernt werden. Werberichtlinien: YouTube hat auch Richtlinien für Werbung und Monetarisierung, die eingehalten werden müssen. Dazu gehören die Offenlegung von gesponserten Inhalten oder Partnerschaften und die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften für Werbung. Datenschutz: Wenn persönliche Daten von Personen in Videos dargestellt oder offengelegt werden, kann dies zu rechtlichen Problemen aufgrund von Datenschutzgesetzen führen. Jugendschutz: Inhalte, die für Minderjährige nicht geeignet sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann ebenfalls rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
All diese rechtlichen Aspekte müssen YouTube-Nutzer bei der Erstellung und Verbreitung von Inhalten beachten. Eine Nichtbeachtung kann zur Löschung von Inhalten, zur Sperrung von Kanälen oder sogar zu rechtlichen Sanktionen führen.
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Im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2023 (310 O 316/21) ging es um die urheberrechtliche Problematik der Software „youtube-dl“, die zum Herunterladen von Inhalten von YouTube und anderen Videoplattformen verwendet werden kann. Konkret wurden die Klägerinnen – Tonträgerherstellerunternehmen – aktiv, da sie behaupteten, der Beklagte, ein Web-Hosting-Dienst-Anbieter, habe durch das Bereitstellen von Speicherplatz für die Website https://youtube-dl.org, über die die Software abgerufen werden konnte, Beihilfe zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen geleistet. Update: Das OLG hat die Entscheidung bestätigt!
Wendet sich ein Nutzer eines sozialen Netzwerks (hier: YouTube) gegen die Sperrung eines Beitrages, ist auf die vertraglichen Regelungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, entschied das OLG Dresden (4 W 118/21). Es stellte zudem klar, dass die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks nur wirksam ist, wenn sich der Anbieter entweder eine einseitige Änderung wirksam vorbehält oder mit dem Nutzer einen Änderungsvertrag abschließt.
Das Landgericht Köln hat sich in seiner Entscheidung vom 29. September 2022 (Aktenzeichen 14 O 29/21) mit der Frage befasst, ob ein DNS-Resolver-Betreiber für urheberrechtliche Verstöße auf von ihm aufgelösten Webseiten haftet. Die Entscheidung war insbesondere vor dem Hintergrund der Haftung von Internetdiensten für von Dritten begangene Rechtsverletzungen von Bedeutung. Heute ist Sie durch eine Entscheidung des OLG Köln überholt.
Die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die einen weiten Bereich beruflicher Tätigkeiten erfasst, legt einen allgemeinen Rahmen für die Bekämpfung der Diskriminierung u. a. wegen der sexuellen Ausrichtung fest, wie der EUGH (C-356/21) klargestellt hat.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose Kündigung eines Lehrers des Landes Berlin als wirksam erachtet, der auf YouTube ein Video veröffentlicht hat, das eine Darstellung des Tores eines Konzentrationslagers mit der Inschrift „IMPFUNG MACHT FREI“ enthielt.
Im Kontext der Verbreitung identifizierender Videos (hier: über die Videoplattform YouTube) konnte sich das Verwaltungsgericht Bremen (4 K 1338/21) in einer Entscheidung vom 10.10.22 zu den Befugnissen einer datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde äußern und klarstellen, dass eine DSGVO-Behörde das Werkzeug hat, um folgende Anordnungen zu treffen:
Sowohl Videos als auch ein Screenshot, bereitgehalten auf einer Internetseite, sind von der Internetseite vollständig zu entfernen;
Untersagung, künftige Videos von inhaltlich durch Kriterien umrissenen Videokonferenzen auf (s)einer Internetseite zu veröffentlichen, soweit diese Videos die Teilnehmer*innen der Sitzungen (Beiratsmitglieder, Gäste, Öffentlichkeit) zeigen und/oder deren Stimmaufnahmen beinhalten;
Im Fall des Nichtbefolgens stehen Zwangsgelder im Raum. Auch hinsichtlich der zukünftigen Verpflichtung!
Der erste Aspekt ist wenig überraschend, der zweite ist durchaus interessant, denn hier wird einer Aufsichtsbehörde die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs in die Hand gegeben. Dies erweitert das Tätigkeitsfeld von Aufsichtsbehörden, insbesondere entwickeln sich diese dadurch zu einem schlagkräftigen Alternativ-Werkzeug zu Abmahnungen.
Der BGH (I ZR 135/18, „uploaded III“) hat entschieden:
Ergreift der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt durch Löschung oder Sperrung zu verhindern, nimmt er selbst eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vor. Für den durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vollharmonisierten Bereich tritt mithin die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 Rn. 85 und 102 = WRP 2021, 1019 – YouTube und Cyando).
Die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen sind auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar.
Die zur täterschaftlichen Haftung des Betreibers einer Sharehosting-Plattform wegen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG führende Verletzung der durch einen Hinweis des Rechtsinhabers ausgelösten Prüfungspflicht umfasst neben der Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zur konkret beanstandeten Datei und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits hochgeladenen gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führt der BGH aus:
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 – Davidoff Hot Water IV, mwN), ist im Streitfall gegeben. Sie richtet sich wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung in Bezug auf die in der Schweiz ansässige Beklagte nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 339, S. 3), das für die Europäische Union am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009 S. 2862; zuletzt geändert durch ÄndÜbk. vom 3. März 2017 [ABl. L 57, S. 63; nachfolgend LugÜ II]).
Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Diese Regelung entspricht inhaltlich Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO bzw. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO (vgl. Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl., Vor § 12 Rn. 26). Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 17 f.] = WRP 2016, 1114 – An Evening with Marlene Dietrich). Die von der Beklagten betriebenen Internetseiten sind im Inland abrufbar.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wegen täterschaftlichen öffentlichen Zugänglichmachens nicht abgelehnt werden.
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 – I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 – Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] – An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.
Zentrale Vorschriften des novellierten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sind wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorschriften unanwendbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln (6 L 1277/21 und 6 L 1354/21) entschieden und damit Eilanträgen der Google Ireland Ltd. und der Meta Platforms Ireland Limited gegen die Bundesrepublik Deutschland teilweise stattgegeben.
Gerade Kleinkriminelle unterschätzen massiv die Bedeutung sozialer Medien für die Polizei: In meinen Akten ist es nichts Besonderes mehr, dass Identifizierungen von Verdächtigen anhand von Fotos erfolgen, die man etwa in sozialen Netzwerken hochlädt. Auch gibt es Opfer von Straftaten, die selber in sozialen Medien suchen und mit Ausdrucken dann zur Polizei laufen. Zudem spielen auf Instagram oder YouTube hochgeladene Videos etwa im Nachgang zu illegalen Autorennen eine ganz besondere Rolle.
Die 2Faktor-Authentifizierung ist, das scheint mir inzwischen Usus zu sein, der „neue“ Standard sicherer Log-ins. Dabei kann ich in meiner Rolle als Verteidiger nur davor warnen, ich sehe erhebliche Gefahren für Individuen und die digitale Gesellschaft – aber in technischer Hinsicht auch einen Trend, der in ein paar Jahren die neue Version von „bitte ändern Sie Ihr Passwort“ sein wird. Dass nun Google ankündigt, massenhaft User umzustellen, sollte nur noch mehr Sorgen machen.
Ein wenig länger hat es gedauert, aber das Video der deutschen Post zur Webkonferenz (Thema: ePost) ist nun endlich online, man kann es sich hier ansehen. Ich habe eben die Mail erhalten, in der der Link mitgeteilt wird und konnte noch nicht selber reinsehen, daher zur Zeit kein weiterer Kommentar. Ich kann nur empfehlen, es durchzusehen und vor allem auf die von mir schon geäußerten Kritikpunkte zu achten (insbesondere die Sache mit dem Zugriff durch Dritte bei Abwesenheit).
Hinweis: Die Post hat sich vorher die Mühe gemacht, und hat alle Teilnehmer gefragt, ob sie mit der namentlichen Nennung einverstanden sind.
Beim OLG Köln (6 U 206/11) sieht man in eingebundenen Inhalten, die über Frames („<frame>“) dynamisch via Javascript geladen werden, keine Urheberrechtsverletzung. Die Frage ist in höchstem Maße umstritten und höchstgerichtlich immer noch nicht geklärt. Mit der Entscheidung des OLG Köln liegt nun eine zweite aktuelle Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu der Frage vor, wobei sich beide Entscheidungen inhaltlich widersprechen. Sicherheit für die Zukunft, speziell mit Blick auf die gängige Praxis, Inhalte etwa aus Youtube derart zu „teilen“, ergibt sich damit noch lange nicht.
Im Folgenden ein Blick auf die Entscheidung aus Köln. (mehr …)
Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat am 20.04.2012 das Landgericht Hamburg (310 O 461/10) in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden. (mehr …)