Schlagwort: YouTube

YouTube ist eine Video-Sharing-Website, auf der Nutzer Videos hochladen, bewerten, kommentieren und teilen können. Es wurde 2005 gegründet und 2006 von Google übernommen. Die Website bietet Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen eine Plattform für die Veröffentlichung und den Austausch verschiedenster Inhalte, von selbstgedrehten Filmclips über Musikvideos bis hin zu Fernsehsendungen und Dokumentarfilmen.

Bei der Erstellung und Verbreitung von Inhalten auf YouTube können verschiedene rechtliche Probleme auftreten:

Urheberrechtsverletzungen: Wenn ein Nutzer ein Video mit Inhalten hochlädt, die nicht seine eigenen sind (z. B. Musik, Filmausschnitte, Fernsehsendungen usw.), kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen. YouTube verfügt über ein System namens Content ID, das versucht, urheberrechtlich geschützte Inhalte zu identifizieren und zu verwalten.
Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Wenn in einem Video Personen ohne deren ausdrückliche Zustimmung abgebildet oder anderweitig dargestellt werden, kann dies zu rechtlichen Problemen führen. Dies kann auch für Videos gelten, die in Privatwohnungen oder auf Privatgrundstücken gedreht wurden.
Hassreden und verleumderische Inhalte: YouTube hat strenge Regeln gegen Hassreden und verleumderische Inhalte. Nutzer, die gegen diese Regeln verstoßen, können rechtlich belangt und ihre Inhalte entfernt werden.
Werberichtlinien: YouTube hat auch Richtlinien für Werbung und Monetarisierung, die eingehalten werden müssen. Dazu gehören die Offenlegung von gesponserten Inhalten oder Partnerschaften und die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften für Werbung.
Datenschutz: Wenn persönliche Daten von Personen in Videos dargestellt oder offengelegt werden, kann dies zu rechtlichen Problemen aufgrund von Datenschutzgesetzen führen.
Jugendschutz: Inhalte, die für Minderjährige nicht geeignet sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann ebenfalls rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

All diese rechtlichen Aspekte müssen YouTube-Nutzer bei der Erstellung und Verbreitung von Inhalten beachten. Eine Nichtbeachtung kann zur Löschung von Inhalten, zur Sperrung von Kanälen oder sogar zu rechtlichen Sanktionen führen.

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  • Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitnehmers wegen Youtube-Video

    Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 505/13) hat wenig überraschend festgestellt:

    Auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl darf ein Arbeitnehmer nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen. Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ist jedoch erlaubt. Für die Grenzziehung kommt es auf den Inhalt und den Kontext der Äußerungen an.

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  • Arbeitsrecht: Kündigung bei „Hasspostings“ & Hetze auf Facebook

    Man stelle sich vor, eine Altenpflegerin schreibt auf Facebook diesen Beitrag:

    „Irgendwann wird es eh so kommen dass man hinz und kunz aufnehmen muss. dank meiner medizinischen Ausbildung wird bei mir keiner überleben.“

    Wie geht man damit als Arbeitgeber um? Kann man sich als Arbeitgeber überhaupt wehren, wenn Arbeitnehmer in Ihrer Freizeit so genannte „Hasspostings“ absetzen? Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer können Konsequenzen auch bei rein privatem Handeln zu befürchten haben. Ein kurzer Überblick zu den arbeitsrechtlichen Konsequenzen.


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  • EUGH zu Haftung von Plattformbetreibern bei Urheberrechtsverletzungen

    EUGH zu Haftung von Plattformbetreibern bei Urheberrechtsverletzungen

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den verbundenen Rechtssachen C‑682/18 und C‑683/18 über die Haftung von Plattformbetreibern bei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer entschieden. Diese Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob Plattformbetreiber wie YouTube oder Sharehoster wie Uploaded für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, die von Nutzern begangen werden. Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkung auf das Konstrukt der Störerhaftung in Deutschland haben!

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  • Ermittlungen wegen Störung des Online-Unterrichts in einer Schule

    Ermittlungen wegen Zoom-Bombing: Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg berichtet, gegen einen 21-jährigen wegen so genannten Zoom-Bombings im Rahmen von Online-Schulunterricht zu ermitteln.

    Hinweis: Hier liegt eine Besonderheit vor, da wohl die Aktionen gefilmt und auf Youtube hochgeladen wurden, was den Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zumindest eröffnet. Wie immer in diesem Bereich kommt es stark auf die Details an, um die möglichen Strafbarkeiten zu bewerten.

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  • Umfang der von „YouTube“ geschuldeten Auskunft über Benutzer

    Der unter anderem für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, I ZR 153/17) hat entschieden, dass Betreiber einer Videoplattform keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben. 

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  • Illegales hochladen: Geschützte Nutzerdaten trotz Rechtsverletzung

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 9.7.2020, C-264/19).

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  • IT: Nutzen Sie Alternativen zur Google-Suche

    Ich sage es direkt zu Beginn hart und deutlich: Die Google-Suche ist überladener Werbemüll, und ärgert mich seit Monaten bereits sehr. Und es ärgert, dass wohl nur Bequemlichkeit und eine gewisse Verkrustung dazu führen, dass dieser Ballast sich immer noch hält. Tun Sie sich selber etwas Gutes und nutzen Sie Alternativen – und es gibt wirklich verdammt gute. Ebenso, wie es gute Gründe gibt, endlich wieder Selbstbewusster zu werden.

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  • Urheberrechts-Richtlinie: Reform des Urheberrechts 2019 – Materialsammlung zur Urheberrechtsreform

    Urheberrechtsreform 2019 – Mitte Februar 2019 wurde bekannt, dass Unterhändler auf EU-Ebene sich einigen konnten hinsichtlich der Umsetzung einer „moderneren Urheberrechtsrichtlinie“. Ende März 2019 soll darüber abgestimmt werden, in der zur Abstimmung gestellten Fassung wurden die Artikel neu sortiert, so dass bisherige Artikel (auch wie ich sie hier verwende) auf die neue Fassung noch nicht angepasst sind. Insbesondere wurde aus Artikel 12 der Artikel 16 und aus Artikel 13 der Artikel 17.

    Dieses Vorhaben wird vor allem kritisiert im Hinblick auf die wohl nebenliegende Möglichkeit der zukünftigen Notwendigkeit von „Upload-Filtern“. Ich selber möchte hier für spätere Artikel von mir den aktuellen Sachstand zum Voranschreiten der Urheberrechtsreform 2019 zusammenfassen und sehe von längeren Ausführungen an dieser Stelle ab.

    Kurze Kritik von mir an der Urheberrechtsreform 2019

    Insgesamt sehe ich es sehr kritisch; Beginnend mit den „Upload-Filtern“: insbesondere, wenn ich lese, dass man versucht, den „schwarzen Peter“ für Upload-Filter nun den Plattformen zuzuschreiben, wenn man etwa in der FAQ am Ende u.a. liest:

    Die Richtlinie legt jedoch nicht fest, welche Instrumente (…) erforderlich sein können, um zu verhindern, dass unvergütete Inhalte auf einer Website erscheinen. Es besteht daher keine ausdrückliche Pflicht für die Einrichtung von „Upload-Filtern”. Wenn große Plattformen jedoch keine innovativen Lösungen entwickeln, können sie sich für Filter entscheiden. Solche Filter werden in der Tat bereits von den großen Unternehmen eingesetzt. Der Vorwurf, dass diese manchmal legitime Inhalte herausfiltern, kann berechtigt sein. Diese Kritik sollte sich jedoch an die Plattformen richten, die die Filter entwerfen und einsetzen, nicht an den Gesetzgeber, der ein allgemeines Ziel festlegt (…)

    PM des EU Parlaments mit einer FAQ; hier am Ende zu finden

    Das ist der springende Punkt: Es gibt keine Technik und man sagt nun mit dem Modewort „innovativer Technik“, der Plattformbetreiber habe sich halt selber darum zu kümmern und es ist sein Problem. Der Gesetzgeber kann eben nur verbieten. Das ist ein Ansatz – aber eben einer der sehr rückwärtsgewandt ist in einer Zeit, in der Nationen und Kulturräume längst begonnen haben, darum zu ringen, wer beim Fortschritt vorne liegt. Um es provokant zu formulieren: Das Urheberrecht könnte sich für den europäischen Kulturraum wissenstechnisch zu der Bremse entwickeln, die früher einmal die mittelalterliche Kirche darstellte – wenn es das nicht schon längst ist. Auffällig dabei ist, wie viel Energie der Gesetzgeber in den Schutz von Urheberrechten einerseits investiert, dafür aber bei der freien Zugänglichkeit von Wissen und Informationen zwar auch tätig ist, aber mit auffallend weniger Vehemenz.

    Aber auch weiter gibt es erhebliche Ansatzpunkte für Kritik, etwa wenn wieder die Verwertungsgesellschaften in Richtung der Verlage ausschütten sollen (Artikel12), wenn Fotografen von Fotoveranstaltungen keine eigenen Rechte an Ihren Fotografien haben sollen (Artikel 12a) oder wenn die Zeitungsverlage stärkere Anteile auf dem Rücken der Autoren erhalten sollen (Artikel 11). All dies formuliere ich später konkret aus, wenn eine brauchbare deutsche Fassung vorliegt.

    Materialien zur Urheberrechtsreform 2019

    Ich möchte an dieser Stelle die Pressemitteilungen der EU-Ebene erst einmal nur sammeln und verlinke zudem auf Berichte bei Heise-Online:

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  • PKW-EnVKV: Youtube-Werbefilm zu PKW muss Angaben zu CO2-Emissionen beinhalten

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 117/15) hat klargestellt, dass wenn auf einem Youtube-Werbekanal mit einem abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben wird, hier Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen sind:

    Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass es sich bei dem YouTube-Kanal der Beklagten um Werbematerial im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Pkw-EnVKV handelt. Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist Werbematerial jede Form von Informationen, die für die Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Ersichtlich werden Texte und Bilder auf Internetseiten lediglich beispielhaft genannt, so dass der Begriff des Werbematerials auch im Internet abrufbare Videos umfasst (…)

    Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Pkw-EnVKV sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU von der Pflicht ausgenommen, den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen anzugeben (…) Der Werbevideokanal der Beklagten auf YouTube stellt jedenfalls deshalb keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/EU dar, weil er schon aufgrund seines Werbezwecks vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen ist (…)

  • Youtube-Kanal kein audiovisueller Mediendienst

    Der EuGH (C-132/17) hat klargestellt, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) dahin auszulegen ist, dass die Definition des Begriffs „audiovisueller Mediendienst“ weder einen Videokanal wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auf dem Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, noch eines dieser Videos für sich genommen erfasst.

    Hierzu hatte der EuGH zunächst festzustellen, dass ein „audiovisueller Mediendienst“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2010/13 eine Dienstleistung ist, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit ist. Der Hauptzweck eines Werbevideokanals bei dem hier in Rede stehenden Internetdienst YouTube kann jedoch nicht in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit gesehen werden.

    Zweitens handelt es sich bei dem von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 erfassten audiovisuellen Mediendienst nach Auffassung des EuGH um „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“. Diese wiederum wird in Art. 1 Abs. 1 Buchst. h definiert als „Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation umfasst insbesondere die Fernsehwerbung, das Sponsoring, das Teleshopping und die Produktplatzierung.

    Bei einem Youtube-Video kann jedoch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist. Enthält ein Videokanal wie nur einzelne, voneinander unabhängige Videos, kann nämlich nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass ein solches Video einer „Sendung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13 beigefügt oder darin enthalten ist, so der EuGH ausdrücklich.

  • Netzwerkdurchsetzungsgesetz (2017)

    Status: Verkündet und in Kraft getreten

    Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Abstimmungsverlauf

    Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) wurde im März 2017 bekannt, während der Abstimmung zwischen den Ministerien. Am 01.10.2017 ist es in Kraft getreten. Im Jahr 2020 wurde es hinsichtlich einer Meldepflicht bezüglich bestimmter Straftaten erweitert.

    Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Links

    Kurze Inhaltsangabe gemäß Entwurf

    Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzer über Hasskriminalität anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt. Vorgesehen sind eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität, ein wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden.

    Aus dem Entwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu „Problem und Ziel“

    Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Die Debattenkultur im Netz ist oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Durch Hasskriminalität kann jede und jeder aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamiert werden. Hasskriminalität, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden kann, birgt eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft. Nach den Erfahrungen im US-Wahlkampf hat überdies auch in der Bundesrepublik Deutschland die Bekämpfung von strafbaren Falschnachrichten („Fake News“) in sozialen Netzwerken hohe Priorität gewonnen. Es bedarf daher einer Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, um objektiv strafbare Inhalte wie etwa Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung oder Stö- rung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten unverzüglich zu entfer- nen.

    Die zunehmende Verbreitung von Hasskriminalität vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Twitter hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits im Jahr 2015 veranlasst, eine Task Force mit den Betreibern der Netzwerke und Vertretern der Zivilgesellschaft ins Leben zu rufen. Die in der Task Force vertretenen Unternehmen haben zugesagt, den Umgang mit Hinweisen auf Hasskriminalität auf ihren Seiten zu verbessen. Die Unternehmen haben sich verpflichtet, anwenderfreundliche Mechanismen zur Meldung kritischer Beiträge einzurichten und die Mehrzahl der gemeldeten Beiträge mit sprachlich und juristisch qualifizierten Teams innerhalb von 24 Stunden zu prüfen und zu löschen, falls diese rechtswidrig sind. Maßstab der Prüfung ist deutsches Recht.

    Die Selbstverpflichtungen der Unternehmen haben zu ersten Verbesserungen geführt. Diese reichen aber noch nicht aus. Noch immer werden zu wenige strafbare Inhalte gelöscht. Ein von jugendschutz.net durchgeführtes Monitoring der Löschpraxis sozialer Netzwerke vom Januar/Februar 2017 hat ergeben, dass die Beschwerden von Nutzerin- nen und Nutzern gegen Hasskriminalität nach wie vor nicht unverzüglich und ausreichend bearbeitet werden. Zwar werden bei YouTube mittlerweile in 90 Prozent der Fälle strafbare Inhalte gelöscht. Facebook hingegen löschte nur in 39 Prozent der Fälle, Twitter nur in 1 Prozent.

    Die Anbieter der sozialen Netzwerke haben eine Verantwortung, der sie gerecht werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass das bisherige Instrumentarium und die zugesagten Selbstverpflichtungen der sozialen Netzwerke nicht ausreichend wirken und es erhebliche Probleme bei der Durchsetzung des geltenden Rechts gibt, bedarf es der Einführung von bußgeldbewehrten Compliance-Regeln für soziale Netzwerke, um effektiv und unver- züglich gegen Hasskriminalität im Netz vorgehen zu können.

  • Automatischer Scan in Mails nach Kinderpornographie – Deutscher Google-Nutzer verurteilt

    Nicht allzu bekannt ist, dass Google in E-Mails nach Kinderpornographie sucht und gefundene Inhalte automatisch gemeldet werden. Vor ca. 2 Jahren sorgte ein Fall eines US-Nutzers für Aufsehen, der auf diesem Wege ermittelt wurde, nunmehr wurde ein deutscher Nutzer – von mir in seinem Strafverfahren vertreten – mit dieser Problematik konfrontiert, der letztlich wegen Besitzes von Kinderpornographie verurteilt wurde. Dabei gab es durchaus Aspekte, die Fragen aufwerfen, jedenfalls ist das Vorgehen von Google von durchaus einigem kriminalpolitischen Interesse.

    Hinweis: Der vorliegende Fall ist seit geraumer Zeit abgeschlossen, die gerichtliche Entscheidung längst rechtskräftig. Die hier erörterten Informationen wurden in öffentlicher Verhandlung verlesen bzw. in Augenschein genommen.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!


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  • Wettbewerbsrecht: Werberechtliche Pflichten bei einem Youtube-Werbefilm (hier: PKW-EnVKV)

    Auch in Youtube-Werbefilmchen hat man Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beachten – so möchte ich in Kürze und verallgemeinert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (6 U 177/14) zusammenfassen. Konkret geht es um Pflichtangaben entsprechend der PKW-EnVKV, die bei der Bewerbung von Automodellen – etwa zum CO2-Ausstoss – gemacht werden müssen. Dabei gibt es diverse Punkte, die eine Rolle gespielt haben.
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  • PKW-EnVKV: Informationspflichten bei Youtube-Video

    Das Landgericht Wuppertal (12 O 25/14) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Pflichtangaben (hier zum CO2-Ausstoss) gemäß PKW-EnVKV bei einem verlinkten Werbespot auf Youtube einzuhalten sind. Das Gericht kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem solchen Spot um eine „Ausstellung“ des PKW handelt die zur Angabe der Pflichtinformationen zwingt.
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  • EUGH zum Urheberrecht: Framing und embedded Content können Urheberrechtsverletzung sein

    Der EUGH (C-348/13) hat sich zur Frage geäußert, ob durch „Framing“ (konkreter: embedded Content) eine Urheberrechtsverletzung begangen werden kann. Erste Rezensionen der Entscheidung sprechen teilweise von einem „grossen Tag für die Netzfreiheit“, da der EUGH vermeintlich festgestellt hat, dass Framing grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, aber nach meinem Eindruck zu hoch angesetzt.

    Der EUGH hat vielmehr festgestellt, dass keine grundsätzliche Urheberrechtsverletzung vorliegt – gleichwohl aber eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann.
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