Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Der Bauherr, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Die BGH-Entscheidung gilt auch im Verhältnis zum Architekten. Hat er einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im Bauwerk bereits verwirklicht hat, hat der Bauherr keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.
Der Bundesgerichtshof (VII ZR 173/16, im Anschluss an BGH, VII ZR 46/17) konnte somit erneut klarstellen, dass ein Auftraggeber, der ein mangelhaftes Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann:
Die Ermittlung der Höhe des Vermögensschadens der Beklagten durch das Berufungsgericht beruht auf der Annahme, er lasse sich nach den erforderlichen, tatsächlich jedoch nicht angefallenen (Netto-)Mängelbeseitigungskosten bemessen, wenn der Auftraggeber den Mangel eines Werks – hier die Undichtigkeit des Glasdachs – nicht beseitigt hat. Diese im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats stehende Auffassung trifft nicht zu. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Auftraggeber, der den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 22-43, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)
BGH, VII ZR 173/16
Die Entscheidung wird weiter unten zur Verfügung gestellt.
Zusammenfassung der Rechtsprechung zum fiktiven Schaden
Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit der Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten lediglich für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB sowie die hiermit in engem Zusammenhang stehende Architektenhaftung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB für Mängel der Architektenleistung, die sich im Bauwerk verkörpert haben, verneint.
Die Ablehnung der fiktiven Schadensbemessung hat der Bundesgerichtshof unter anderem damit begründet, dass der Besteller, der die Mängelbeseitigung durchführen lassen wolle, umfassend durch den Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB vor der Notwendigkeit einer Vorfinanzierung geschützt sei. Ein Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB steht dem Besteller in dem Fall, in dem er einen sein Integritätsinteresse betreffenden Mangelfolgeschaden beseitigen will, indes nicht zur Verfügung.
Etwas anderes folgt hierzu auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Architektenhaftung, da es sich hierbei um eine Sonderkonstellation handelt. So betont der Bundesgerichtshof, dass er ausschließlich für den Architekten- und Ingenieurvertrag aus den für diesen Vertrag geltenden Mängelrechten gemäß §§ 650p, 650q, 634 BGB und nur für Planungs- und Überwachungsfehler der Architekten und Ingenieure, die sich im Bauwerk realisiert haben, einen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags herleitet.
Dies begründet der BGH damit, dass die Leistung des Architekten in besonders engem Maße mit dem zu errichtenden Bauwerk und der Bauleistung verknüpft sei. Dies zeige sich auch darin, dass eine mangelhafte Leistung des Architekten typischerweise zu einem mangelhaften Bauwerk führe. Da das Bauwerk von Anfang an mangelhaft sei, sei nicht das Integritätsinteresse des Bestellers betroffen, sondern es handele sich um eine Konstellation, die das Leistungsinteresse berühre (so zitiert nach Oberlandesgericht Köln, 11 U 247/21).
Wichtig: Diese BGH-Rechtsprechung gilt im Verhältnis zu Architekten, Softwareentwicklern oder Ingenieuren. Haben diese einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im (Bau-)Werk bereits verwirklicht hat, hat der Auftraggeber keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.
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