Schlagwort: Vergaberecht und Kartellrecht

Das Vergaberecht und das Kartellrecht sind zwei eng miteinander verbundene Rechtsgebiete, die sich mit der Regulierung von Märkten und der Wahrung eines fairen Wettbewerbs befassen.

Das Vergaberecht umfasst die Vorschriften und Verfahrensregeln für die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Ziel ist es, den Wettbewerb zu fördern, die besten Angebote zu erhalten und gleichzeitig ein transparentes und faires Verfahren zu gewährleisten.

Das Kartellrecht wiederum befasst sich mit der Regulierung von Märkten und der Verhinderung von Kartellen, Monopolen und anderen wettbewerbsbeschränkenden Praktiken. Es soll sicherstellen, dass der Wettbewerb auf einem freien und fairen Niveau stattfindet, um den Verbrauchern die bestmöglichen Preise und Dienstleistungen zu bieten.

Beide Rechtsgebiete zielen darauf ab, den Markt fair und wettbewerbsfähig zu halten und zu verhindern, dass einzelne Akteure einen unfairen Vorteil erlangen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Urheberrecht: Pressemitteilungen mit Fernseh-Programmdaten sind urheberrechtlich geschützt

    Der Bundesgerichtshof (KZR 108/10) hat – bisher wenig beachtet – eine alte Streitfrage entschieden und festgestellt, dass Fernsehsender tatsächlich urheberrechtlichen Schutz für via Pressemitteilung gestellten Programmdaten reklamieren können. Darüber hinaus steht denjenigen, die unter Rückgriff auf diese Pressemitteilungen (ohne Einwilligung des Senders) darüber berichten wollen, nicht die Schranke des §50 UrhG („Berichterstattung über Tagesereignisse“) zur Verfügung.

    Inhaltlich geht es hier um den Streit zwischen (kostenlosen) Programmführern und Fernsehsendern, die Ihre Informationen kommerziell vermarkten möchten.
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  • Werkvertrag: Fälligkeit der Schlussrechnung

    Schlussrechnung: So wird die Fälligkeit des Werklohns auch im BGB-Werkvertrag sichergestellt – Bei Werkverträgen, die den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegen, streiten sich im Moment noch die „Gelehrten“. Reicht die Abnahme des Werks, um den Werklohn fällig zu stellen oder bedarf es zusätzlich noch der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung?

    Unser Tipp: Der Bauunternehmer sollte auf Nummer sicher gehen und auch bei BGB-Verträgen eine prüffähige Schlussrechnung stellen. Das lehrt der Blick auf die – uneinheitliche – Rechtsprechung, die aktuell sogar zu Ungunsten des Bauunternehmers auszuschlagen scheint.

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  • Der Erschöpfungsgrundsatz

    Der Erschöpfungsgrundsatz

    Erschöpfungsgrundsatz: Der Erschöpfungsgrundsatz hat eine besondere Bedeutung, da er nicht unerheblich in die Möglichkeiten der Kontrolle von Rechteinhabern eingreift. Speziell im Bereich des Handelns mit gebrauchter Software hat er eine spezielle Wirkung entfaltet.

    Im Folgenden kurz einige Zeilen zur Erörterung und Erläuterung, worum es sich beim Erschöpfungsgrundsatz handelt.

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  • Preisprüfung bei 20 Prozent Differenz zum Zweitplatzierten?

    Umstände, die die Unangemessenheit des Preises indizieren können, sind die Höhe des Preises und der Abstand zum nächst günstigen Angebot. Eine Aufklärung kann geboten sein, wenn der Preis erheblich unterhalb einer qualifizierten Kostenschätzung oder Erfahrungswerten liegt. Eine Prüfung der Preisbildung ist angezeigt, wenn der Abstand zwischen dem best- und dem zweitplatzierten Bieter mehr als 20 Prozent beträgt, bestätigte das Bayerische Oberlandesgericht (Verg 3/21).

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  • Kartellbuße: Kein Regress der Gesellschaft gegenüber Geschäftsleiter

    Das Landgericht Saarbrücken (4 U 225/22) hat in einer Entscheidung am Rande klargestellt, dass Kartellbußen der Gesellschaft nicht gegen den Vorstand regressiert werden können. Denn ein solcher Regress aus einer Kartellbuße verstößt nach Auffassung der Kammer gegen die praktische Wirksamkeit der Art. 101, 105 AEUV.

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  • EUGH zur Vergabe: Subunternehmerleistung darf nicht begrenzt werden

    Die Frage, mit welchem Anteil am Gesamtauftrag ein Subunternehmer bei VgV­-Verfahren (Vergabe öffentlicher Aufträge) maximal beauftragt werden darf, ist seit Jahren umstritten. Der Europäische Gerichtshof (C-63/18) hat jetzt klargestellt, dass nationale Begrenzungen nicht zulässig sind. Damit ist die Unsicherheit beendet.

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  • Ausschreibung: Ein spekulatives Angebot ist nicht zuschlagsfähig

    Der Umstand, dass das Angebot des Bieters bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses Preise enthält, die deutlich unter den Kosten des Bieters liegen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Bieter habe die geforderten Preise nicht angegeben.

    So heißt es in einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (X ZR 100/16). Die Richter machten jedoch weitergehend deutlich, dass eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, eine unzulässige Verlagerung von Preisangaben auf hierfür nicht vorgesehene Positionen indiziert:

    • Der Umstand, dass das Angebot des Bieters bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses Preise enthält, die deutlich unter den Kosten des Bieters liegen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Bieter habe die geforderten Preise nicht angegeben.
    • Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, indiziert jedoch eine unzulässige Verlagerung von Preisangaben auf hierfür nicht vorgesehene Positionen. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preis- angaben enthält.
    • Ein Angebot, das spekulativ so ausgestaltet ist, dass dem Auftraggeber bei Eintritt bestimmter, zumindest nicht gänzlich fernliegender Umstände erhebliche Übervorteilungen drohen, ist nicht zuschlagsfähig. Vielmehr verletzt der betreffende Bieter seine Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn er für eine Position einen Preis ansetzt, der so überhöhte Nachforderungen nach sich ziehen kann, dass aus Sicht eines verständigen Teilnehmers am Vergabe- verfahren das Ziel verfehlt wird, im Wettbewerb das günstigste Angebot her- vorzubringen, und dem zu einem verantwortungsvollen Einsatz der Haus- haltsmittel verpflichteten Auftraggeber nicht mehr zugemutet werden kann, sich auf ein derartiges Angebot einzulassen.

    Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, darf also angenommen werden, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält.

  • Öffentliche Aufträge: Bei Preisabstand von 20 Prozent muss Angebot intensiv geprüft werden

    Liegt das Angebot des günstigsten Bieters um mehr als 20 Prozent unter dem des nächsten, muss der Auftraggeber in die Auskömmlichkeitsprüfung einsteigen und das in der Vergabeakte so dokumentieren, dass es die Nachprüfungsinstanz nachvollziehen kann. Floskelhafte und oberflächliche Ausführungen des involvierten Ingenieurbüros reichen nicht. In dem Fall muss das Vergabeverfahren wiederholt werden, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.8.2017, VII-Verg 17/17).

    Das OLG schreibt wörtlich: „Eine umsichtige, vorausschauend handelnde Vergabestelle wird auf Erläuterungen des Bieters nicht verzichten, wenn die Aufgreifschwelle erreicht ist“. Dieser muss dann anhand seiner Kalkulation darlegen, dass der Preis, den er angeboten hat, für ihn auskömmlich ist. Widersprüche zwischen der Auftragsschätzung und dem Angebot muss die Vergabestelle bzw. das von ihr beauftragte Ingenieurbüro auflösen.

  • Öffentliche Aufträge im Unterschwellenbereich: Vergaben müssen transparent sein

    Auch Vergaben unterhalb der Schwellenwerte müssen transparent und nachvollziehbar sein: Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017, 27 U 25/17) klargestellt und konkrete Transparenzanforderungen erhoben.

    Es hat dabei drei Punkte besonders herausgearbeitet:

    • Bei Verstößen steht dem Bewerber der Zivilrechtsweg offen, um im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Zuschlagsverbot zu erwirken.
    • Ist der Zuschlag erteilt, kann Primärrechtsschutz nicht mehr erreicht werden. Anderes gilt nur, wenn der Vertrag unwirksam oder nichtig ist.
    • Ein unter Verstoß gegen die Informations- und Wartepflicht geschlossener Vertrag ist als nichtig einzustufen, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
  • Luxusprodukte rechtfertigen Vertriebsverbot auf Amazon.de

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat heute entschieden, dass ein Anbieter von Luxusparfüms seinen Vertriebspartnern untersagen darf, diese über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben. Der Entscheidung ist ein Vorlageverfahren zum EuGH vorausgegangen.
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  • Werkvertrag: Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten im kleinen Schadensersatz

    Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

    Der Bauherr, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Die BGH-Entscheidung gilt auch im Verhältnis zum Architekten. Hat er einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im Bauwerk bereits verwirklicht hat, hat der Bauherr keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.

    Der Bundesgerichtshof (VII ZR 173/16, im Anschluss an BGH, VII ZR 46/17) konnte somit erneut klarstellen, dass ein Auftraggeber, der ein mangelhaftes Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann:

    Die Ermittlung der Höhe des Vermögensschadens der Beklagten durch das Berufungsgericht beruht auf der Annahme, er lasse sich nach den erforderlichen, tatsächlich jedoch nicht angefallenen (Netto-)Mängelbeseitigungskosten bemessen, wenn der Auftraggeber den Mangel eines Werks – hier die Undichtigkeit des Glasdachs – nicht beseitigt hat. Diese im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats stehende Auffassung trifft nicht zu. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Auftraggeber, der den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 22-43, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)

    BGH, VII ZR 173/16

    Die Entscheidung wird weiter unten zur Verfügung gestellt.

    Zusammenfassung der Rechtsprechung zum fiktiven Schaden

    Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit der Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten lediglich für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB sowie die hiermit in engem Zusammenhang stehende Architektenhaftung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB für Mängel der Architektenleistung, die sich im Bauwerk verkörpert haben, verneint.

    Die Ablehnung der fiktiven Schadensbemessung hat der Bundesgerichtshof unter anderem damit begründet, dass der Besteller, der die Mängelbeseitigung durchführen lassen wolle, umfassend durch den Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB vor der Notwendigkeit einer Vorfinanzierung geschützt sei. Ein Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB steht dem Besteller in dem Fall, in dem er einen sein Integritätsinteresse betreffenden Mangelfolgeschaden beseitigen will, indes nicht zur Verfügung.

    Etwas anderes folgt hierzu auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Architektenhaftung, da es sich hierbei um eine Sonderkonstellation handelt. So betont der Bundesgerichtshof, dass er ausschließlich für den Architekten- und Ingenieurvertrag aus den für diesen Vertrag geltenden Mängelrechten gemäß §§ 650p, 650q, 634 BGB und nur für Planungs- und Überwachungsfehler der Architekten und Ingenieure, die sich im Bauwerk realisiert haben, einen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags herleitet.

    Dies begründet der BGH damit, dass die Leistung des Architekten in besonders engem Maße mit dem zu errichtenden Bauwerk und der Bauleistung verknüpft sei. Dies zeige sich auch darin, dass eine mangelhafte Leistung des Architekten typischerweise zu einem mangelhaften Bauwerk führe. Da das Bauwerk von Anfang an mangelhaft sei, sei nicht das Integritätsinteresse des Bestellers betroffen, sondern es handele sich um eine Konstellation, die das Leistungsinteresse berühre (so zitiert nach Oberlandesgericht Köln, 11 U 247/21).

    Wichtig: Diese BGH-Rechtsprechung gilt im Verhältnis zu Architekten, Softwareentwicklern oder Ingenieuren. Haben diese einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im (Bau-)Werk bereits verwirklicht hat, hat der Auftraggeber keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.

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  • Urheberrechtsschutz für private DIN-Normen

    Das Oberlandesgericht Hamburg (3 U 220/15 Kart) konnte sich zur Schutzfähigkeit von DIN-Normen äussern und feststellen, dass diese grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein können und es auch keinen öffentlichen Anspruch auf eine unentgeltliche Zurverfügungstellung gibt. Das bedeutet, mit dem OLG Hamburg können DIN-Normen als private Normwerke Urheberrechtsschutz genießen, wobei sie aber urheberrechtlich nur geschützt sind, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG genügen:

    „Das Landgericht hat dabei zunächst zu Recht angenommen, dass private DIN-Normen dem Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG grundsätzlich zugänglich sind. Das hat der BGH in der angeführten Entscheidung „DIN-Normen“ zwar nur unterstellt. Die grundsätzliche Urheberrechtsschutzfähigkeit wird allerdings zu Recht allenthalben angenommen (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2, Rn. 237, und Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, § 5, Rn. 79“ Wandke/Bullinger/Bullinger, a.a.O., § 2, Rn. 146)“

    Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zum Schutz für amtliche Werke und denen ähnliche Werke. Hierzu führt das OLG aus, dass § 5 Abs. 3 UrhG nicht schon per se den Urheberrechtsschutz der dort genannten privaten Normwerke regelt. Denn § 5 Abs. 3 UrhG schafft selbst kein Monopol, sondern stellt mit dem Gericht lediglich klar, dass die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG geregelte Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für zwar möglicherweise urheberrechtsschutzfähige, aber aus Gründen der Publizität und des Allgemeininteresses vom Urheberrechtsschutz ausgenommene öffentlich-rechtliche Normen für private Normwerke nicht gilt.
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  • UVP-Werbung: BGH zur Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung

    Bis heute ist die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung („UVP“) beliebt, begegnet aber sehr schnell rechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof (I ZR 110/15) konnte die aktuelle Rechtslage hierbei recht gut zusammenfassen:

    Bei der Beurteilung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass kartellrechtlich erlaubte Preisempfehlungen grundsätzlich auch lauterkeitsrechtlich zulässig sind (…) Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist allerdings irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist (…)

    Die irreführende Werbung mit einer entfallenen Herstellerpreisempfehlung ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen und den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung des Herstellers stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaf- tigkeit von Marktangeboten dar. Wird nicht kenntlich gemacht, dass eine angegebene Herstellerpreisempfehlung tatsächlich nicht mehr besteht, so besteht daher die Gefahr, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage trifft.

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  • Geschäftsgeheimnisse: Richtlinie zum Geheimnisschutz verabschiedet (Know-How-Richtlinie)

    Geschäftsgeheimnisse: Richtlinie zum Geheimnisschutz verabschiedet (Know-How-Richtlinie)

    Es ist nunmehr soweit: Nach langer Vorbereitung wurde die so genannte Know-How-Richtlinie vom EU-Parlament verabschiedet, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Am Donnerstag hat das Parlament eine neue Richtlinie angenommen, mit der Unternehmen durch die Bereitstellung von Rechtsbehelfen im Falle von Diebstählen oder dem Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen unterstützt werden sollen. Die Abgeordneten konnten in den Verhandlungen mit dem Rat einen besseren Schutz für Journalisten und Whistleblower durchsetzen.

    Die Richtlinie wird mitunter durchaus kritisch zu sehen, kann aber insgesamt durchaus begrüsst werden, zumindest als erster richtiger Ansatzpunkt.

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  • Vergaberecht: Vergabe darf von Zahlung des Mindestlohns abhängig gemacht werden

    Genau genommen ist der Titel so nicht ganz korrekt, denn beim EUGH (C‑115/14) ging es vielmehr um die Frage, ob es europarechtlich zulässig ist, von Anbietern im Vergabeverfahren zu verlangen, sich schriftlich zur Zahlung eines Mindestlohns zu verpflichten. Diese Frage hat der EUGH nun ausdrücklich bejaht, wobei er dann eben feststellen musste, dass kein europäisches Recht entgegensteht. Hinsichtlich des einschlägigen Artikels hat der EUGH sodann festgestellt,

    dass er Rechtsvorschriften (…) nicht entgegensteht, die vorsehen, dass Bieter und deren Nachunternehmer von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden, wenn sie sich weigern, sich durch eine schriftliche, ihrem Angebot beizufügende Erklärung zu verpflichten, den Beschäftigten, die zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand des öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen.

    Die Frage ist inzwischen wohl relativ überholt, die Vergaberechtsreform 2016 sieht eine Erweiterung der Fragestellung dahin vor, dass die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen von Abieter einzuhalten sind.