Die gesetzlich angeordnete Verzinsung von Kartellgeldbußen, die durch einen Bescheid der Kartellbehörde festgesetzt worden sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die entsprechende Regelung aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Diese verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, 1 BvL 18/11).
(mehr …)Schlagwort: Vergaberecht und Kartellrecht
Das Vergaberecht und das Kartellrecht sind zwei eng miteinander verbundene Rechtsgebiete, die sich mit der Regulierung von Märkten und der Wahrung eines fairen Wettbewerbs befassen.
Das Vergaberecht umfasst die Vorschriften und Verfahrensregeln für die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber. Ziel ist es, den Wettbewerb zu fördern, die besten Angebote zu erhalten und gleichzeitig ein transparentes und faires Verfahren zu gewährleisten.
Das Kartellrecht wiederum befasst sich mit der Regulierung von Märkten und der Verhinderung von Kartellen, Monopolen und anderen wettbewerbsbeschränkenden Praktiken. Es soll sicherstellen, dass der Wettbewerb auf einem freien und fairen Niveau stattfindet, um den Verbrauchern die bestmöglichen Preise und Dienstleistungen zu bieten.
Beide Rechtsgebiete zielen darauf ab, den Markt fair und wettbewerbsfähig zu halten und zu verhindern, dass einzelne Akteure einen unfairen Vorteil erlangen.
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Vergaberecht: Investorenauswahl einer Kommune unterliegt dem Vergaberecht
Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VII-Verg 37/07 – Oer-Erkenschwick) hat im Anschluss an seine Entscheidungen vom 13. Juni 2007 (VII-Verg 2/07 – Ahlhorn – vgl. Pressemitteilung vom gleichen Tag) und vom 12. Dezember 2007 (VII-Verg 30/07 – Wuppertal – vgl. Pressemitteilung vom gleichen Tag) erneut auf die Investorenauswahl einer Kommune für anwendbar erklärt.
(mehr …)Kartellrecht: Regionaler Teilmarkt
GWB: Zum räumlich relevanten Markt
Der räumlich relevante Markt im Sinne der Zusammenschlußkontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nach ökonomischen Gesichtspunkten abzugrenzen. Dieser Markt ist daher nicht notwendig auf den Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt (Aufgabe von BGHZ 131, 107 – Backofenmarkt). Hat ein Unternehmen auf dem in dieser Weise abgegrenzten Markt eine beherrschende Stellung, kommt ihm auch in jedem Teilgebiet dieses Marktes eine beherrschende Stellung zu.
BGH, Beschluss vom 5.10.2004, Az: KVR 14/03
