Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mehrfach mit der strafrechtlichen Untreue des faktischen Geschäftsführers in einem Unternehmen beschäftigt festzuhalten ist, dass jedenfalls auch den faktischen Geschäftsführer eine entsprechende Vermögensbetreuungspflicht trifft. Dabei ist unter dem faktischen Geschäftsführer derjenige zu verstehen, der rein tatsächlich die Geschäftsführung übernommen hat bzw. in der Hand hat.
Der faktische Geschäftsführer ist insoweit deutlich zu trennen von dem förmlich bestellten Geschäftsführer, der hier regelmäßig nur als Strohmann agiert. Aber auch neben Teilen des eindeutigen Missbrauchs, wo lediglich ein Strohmann bestellt wurde, ist es denkbar, dass teilweise gar in Unkenntnis ein starker faktischer Geschäftsführer neben einem schwachen förmlich bestellten Geschäftsführer von der Rechtsprechung angenommen wird.
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