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Schlagwort: untreue

Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Untreue: Untreue im Sinne des § 266 StGB ist die Veruntreuung fremden Vermögens durch eine Person, die fremde Vermögensangelegenheiten zu besorgen hat.

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Die in §266 StGB geregelte Untreue zielt auf den Schutz des Vermögens und zählt zu den Vermögensdelikten. Unterschieden werden zwei Varianten, (1) der Missbrauchstatbestand und (2) der Treubruchtatbestand. Bei ersterem schädigt der Täter das Vermögen eines Dritten durch rechtsmissbräuchliche Ausübung seiner Verfügungs- beziehungsweise Vertretungsmacht, indem er im Rahmen seines „rechtlichen Könnens“ handelt, hierbei aber das „rechtliche Dürfen“ im Verhältnis zum Vollmachtgeber überschreitet. Bei letzterem tritt die Vermögensschädigung durch Bruch eines Treueverhältnisses ein.

Dabei liegen zumeist Vermögensbetreuungspflichten zugrunde. Untreue kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen begangen werden. Voraussetzung ist stets, dass die Person die Verfügungsgewalt über das Vermögen hat und durch ihr Handeln oder Unterlassen einen Vermögensschaden verursacht.

Besondere Rolle spielt die Untreue in der Vorstandshaftung: Es handelt sich um einen Straftatbestand, der insbesondere für Geschäftsführer einer Gesellschaft relevant ist, da sie in der Regel mit der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens betraut sind. Geschäftsführer einer Gesellschaft sind besonders betroffen, da sie eine besondere Verantwortung für das Vermögen der Gesellschaft tragen. Die Untreue eines Geschäftsführers kann erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen haben und zu erheblichen Vermögensschäden führen. Die strafrechtlichen Konsequenzen können daher schwerwiegend sein und bis zur Freiheitsstrafe führen.

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