Der Bundesgerichtshof (I ZR 61/20) konnte sich sehr umfangreich zu Unterlassungsansprüchen äußern, die wegen einer Verletzung eines Schutzrechts im Raum stehen – nicht nach einer Handlung, sondern nach einem Unterlassen. Dabei führt der BGH aus, dass Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts nach den allgemeinen Grundsätzen voraussetzen, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt.
(mehr …)Schlagwort: Unterlassungsanspruch
Rechtsanwalt für Unterlassungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch beinhaltet das Recht, von einem anderen zu verlangen, eine bestimmte Handlung einzustellen und zukünftig zu unterlassen. In unserer Kanzlei spielt der Unterlassungsanspruch im Medienrecht und IT-Recht samt Schutzrechte eine Rolle.
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Werberecht: Preisangaben einschliesslich Umsatzsteuer
Das Landgericht Berlin (16 O 301/10) hat etwas selbstverständliches festgestellt, was aber leider bis heute nicht jeden erreicht hat: Wer gegenüber Verbrauchern mit konkreten Preisangaben wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (so der deutliche Wortlaut des §1 Preisangabenverordnung).
Wer dagegen verstösst – und das tut man, wenn man einen Preis mit dem Zusatz „+MWSt“ angibt oder dass „die Mehrwertsteuer noch hinzu komme – sieht sich einem Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ausgesetzt. Sprich: Es kommt (irgendwann) die Abmahnung.
Dabei ist die Mehrwertsteuer das wohl beliebteste, aber nicht einzige Problem: Man beachte die Hinweispflicht bzgl. „sonstiger Preisbestandteile“, was sehr weit gehen kann. So ist es z.B. für einen Makler, der wirbt mit „X Euro + Garage“ problematisch, da hier der Endpreis gerade nicht genannt wird.
Insofern bleibt die Mahnung, sich bei der Bewerbung von Waren und Dienstleistungen der diversen Pflichten bewusst zu sein (hier willkürlich eine kleine Übersicht). Dass im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall auch noch ausgerechnet ein Rechtsanwalt diesen Fehler begangen hat, zeigt wie schnell eine Verstrickung in diesen Fallen für jedermann möglich ist.
Und wieder: Schadensersatz bei unerlaubter Verwendung eines Gedichts
Wieder einmal wurde um ein Gedicht gestritten, das unerlaubt verwendet wurde – diesmal in einem Gemeindeblättchen, das zudem als PDF-Version im Internet hinterlegt war. Im Kern ging es um die leider typischen Fragen:
- Welcher Schadensersatz ist angemessen?
- Welcher Streitwert ist angezeigt?
- Sind Recherchekosten zu zahlen?
- Sind die Kosten auf 100 Euro zu deckeln?
- Was muss bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs von dem Schuldner geleistet werden?
Das Landgericht Potsdam (2 O 232/10) hat sich damit beschäftigt und ein – für den Schuldner – wenig efreuliches, wohl aber zu erwartendes, Ergebnis aufgezeigt.
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Sharehosting: Webspace-Anbieter haftet bei Urheberrechtsverletzung erst ab Kenntnisnahme
Das Landgericht Düsseldorf (23 S 359/09) hatte sich mit einem Anbieter von Webspace („Sharehoster“) beschäftigt und festgestellt, dass dieser für urheberrechtliche Verletzungen durch dort vorgehaltene Downloads nicht als Täter in Anspruch zu nehmen ist. Offen liess das Gericht allerdings, ob eine Haftung als Störer in Betracht käme, scheint dem aber eher abgeneigt zu sein.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage noch umstritten: Für eine Störerhaftung von Sharehostern ist das OLG Hamburg, 5 U 111/08, dagegen das OLG Düsseldorf, I-20 U 166/09, 1-20 U 8/10, I-20 U 59/10). Dabei hatte sich das OLG Düsseldorf (I-20 U 59/10) auch noch mit der Frage beschäftigt, wie es für „Zusatzdienstleister“, also etwa Suchmaschinen und Web-Verzeichnisse aussieht, die speziell für Sharehosting-Seiten Dienste anbieten – auch hier kommt eine grundsätzliche Störerhaftung nur unter sehr engen Umständen in Betracht. Gleichwohl aber geht es immer um die Frage, was für einen Dienstleister „Zumutbar“ ist, um hier Rechtsverletzungen zu verhindern – je nach Gericht (also je nach Richter), können da vollkommen unterschiedliche Ergebnisse herauskommen. Damit lässt sich auch die Differenz zwischen Hamburg und Düsseldorf erklären. Das OLG Köln (6 U 86/07 und 6 U 100/07) hat sich inhaltlich insgesamt auf die Linie aus Düsseldorf eingependelt, die man zusammenfassen kann mit „Keine umfassende Störerhaftung, sofern (minimale) Prüfpflichten wahrgenommen werden“.
Für Sharehosting bedeutet die aktuelle Rechtsprechung eine weiterhin unsichere Lage, abhängig vom Gerichtsstand. Keinesfalls ist Sharehosting „illegal“ eine derartig vereinfachte Aussage wäre schlicht falsch. Jedenfalls dann aber, wenn Sharehosting-Anbieter ein Kontrollsystem einrichten und die ernsthafte Möglichkeit bieten, dass Urheberrechtsverstösse gemeldet und auch zeitnah verfolgt werden, wird man als Sharehosting-Anbieter wohl wenig mit der Störerhaftung in Bedrängnis kommen. Die Forderung nach einer vorbeugenden prüfung, etwa der Dateinamen, wie es das OLG Hamburg fordert, geht zu weit und scheitert schon daran, dass es eine technisch ungeeignete Maßnahme ist – weder muss in der Datei das stecken, was der Name verspricht, noch schließt ein vollkommen artfremder Dateiname einen inkriminierten Inhalt aus.
Die Frage der Störerhaftung konnte das Landgericht in diesem Fall übrigens offen lassen, weil in diesem konkreten Fall selbst bei angenommener Störerhaftung kein Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten zugestanden werden konnte: Der Abmahner hatte zwar eine Unterlassungserklärung gefordert, aber dann keinen gerichtlichen Schutz gesucht, als diese verweigert wurde. Das LG Düsseldorf stellte insofern richtigerweise fest, dass eine Kostenübernahme nur bei konsequenter Rechtsverfolgung in Betracht kommt.
Die Problematik für Webspace-Anbieter, speziell Host-Provider, nimmt damit weiter an Schärfe zu – auch wenn die bisherigen Entscheidungen soweit eher „entspannt“ sind. Wichtig ist, dass entsprechende Anbieter darauf achten, jedenfalls im Moment der „In-kenntnis-Setzung“ richtig zu reagieren. Falsch ist jedenfalls ein Ignorieren, gleich wie befremdlich die Anfrage auf den ersten Blick auf erscheint.
Fotorecht: Vorsicht bei Filmaufnahmen auf fremden Grundstücken
Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, dass man bei Filmaufnahmen auf fremden Grundstücken vorsichtig sein muss:
- Das Landgericht Berlin (16 0 199/11) sieht in Filmaufnahmen auf einem fremden Grundstück, mit denen fremdes Eigentum (hier: Betriebsanlagen, speziell Strassenbahnen/Züge) filmisch erfasst wird, eine Eigentumsverletzung, aus der ein Unterlassungsanspruch hervor geht. Die Folge: Abmahnung und ggfs. einstweilige Verfügung auf Unterlassung, was in der Summe sehr kostenempfindlich sein wird.
- Noch weiter geht das Landgericht Hamburg (311 O 301/10), das ebenfalls einen Eingriff in das Eigentumsrecht sieht, wenn Filmaufnahmen in einem von außen nicht einsehbaren Innenhof erstellt werden. Hier wurde gar ein Anspruch auf Zahlung einer (fiktiven) Miete zugestanden.
Als Hintergrund zu beiden Entscheidungen sollte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 46/10) in Sachen „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten“ bekannt sein. Der BGH hatte hier festgestellt, dass die gewerbliche Ablichtung von Gebäuden vom Grundstück des Gebäudeeigentümers aus untersagt werden kann. Dabei hatte der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich einen Eingriff in das Eigentumsrecht erkannt bei derartigen Fotos, worauf sich etwa das LG Berlin nun ausdrücklich beruft.
Die Entscheidungen dürfen nicht verallgemeinert werden, es ging hier um die Erstellung (Semi-)professioneller Filme bei gewerblichem Hintergrund. Privatpersonen die private Aufnahmen machen, müssen keine Sorge haben, wenn sie Züge fotografieren. Schwieriger ist aber, dass es hierbei um Filmwerke geht, die sich auf den grundrechtlichen Schutz der Freiheit von Wissenschaft und Kunst berufen können. Die Abwägung, speziell des LG Berlin, wo es um eine Dokumentation von Sprayer-Aktivitäten ging, kann durchaus kritisch gesehen werden und ist bereits auf einige Kritik gestoßen. Gleichwohl sollte man die Entscheidungen zur Kenntnis nehmen und Vorsicht walten lassen bei der Auswahl seiner Filmstätten.
Abmahnung: Wirksam auch mit falscher Begründung!
Eine Abmahnung ist auch dann „wirksam“, wenn ihr eine vollkommen falsche Begründung beigelegt ist, so das Kammergericht in zwei aktuellen Entscheidungen (5 U 90/11, 6 U 195/11), denn so
[…] muss die Abmahnung (u.a.) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird […] Soweit die Abmahnung die vorgeworfene Handlung nicht – wie es richtig gewesen wäre – als unlauteres Verhalten darstellt, sondern – unzutreffend – als „Verstoß gegen die in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote“ […] ist das ohne Belang. Denn eine unzutreffende rechtliche Würdigung in der Abmahnung ist grundsätzlich unschädlich; es genügt insoweit, dass der Abgemahnte das konkret als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten rechtlich beurteilen und daraus die notwendigen Folgerungen ziehen kann […]
Um das zu verstehen, muss man den Zweck einer Abmahnung richtig erfassen.
Hinweis: Der vorliegende Beitrag ist weiterhin aktuell, wird aber durch aktuelle BGH Rechtsprechung zumindest teilweise in Frage gestellt!
(mehr …)Störerhaftung: Störerhaftung wenn Hotels oder Internet-Cafes WLAN anbieten?
Nachdem der Bundesgerichtshof im Mai 2010 (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“, hier bei uns) im Kern die Störerhaftung für Internet-Anschlüsse und insbesondere (freie) WLAN bestätigt hat, wurde schon gefragt: Was bedeutet das für (Internet-)Cafes?
Die Folge war absehbar und ist nun im grösseren Stil aufgetreten: RP-Online berichtete früher, dass eine Café-Kette mehrfach abgemahnt wurde und nun ihr WLAN abgeschaltet hat, bis man eine „technische Lösung“ findet. Ärgerlich dabei: Man sollte lieber die juristische Lösung suchen.
Allerdings zeigt sich spätestens seit 2016 ab, dass durch eine angestrebte Gesetzesänderung eine Verbesserung der Lage eintreten kann.
Beachten Sie dazu bei uns: Übersicht zur Störerhaftung bei Betrieb von WLAN
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Werberecht: Einwilligung in Werbung muss ausdrücklich erfolgen
Der Bundesgerichtshof (I ZR 38/10) hat klar gestellt, dass eine Einwilligung in Werbung „eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen“ voraussetzt. Das heisst, eine zusammengesetzte Klausel, etwa in dieser Art
Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten]).
ist nicht ausreichend. Der BGH (VIII ZR 348/06) hat das vormals schon festgehalten für die Zustimmung zur Werbung mit „elektronischer Post“ und nun klargestellt, dass dieser Grundsatz auch für Telefonanrufe gilt. Für die Praxis bedeutet das nun wohl endgültig, dass man die Einwilligung in Werbesendungen ohne Zusätze einholen muss, also z.B. sich bestätigen lässt, dass die „angegebene Telefonnummer für Anrufe zu Werbezwecken“ genutzt werden darf.
Dabei muss Beachtung finden, dass es hier um den §7 II UWG ging, also um die Frage, ob eine so aufgebaute Werbemaßnahme eine unzumutbare Belästigung ist. Das Ergebnis ist, dass es hier letztlich um die Frage geht, um entsprechende Klauseln und Werbeaktionen abmahnfähig sind. Ein weiterer Grund, Einwilligungs-Klauseln sorgfältig zu erarbeiten.
Hinweis: Neben der Frage des Wettbewerbsrechts, müssen natürlich noch spezialgesetzliche Regelungen beachtet werden. Etwa §4a BDSG oder §13 TMG sind relevant, wenn es um die Frage geht, ob jemand wirksam in Werbemaßnahmen eingewilligt hat. Wer ohne Erlaubnis Werbung erhält, hat am Ende einen Unterlassungsanspruch – und kann somit gleichsam Abmahnungen aussprechen!
Headhunter: Keine Abwerbeversuche unter falscher Identität
Das Landgericht Bonn (14 O 165/12) hat sich mit telefonischen Abwerbeversuchen beschäftigt und darauf erkannt, dass solche jedenfalls dann nicht zulässig sind, wenn der Anrufer über seine Identität täuscht. Dies war hier geschehen, indem den Mitarbeitern in der Telefonzentrale erklärt wurde, man rufe im Auftrag der Firma X an, um sich dann mit den gewünschten Mitarbeitern verbinden zu lassen. Dass die Mitarbeiter in der Zentrale sich mit dem Anliegen selbst nicht konkret auseinandersetzen spielt dabei für das Gericht keine Rolle: Der Mitarbeiter entscheidet auf Grund des Inhalts, ob er zu dem gewünschten (abzuwerbenden) Mitarbeiter durchstellt. Hier entsteht dann am Ende ein Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Das Abwerben von Mitarbeitern ist nicht grundsätzlich unzulässig, wie das Gericht zudem nochmals korrekt klarstellte:
Nicht jedes Ansprechen eines vertraglich an einen Konkurrenten gebundenen Mitarbeiters ist unzulässig. Der volkswirtschaftlich erwünschte Leistungswettbewerb bedarf eines möglichst ungebundenen Spiels der Kräfte auch auf dem Arbeitsmarkt. In Ansehung des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften einerseits und der Berufsausübungsfreiheit für Personalvermittler andererseits, ist zur Bewertung der Frage, ob das auf Abwerbung zielende Verhalten eine wettbewerbswidrige Eigenart aufweist, eine Abwägung der Interessen aller beteiligten Marktteilnehmer notwendig (Köhler a.a.O., Rdn 175 zu § 7 UWG m.w.N.). Bei der Bewertung ist ein Kriterium die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden (Köhler, a.a.O. Rn. 10.104 zu § 4 UWG).
Die Wahl der Mittel macht es also. Damit kann man feststellen: Abwerbungsversuche sind erlaubt, aber nur wenn sie offen und ohne Täuschung stattfinden.
KG Berlin zum Schutz des Persönlichkeitsrechts (Hier: Fotos im Gerichtssaal)
Ein Urteil des KG Berlin (9 U 45/09) ist in zweierlei Hinsicht sehr Interessant: Zum einen ist die getroffene Aussage für Prozesse durchaus von Bedeutung, zum anderen findet man in den Urteilsgründen (finden sich unten im Anhang) eine sehr ausführliche Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, die sicherlich Beachtung und Zustimmung verdient.
Das KG Berlin stellt fest, dass ein im Gerichtssaal – unter Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung – erstelltes und (unverpixelt) veröffentlichtes Foto des Angeklagten nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Verbreitung der Aufnahme führt. Wohl aber soll dann ein Unterlassungsanspruch zugestanden sein, wenn der Angeklagte auf diese Anordnung vertraut hat; und zwar auch, wenn die Anordnung (sei es formell oder materiell) rechtswidrig ist. Das Vertrauen des Angeklagten wird hier als berechtigtes Interesse nach §23 II KUrhG gewertet.
(mehr …)Beleidigung des Chefs auf Facebook durch nicht-öffentlichen Facebook-Post?
Das Arbeitsgericht Bochum (3 Ca 1203/11) möchte „scharfe Äußerungen“ über den (Ex-)Chef auf Facebook (hier: „Armseliger saftladen und arme pfanne von chef“) jedenfalls dann zulassen, wenn der Beitrag nur für Kontakte sichtbar ist und nicht für die Öffentlichkeit.
(mehr …)Mehr dazu bei uns:
- Social Media Guidelines – Erläuterungen und Muster
- Strafrechtliche Folgen von Hasspostings
- Kündigung wegen Hasspostings
- Außerordentliche Kündigung bei Relativieren des Holocaust
- Kündigungsgrund Youtube-Video
- Kündigung wegen rassistischer Beleidigung
- Kündigung wegen Facebook-Posting
- Kündigung wegen Chat
- Rechtliche Hinweise rund um die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz
- Auswertung des Browserverlaufs durch den Arbeitgeber
- Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mails des Arbeitnehmers
BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb („Sommer unseres Lebens“, 2010)
Der Bundesgerichtshof (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) hat sich im Jahr 2010 in Sachen Störerhaftung bei Betrieb eines WLAN geäußert. Die Entscheidung kann mit Fug und Recht als Grundlagen-Entscheidung zur Störerhaftung beim Betrieb von WLAN bzw. Netzwerken bezeichnet werden und hatte schon mit der Pressemitteilung für viel Aufsehen gesorgt. Im Kern hatte der BGH eine sehr umfassende Haftung im Zuge einer Verkehrssicherungs- und Kontrollpflicht für Betreiber von WLAN konstatiert.
In den vergangenen Jahren hat der BGH die Rechtsprechung dann weiter modifiziert und aufgeweicht, zuerst in der Entscheidung „Bearshare“ im Jahr 2012, später „Morpheus“ und dann im Jahr 2016 mit der Entscheidung I ZR 86/15. In diesem Beitrag wird nur die Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ besprochen. Hinweis dazu: Die angeführten Randnummern in diesem Beitrag beziehen sich auf die Darstellung bei Openjur, zu finden hier – nicht auf die Randnummern des originalen Urteils.
Wichtiges Update 2017: Die Entscheidung des BGH ist inzwischen älter, wurde bis 2017 aber durchweg von der Rechtsprechung angewendet. Seit dem 13. Oktober 2017 aber gilt eine gesetzliche Einschränkung der Störerhaftung beim Betrieb von WLAN dahingehend, dass Betreiber gar nicht mehr haften sollen. Vor diesem Hintergrund sollte die Entwicklung ab Oktober 2017 im Blick gehalten werden.

Videoaufnahmen von der Loveparade 2010 im Netz – Rechtmäßig?
Ich finde es interessant, dass bereits vor Tagen im Spiegel angekündigt wurde, dass der Loveparade-Veranstalter die Videoaufnahmen von der Loveparade im Internet zur Verfügung stellen möchte, was er heute auch getan hat – aber niemand bisher thematisiert hat, ob dieser das überhaupt darf. Nicht zuletzt mit Blick auf die Tatsache, was für eine Diskussion rund um Google-Streetview bis heute herrscht, wundert es mich dann doch sehr, dass hier niemand zumindest einmal die Frage stellt.
Nicht zuletzt aus zeitlichen Gründen möchte ich an dieser Stelle von einer detaillierten Analyse absehen, komme für mich aber zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung bei mir grds. erst einmal keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Ich gehe von einer Aufnahme im Einklang mit §6b BDSG aus, wobei die spätere Veröffentlichung m.E. erst einmal nicht vom §6b BDSG gedeckt ist. Man wird wohl zum §6b III S.2 BDSG tendieren:
Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
Die „Verfolgung von Straftaten“ ist hier naheliegend, aber: Das angemessenere Verhalten dürfte es sein, das Material den Ermittlungsbehörden (und nicht gleich der Öffentlichkeit) zur Verfügung zu stellen. Aber: Selbst wenn man meint, die Veröffentlichung der Daten wäre mit §6b BDSG nicht in Einklang zu bringen – im §43 BDSG ist bis heute keine Sanktion für einen Verstoß gegen den §6b BDSG vorgesehen. Wenn überhaupt, sehe ich die Bussgeldvorschrift des §43 II Nr.2 BDSG betroffen:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält […]
Dabei allerdings ist zu fragen, ob in dem enormen öffentlichen Interesse an einer Aufklärung und möglichst vielen Informationen nicht eine „Befugnis“ zu sehen ist. Interessant dürfte es m.E. nur werden, wenn eine Aufnahme – in Großaufnahme? – einzelne Teilnehmer zeigt. Hierbei wäre vielleicht an das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Betroffenen samt Unterlassungsanspruch zu denken, was m.E. aber durch §23 I Nr.3 KURHG geregelt ist.
Hinweis: Die Überlegungen hier sind „aus dem Bauch raus“ in 5 Minuten herunter geschrieben und können nur Anregungen darstellen. Die Frage nach dem „dürfen“ ist dabei für mich insofern interessant, als dass es beim „Loveparade-Fall“ zunehmend in sehr eklatanter Weise um die Frage geht, wie man Recht und mediale Wirkung/Arbeit miteinander in Einklang bringt – ggfs. mediale Arbeit sogar zwingend nötig ist, um eigene Positionen zu schützen. Ich hatte dazu hier bereits ein paar Zeilen geschrieben. Und ich sehe mich mit meiner Vermutung durch die hier gezeigte Aktion der Veröffentlichung der Aufnahmen durchaus bestätigt:
Während es früher hieß, dass man “Recht haben” und “Recht bekommen” unterscheiden müsse, wird es sicherlich bald so sein, dass man als dritten Faktor hinzu zählt, von der Öffentlichkeit auch als im Recht wahrgenommen zu werden.
Update: Es gibt erste Äußerungen seitens der Polizei dazu, eine Handhabe zur Unterbindung sieht man bei der Staatsanwaltschaft wohl tatsächlich nicht; allerdings – nachdem die Aufnahmen nun online sind – wäre ein Unterbinden erfahrungsgemäß kontraproduktiv und würde die Inhalte eben nicht verhindern, sondern nur dezentral verteilen.
Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
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