Schlagwort: Unterlassungsanspruch

Rechtsanwalt für Unterlassungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch beinhaltet das Recht, von einem anderen zu verlangen, eine bestimmte Handlung einzustellen und zukünftig zu unterlassen. In unserer Kanzlei spielt der Unterlassungsanspruch im Medienrecht und IT-Recht samt Schutzrechte eine Rolle.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Videoüberwachung: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung

    Videoüberwachung: Rechtsprechungsübersicht zur Kameraüberwachung

    Kameraüberwachung: In diesem Artikel finden Sie eine kurze juristische Gesamtschau zum Thema „Kameraüberwachung“. Es geht darum, einen sehr kurzen Überblick über das komplexe Thema zu vermitteln und auch ein wenig Sensibilität zu erzeugen. Neben einer kurzen Darstellung rechtlicher Grundlagen finden Sie eine ausgewählte Rechtsprechungsübersicht, Ausführungen zu Streitigkeiten mit Mietern, Nachbarn und Disco-Betreibern.

    Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert. Trotz seines Umfangs kann er nur als Überblick verstanden werden, die Rechtsprechung ist fliessend und orientiert sich am Einzelfall. Gerade im geschäftlichen Bereich gilt zunehmend, dass Sie jedenfalls vor einschneidenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung heran ziehen sollten.

    Beachten Sie: Neben diesem Artikel gibt es noch einen Beitrag bei uns, in dem ohne Rechtsprechung ein Überblick über die Zulässigkeit von Videoüberwachungs-Maßnahmen geboten wird.

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  • Landgericht Paderborn zur Missbräuchlichkeit von Abmahnungen

    Das Landgericht Paderborn hat sich in zwei Sachen mit der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen beschäftigt. Die Ausführungen aus den Urteil sprechen teilweise für sich.

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  • Wem gehören die Kundendaten und Kontakte?

    Wem gehören die Kundendaten und Kontakte?

    „Wem gehören die Kundendaten?“ – eine Frage, die gar nicht so modern ist, wie es auf den ersten Blick scheint. Allerdings ist zu sehen, dass die Fragestellung sich in der heutigen Zeit massiv verschärft hat.

    Wo früher vielleicht die Kundenkartei auf dem Schreibtisch stand oder in einer zentralen Registratur erfasst war, stehen heute unmittelbare Kontakte in persönlichen Netzwerken wie LinkedIN und Datenspeicherungen auf Smartphones. Theoretisch ist es denkbar, dass ein Arbeitnehmer oder Subunternehmer von heute auf morgen die Geschäftsbeziehung beendet – und ohne erneut das Büro zu betreten, Zugriff auf alle wichtigen Kundendaten hat.

    Ein Problem, das immer noch unterschätzt wird – insbesondere auch strafrechtlich, wie unser Alltag zeigt. Denn zunehmend sind Arbeitnehmer mit dem Vorwurf konfrontiert, Kundendaten „gestohlen“ zu haben.

    Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)

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  • Urheberrecht auch bei Schriftarten beachten!

    Man kann das Urheberrecht auf eine Faustformel bringen: Nutze nichts, was du nicht selber erstellt hast, außer du hast eine ausdrückliche Erlaubnis desjenigen, der es erstellt hat. Dennoch ist heutzutage der Bedarf nach fremden Werken besonders hoch und daher entwickeln sich auch Datenbanken, die kostenlos fremde Werke bereit halten. Speziell rund um Fotos ist das ein richtiger Renner geworden, doch die hier anzutreffenden Abmahnungen zeigen, dass dennoch Vorsicht geboten ist, schließlich gibt es auch hier Lizenzen zu beachten.

    Während das Problem bei Fotos bekannt ist, gibt es zu Schriftarten keine Debatte. Dabei ist hier äußerlich die Thematik die gleiche: Auch Schriftarten unterliegen einem Urheberrecht, und auch bei Schriftarten gibt es umfangreiche Datenbanken, die Downloads bereit halten. Auch wenn hier bisher keine Abmahnungen bzw. Streitigkeiten in größerer Zahl bekannt geworden sind, kurz ein paar Hinweise.
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  • Werberecht: Vorbeugender Unterlassungsanspruch und Werbemaßnahme

    Das OLG Naumburg stellte mit Urteil vom 03.03.2011 (1 U 92/10 (Hs)) fest:

    Zwar begründet die Werbung für ein bestimmtes geschäftliches Verhalten eine Erstbegehungsgefahr. Anders als bei einer Verletzungshandlung wird in diesem Fall aber keine Vermutung für den Fortbestand der Gefahr begründet. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht vielmehr nur solange, wie die Gefahr der Begehung droht, er entfällt mit dem Fortfall der Begehungsgefahr. Beruht die Begehungsgefahr allein auf einer Werbung, so endet sie, wenn die Werbung aufgegeben wird, weil damit ihre Grundlage entfällt (BGH GRUR 1989, 432, 434; BGH GRUR 1987, 125, 126).

  • Unterlassungsanspruch und Suchmaschinen-Cache bzw. Google-Cache: Was ist zu tun?

    Wer auf seiner Webseite etwas schreibt, was er nicht schreiben darf, der bekommt schnell eine Abmahnung und wird auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im Regelfall wird die inkriminierte Äußerung dann entfernt. Manchmal auch gleich die ganze Webseite – bis hierhin ist das Tagesprogramm.

    Nun aber kommt das Gemeine: Nachdem der Inhalt entfernt ist, meldet sich die gegnerische Seite und verweist auf den immer noch verfügbaren Inhalt – in einem Cache einer Suchmaschine (im Regelfall bei Google). Wenn man die Unterlassungserklärung noch nicht abgegeben hat oder die Gegenseite „nett“ ist, gibt es eine weitere Frist. Wenn man die Unterlassungserklärung schon abgegeben hat, kann es im schlimmsten Fall auf einmal die Forderung der versprochenen Vertragsstrafe und das Verlangen einer erneuten Unterlassungserklärung geben.

    Aber ist das wirklich so korrekt?
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  • Markenrechtsverletzung durch GmbH: Keine Unterlassungserklärung des Geschäftsführers?

    Haftet der Geschäftsführer einer juristischen Person für eine Markenrechtsverletzung? Diese Frage war lange umstritten, inzwischen gibt es aber einige Entscheidungen, die durchaus wegweisend sind. Grundsätzlich gilt nunmehr wohl, dass der Geschäftsführer nicht mehr „blind“ neben der juristischen Person in Anspruch zu nehmen ist.

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  • BGH zur Kameraüberwachung: Zum Umgang mit Kamera-Attrappen

    BGH zur Kameraüberwachung: Zum Umgang mit Kamera-Attrappen

    Der BGH (VI ZR 176/09) hat sich zur Frage der Kameraüberwachung auf privaten Grundstücken geäußert und stellt fest, dass schon die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras ein Eingriff in die Rechte von Nachbarn sein könne. Allerdings ist ein Unterlassungsanspruch nicht vorhanden, wenn objektiv feststeht, dass weder öffentliche noch fremde private Flächen (also Nachbars Garten) erfasst werden. Dabei nimmt der BGH noch ein Korrektiv vor, er betrachtet nämlich, ob eine Änderung der erfassten Fläche nur durch einen von außen erkennbaren Eingriff möglich ist (Schwenk der Kamera etwa).
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  • Spielkarten mit Copyright-Hinweis einer Kartenlegerin auf einer Internetseite kann irreführende Werbung sein

    In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte eine Kartenlegerin ihre Konkurrentin verklagt, weil diese auf mehreren Internetseiten handelsübliche Spielkarten dargestellt und auf die Karten einen Copyright-Hinweis mit ihrem Namen gesetzt hatte. Die Klägerin meint, dass die Beklagte unerlaubt ein Schutzrecht nutze, nämlich das des Kartenherstellers. Es werde der irreführende Eindruck erweckt, dass die Beklagte eigene Kartensätze entwickelt habe, denen eine besondere Wirkung zukomme. Die Beklagte suggeriere mit diesen Karten, besondere „Macht über die Karten“ zu haben. Außerdem werde der Eindruck erweckt, dass auch andere Kartenlegerinnen gerade ihre Karten verwendeten.

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  • Filesharing-Abmahnung wegen Down-/Upload des freien Linux-Pakets Debian?

    Etwas seltsames soll passiert sein: Da ist jemandem eine Filesharing-Abmahnung ins Haus geflattert, weil er eine über Bittorrent kopierte Debian-Quelle kopiert hat. Dabei wurde ein offizieller Bittorrent-Link von Debian.org genutzt und in der Abmahnung (einer deutschen Kanzlei) wird auch explizit darauf hingewiesen, dass man die Rechte des dortigen Mandanten verletzt habe, weil dieser angeblich die Rechte an „Debian 5“ hält. Seltsam ist das insofern, als dass es sich bei Debian um freie Software handelt, die auch frei kopiert sowie genutzt werden darf (dazu die Debian-Erklärungen hier).

    Wer nun ohne entsprechende Aktiv-Legitimation solche Abmahnungen aussprechen würde, begibt sich in die Gefahr der Schadensersatzpflicht, macht sich ggfs. selbst abmahnbar und selbst eine strafrechtliche Relevanz bietet sich m.E. an. Aber: Man muss vorsichtig sein.

    Es gibt zur Zeit zwei Szenarien, die als Hintergrund für dieses Schreiben dienen können:

    1. Jemand behauptet, dass im Debian-Paket eine Software von ihm ohne entsprechende Lizenz genutzt wird. Der angebliche Wortlaut des Schreibens geht aber eher nicht in die Richtung.
    2. Es handelt sich um eine gefälschte Abmahnung. So etwas hatten wir in de Vergangenheit schon öfter: Da erhält man angeblich ein Schreiben einer  bekannten Abmahnkanzlei, das optisch auch perfekt zu den bisherigen passt – nur die Kontonummer ist eine andere.

    Betroffene sollten nichts selber machen, auch keine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Rat abgeben, auch wenn das schon einer gemacht hat: Immerhin versichert man damit gegen das Versprechen einer Zahlung einer Vertragsstrafe, eine frei verfügbare Software nicht mehr anzubieten. Die Angelegenheit bedarf dringend der Klärung, es wird hier berichtet, sobald sich etwas neues ergibt. Zur Zeit aber finden sich vor allem Berichte, ohne dass die eingegangene Abmahnung im Detail zu lesen ist – schon alleine deswegen muss man mit Bewertungen vorsichtig sein.

    Update2: Wie von mir bereits am Anfang überlegt, soll es sich nach Rücksprache mit der Kanzlei um eine Fälschung handeln. Damit hat sich das Thema erledigt, ich wiederhole meinen Rat, immer professionelle Hilfe einzuholen bei Abmahnungen – wie man sieht, gibt es viel Schindluder in dem Bereich.

    Update3: Es stellt sich nun in dieser Sache die Frage, wie der „Abmahner“ an die Daten des Betroffenen geraten sein will: Immerhin wurde jemand angeschrieben, der auch wirklich den Download getätigt hat. Der „Abmahner“ kann aber von sich aus nur die IP-Adresse „ermittelt“ haben. Insofern vermute ich drei denkbare Szenarien:

    1. Der Provider wurde um Auskunft gebeten, wobei man entweder gar keinen Gerichtsbeschluss beifügte oder einen gefälschten. Ersteres würde den Provider in Erklärungsnöte bringen, letzteres wäre von erneuter strafrechtlicher Relevanz.
    2. Es handelt sich um einen Betrugsversuch oder schlechten Scherz aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld des „Abgemahnten“.
    3. Es handelt sich um eine Betrugswelle gegenüber Debian-Nutzern, die irgendwo ihre Daten angegeben haben und der zeitliche Zusammenfall von tatsächlichem Download und „Abmahnung“ ist reiner Zufall.

    Da bisher aber nur ein Betroffener sich äußert, schließe ich Nr.3 eher aus. Auf Grund des Aufwands schließe ich auch den gefälschten Gerichtsbeschluss aus, ebenso bin ich bei der plumpen Anfrage beim Provider eher skeptisch, auch wenn ich das nicht ganz ablehne. Im Ergebnis tendiere ich derzeit mehr zur Nr.2 als wahrscheinlichste Variante.

    Update4: Meine Vermutung im Update3 lag richtig, wie sich nun heraustellte, war es ein „Bekannter“, der dem Betroffenen „eins auswischen wollte“. Die Sache wird sicherlich auch durch die betroffene Kanzlei noch ein Nachspiel haben – der schlechte Scherz wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein teurer Scherz werden. Dabei ist nicht zu vergessen, dass eine solche gefälschte Abmahnung ihrerseits Unterlassungsansprüche der Betroffenen Kanzlei nach sich zieht, also wiederum abmahnfähig ist. Von den verwirklichten Straftatbeständen mal ganz abgesehen.

    Berichte dazu:

    Update1: Auf der Debian-Mailliste weist Ken Arromdee auf ein altes (nicht gelöstes) GPLv2-Problem hin, das hier ausschlaggebend sein könnte (es aber nicht ist): Wer sich die Binary-Quellen via Bittorrent kopiert, und automatisch auch wieder anbietet, der bietet die binären Quellen ohne den Quellcode an, was entsprechend GPL untersagt ist. Die benannten Ausnahmen greifen in diesem Szenario nicht (dazu §3 der GPlv2 lesen). In der Theorie wäre damit jeder Upload eines reinen Binary-Repositories bei Bittorrent ein GPLv2 Verstoss. Im vorliegenden Fall aber wird das nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht geltend gemacht: Vielmehr werden wohl die umfassenden Rechte am Debian-Paket insgesamt angeführt, womit die Überlegungen von Ken zwar interessant, aber aktuell nicht entscheidend sind. Mit Blick in die Zukunft wäre aber abzuwarten, ob eines Tages jemand, dessen Software in einem solchen Paket zu finden ist, einen Verstoß gegen die GPL entdeckt und deswegen Abmahnungen ausspricht – jedenfalls unter diesem Aspekt ist das „Filesharing“ von Opensource-Software keinesfalls abmahnsicher.

  • Abmahnung für Webportal: „Unabhängig“ auf dem Prüfstand

    Das Landgericht Hamburg (416 O 7/11) hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erkannt, wenn ein Online-Portal (hier: Ein Portal rund um Mobilfunk & Co. mit angeschlossenem Online-Shop) sich zum einen als „unabhängig“ bezeichnet, zugleich aber über Unternehmen redaktionell berichtet, die Werbepartner des Portals waren. Ein Online-Shop sah sich hierdurch wettbewerbsrechtlich benachteiligt, klagte und gewann.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht in schriftlicher Form vor, lediglich eine Stellungnahme des betroffenen Portals, zu finden hier. Es bleibt abzuwarten, was von der Sache zu halten ist. Erst mit der Prüfung des Urteils wird sich ergeben, inwiefern hier wirklich eine Bedrohung für die Vielzahl von (Hobby-)Nachrichtenmagazinen im Internet besteht oder nicht doch konkrete Umstände eine Rolle gespielt haben.

  • SEO-Vertrag: Vertragsfragen der Suchmaschinenoptimierung

    SEO-Vertrag: Vertragsfragen der Suchmaschinenoptimierung

    Vertragsfragen zum SEO-Vertrag: Die Suchmaschinenoptimierung ist bis heute ein Geschäftszweig mit dem sich gutes Geld verdienen lässt – wenn man die Regeln beachtet. Gerne übersehen wird, dass eben nicht alles erlaubt ist, was auch möglich ist. Dabei geht es vordergründig gar nicht um Rechtsfragen im Verhältnis zwischen Suchmaschine und Seitenbetreiber. Vielmehr ist an Konkurrenten zu denken, wenn eine Suchmaschinenoptimierung in Auftrag gegeben wird – aber auch vertraglich kann zwischen Kunde und Auftragnehmer schnell Streit entstehen.

    Im Folgenden einige Entscheidungen zur Suchmaschinenoptimierung – Durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner werden Anbieter und Kunden im Bereich Suchmaschinenoptimierung beraten und vertreten.

    Beachten Sie zur Suchmaschinenoptimierung unseren Beitrag zu vertraglichen Fragen im Falle eines Auftrags

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  • Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

    Der u. a. für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

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  • Landgerichtliche Zuständigkeit bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

    §13 I UWG stellt klar:

    Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

    Wie ist das nun, wenn man eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben hat – und die Vertragsstrafe verwirkt? Die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte liegt durchaus nahe wenn man auf den Zweck der Norm blickt – dennoch ist es letztlich (zumindest in der Literatur) umstritten. Ein Betroffener prozessierte nun um diese Frage zu klären und das OLG Thüringen (2 U 330/10) stellte in diesem Zusammenhang klar, dass auch in diesem Fall die Landgerichte sachlich zuständig sein sollen.
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  • Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)

    Die §§1,2 UKlaG sehen bei typischen Verstößen (rechtswidrige AGB, „verbraucherschutzwidrige Praktiken“) einen Unterlassungsanspruch vor, den entsprechend §3 UKLaG auch „qualifizierte Einrichtungen“ geltend machen können. Nach §4 UKlaG sind u.a. die Einrichtungen qualifiziert, die in der entsprechenden Liste aufgeführt sind. So kurz, so knapp – immer wieder interessant ist nun die Frage, ob da jemand wirklich in der Liste steht oder nicht. Die entsprechende Liste wird vom Bundesamt für Justiz geführt und immer zum Jahresbeginn im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Aber: Im Laufe des Jahres ändert sich die Liste natürlich, die Sicherheit ist daher immer etwas begrenzt wenn man ständig auf diese Liste zurück greift. Was aber nur wenig Bekannt ist: Die Liste gibt es laufend gepflegt auch auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz, zu finden hier. Aktuell ist sie z.B. mit Stand vom 08.12.2010 publiziert, somit keine 2 Wochen alt und auch eine zuletzt gestrichene Einrichtung ist nicht mehr zu finden. Der Blick in die Liste spart bei einer Abmahnung nicht den Weg zum Anwalt, ganz im Gegenteil: Wer meint, zu Unrecht abgemahnt zu sein, muss erst recht zum Rechtsanwalt (gerade Unternehmer). Aber es schafft ein wenig Ruhe bei der Bearbeitung.