Der Bundesgerichtshof (I ZR 38/10) hat klar gestellt, dass eine Einwilligung in Werbung „eine gesonderte – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen“ voraussetzt. Das heisst, eine zusammengesetzte Klausel, etwa in dieser Art
Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten]).
ist nicht ausreichend. Der BGH (VIII ZR 348/06) hat das vormals schon festgehalten für die Zustimmung zur Werbung mit „elektronischer Post“ und nun klargestellt, dass dieser Grundsatz auch für Telefonanrufe gilt. Für die Praxis bedeutet das nun wohl endgültig, dass man die Einwilligung in Werbesendungen ohne Zusätze einholen muss, also z.B. sich bestätigen lässt, dass die „angegebene Telefonnummer für Anrufe zu Werbezwecken“ genutzt werden darf.
Dabei muss Beachtung finden, dass es hier um den §7 II UWG ging, also um die Frage, ob eine so aufgebaute Werbemaßnahme eine unzumutbare Belästigung ist. Das Ergebnis ist, dass es hier letztlich um die Frage geht, um entsprechende Klauseln und Werbeaktionen abmahnfähig sind. Ein weiterer Grund, Einwilligungs-Klauseln sorgfältig zu erarbeiten.
Hinweis: Neben der Frage des Wettbewerbsrechts, müssen natürlich noch spezialgesetzliche Regelungen beachtet werden. Etwa §4a BDSG oder §13 TMG sind relevant, wenn es um die Frage geht, ob jemand wirksam in Werbemaßnahmen eingewilligt hat. Wer ohne Erlaubnis Werbung erhält, hat am Ende einen Unterlassungsanspruch – und kann somit gleichsam Abmahnungen aussprechen!
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