Schlagwort: Sustainability

Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.

Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Passwort nicht verraten – Strafbarkeit?

    Passwort nicht verraten – Strafbarkeit?

    Heute ist es kein Problem mehr, seine Daten durchaus sicher aufzubewahren: Von einfachen ZIP-Archiven, die man mit einem Passwort versieht, über PGP/GPG-Dateicontainer bis hin zu vollständig mit Truecrypt verschlüsselten Laufwerken bieten sich viele Möglichkeiten. Für die Ermittlungsbehörden ist das durchaus ein handfestes Problem: Wenn sich ein konkreter Verdacht ergibt (etwa weil man auf Grund von Logfiles davon ausgeht, dass der Verdächtige inkriminierte Webseiten aufgerufen hat), aber auf dem Rechner einerseits nichts gefunden wird, andererseits ein verschlüsselter Dateicontainer vorliegt, haben die Ermittlungsbehörden von Natur aus ein hohes Interesse, Zugang zu diesem Dateicontainer zu erhalten.

    In Grossbritannien gibt es eine gesetzliche Regelung, derzufolge eine Pflicht besteht, seine Passwörter offen zu legen. Wer dem nicht folgt, dem droht eine Haftstrafe und Heise berichtet nun, dass diese Haftstrafe gegen einen Betreffenden verhängt wurde, und man fragt sich: Geht das auch in Deutschland?

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  • Verkehrsunfall: Verweis auf freie Werkstatt bei scheckheft gepflegtem Unfallwagen?

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 53/09) hat sich wieder einmal zur Frage geäußert, ob jemand bei der Reparatur seines Unfallfahrzeugs auf eine freie Werkstatt verwiesen werden kann. Dabei sind die ersten beiden Leitsätze nichts neues, der Dritte aber verdient Beachtung:

    1. Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).
    2. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. be- weisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
    3. Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglich- keit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

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  • Der 160 Euro „Strafzettel“: Falsch geparkt? Abmahnung!

    Die Abmahnung an sich – das wird in der digitalen Welt schnell vergessen – dient nach einer Rechtsverletzung der Vorbeugung weiterer Verletzungen. Keinesfalls ist sie beschränkt auf urheberrechtliche Fragen und kann uns überall dort begegnen, wo fremde Rechte verletzt werden. Das mag das unerlaubte Filesharing sein, aber auch Sachbeschädigungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Beispiel: Beleidigung) – und natürlich auch das unerlaubte Parken.

    Wer nämlich auf fremden Stellplätzen unerlaubt parkt, der greift in ein fremdes Recht ein – ausdrücklich festgestellt wurde dies zuletzt nochmals im Jahr 2009 durch den Bundesgerichtshof (hier nachzulesen). Bisher gingen Betroffene vor allem im Wege des Abschleppens dagegen vor und forderten später die dadurch verursachten Kosten, so auch noch beim Bundesgerichtshof im letzten Jahr. Das Abschleppen aber ist recht aufwändig, kostet relativ viele Ressourcen, und ist daher für manchen Parkplatzbetreiber entweder nicht sinnvoll – oder aber er arbeitet mit Unternehmen zusammen, die mitunter Zweifelhafte Methoden anwenden und dadurch dem Parkplatzbetreiber einen Image-Schaden zufügen können (Ich hatte hier berichtet).

    Allerdings gibt es „glücklicherweise“ die Abmahnung und mir war schon zu Ohren gekommen, dass nicht nur zickige Rechtsanwälte Autofahrer abmahnen, die den gebuchten Stellplatz bei Gericht unerlaubt blocken – sondern dass es auch Parkplätze geben soll, die damit arbeiten. In der Thüringischen Allgemeinen bin ich nun fündig geworden: Dort wird (von einem privaten Parkplatzbetreiber) mit 160 Euro abgemahnt, wenn man unerlaubt parkt. Dabei ist zu beachten, dass der Betreiber ein sehr sozialverträgliches Modell anbietet, das eine kostenlose „Karenzzeit“ wegen anliegender Läden und Kindergarten vorsieht.

    Dennoch zeigt das Beispiel auch, dass selbst bei einem durchdachten Modell irgendwo etwas schief gehen kann:

    Das hat ihm schon einmal öffentlichen Ärger eingebracht, als im vergangenen Jahr eine schwerbehinderte Urgroßmutter 160 Euro zahlen musste, weil sie ihr Urenkelchen aus dem Kindergarten abholte und die zugebilligten zehn Minuten kostenlose Parkzeit überschritt. Kühn räumt heute ein, dass seine damaligen Geschäftspartnerin, einer Ilmenauer Rechtsanwältin, da ein wenig mehr Fingerspitzengefühl hätte beweisen können.

    Solche Image-Probleme können durchaus empfindlich sein, insofern sind Betreiber sehr gut beraten, sich von Anfang an „Problemfälle“ zu überlegen und klar mit ihrem Rechtsanwalt abzusprechen, wie man in „Problemfällen“ vorgeht. Für Betroffene wie Betreiber bleibt das Problem des Nachweises, worauf der Artikel leider nicht eingeht: Wie wird erfasst, ob jemand – der ohne Parkschein die 10 Minuten nutzt – auch tatsächlich mehr als 10 Minuten dort steht? Und wird dem Betroffenen mit der Abmahnung dieser Beweis schon mitgeteilt, oder wird das offen gelassen – was der Abmahnung natürlich eine besondere Note gäbe.

    Letztlich sieht man hier ein schönes Beispiel für die Tatsache, der Entwicklung der Abmahnung hin zum alltäglichen Rechtsinstrument. Zur Rechtsdurchsetzung ist sie dabei sehr gut geeignet, man merkt es hier, da man ohne nennenswerten Aufwand bei erheblichen psychischem Druck (unter dem Damoklesschwert der Klage) einen Anspruch geltend machen kann. Wobei der Abgemahnte, bei entsprechend klug gewähltem Betrag, sich in der Regel einem vollkommen unvernünftigem Klagerisiko ausgesetzt sieht. Von der latenten Angst, wenn man einmal „nur kurz“ unberechtigt irgendwo parkte, später irgendwann teure Post zu erhalten, mal ganz zu schweigen – der Druck, sich Regelkonform zu verhalten ist da doch beachtlich.

    Anmerkung: Die Möglichkeit der Abmahnung von Parkverstößen steht m.E. nicht den Behörden offen. Im öffentlichen Raum ist damit also nicht zu rechnen, es geht alleine um „private“ Stellplätze/Parkplätze.

    Zum Thema:

  • Zulässigkeit eines verlängerten Handy-Vertrages

    Nach langer Zeit gab es noch mal eine interessante obergerichtliche Entscheidung zum Thema „Handyvertrag“: Wenn man einen Vertrag mit Mindestvertragslaufzeit hat und während dieser Laufzeit (vorzeitig) einen Anschlussvertrag bucht – ist dieser Anschlussvertrag dann ein „Erstvertrag“ oder bereits ein zweiter (fortgesetzter) Vertrag?

    Die Frage ist hochgradig relevant, denn mit §309 Nr.9a BGB ist eine AGB-Klausel mit Bindungswirkung von mehr als 24 Monaten bei einem Verbraucher unwirksam. Wenn nun ein Vertrag nach 12 Monaten inhaltlich verändert wird, ein neues Handy dafür herausgegeben wird und zugleich (erneut) eine 24monatige Laufzeit vereinbart wird, könnte man ja bei einheitliche Erstvertrag dahin kommen, dass eine Laufzeit von 36 Monaten vereinbart ist. Dies wäre unwirksam und man könnte frühzeitig aus dem Vertrag aussteigen. Das Oberlandesgericht Köln, 6 U 160/20, möchte dieses Spiel aber nicht mitspielen.

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  • Amtsgericht Bremen: ebay-Bewertungen sind subjektive Eindrücke

    Das Amtsgericht Bremen (9 C 412/09) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine negative eBay-Bewertung rechtwidrig war – was einen Beseitigungsanspruch ausgelöst hätte. Der Kläger (der von der negativen Bewertung betroffen war) berief sich darauf, dass die Kaufabwicklung „formal korrekt“ war. Hintergrund: Der Käufer hatte etwas gekauft, später von seinem Widerrufsrecht gebrauch gemacht. Dabei hatte der Verkäufer in seinen AGB geregelt, dass die Versandkosten bei einem Warenwert bis 40 Euro vom Käufer zu tragen sind, was rechtlich einwandfrei war. Der davon frustrierte Käufer quittierte diese Praxis mit folgender Bewertung:

    Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!!!“

    Das Amtsgericht sieht schon einmal kein grundsätzliches Problem, trotz formal korrektem Ablauf eine negative Bewertung zu vergeben. So handelt es sich hierbei nicht nur um ein – der Bewertung als wahr/falsch verschlossenes – Werturteil. Auch ist es bei ebay (laut unbestrittenem Sachvortrag) durchaus üblich, dass viele Verkäufer auf die Möglichkeit der Aufbürdung der Versandkosten verzichten, wodurch der Käufer durchaus (zumindest aus seiner persönlichen Sicht) überrascht sein durfte von der Regelung.

    Hinzu kommt für das Amtsgericht die Tatsache, dass die gesetzliche Möglichkeit der Umwälzung der Versandkosten gegen europäisches Recht verstossen könnte, was dann zum Fazit führt:

    Der Bundesgerichtshof hält jedenfalls die für den Verbraucher günstigere Auslegung zumindest für möglich und stützt damit auch die Ansicht des OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz und hat diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt (s. EuZW 2008, S. 768; OLG Karlruhe MMR 2008, S. 46). Die in den AGB der Klägerin enthaltene Regelung könnte somit gegen europäisches Recht verstoßen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte daher einen berechtigten Grund, seine Unzufriedenheit über die diesbezügliche Praxis der Klägerin in Form einer negativen Bewertung öffentlich kundzutun. Die negative Bewertung war zulässig und rechtmäßig.

    Auch die Grenze zur Schmähkritik sah das Amtsgericht nicht erreicht: Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Stiftung Warentest ( BGH, NJW 1976, 620 [622]) bietet es sich laut Amtsgericht Bremen an, die Grenze der „Sachlichkeit“ erst dann als überschritten anzusehen, wenn bewusste Fehlurteile und Verzerrungen vorgenommen werden oder die abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar, das heißt indiskutabel, erscheint. Diese Grenze sah das Amtsgericht hier nicht als überschritten an. Denn:

    Der Bewertungskommentar enthält konkrete Angaben dazu, welches (Fehl-)Verhalten bei der Transaktion der Beklagte der Klägerin vorwirft. Der Kommentar zielt eindeutig auf die Versandkostenpraxis der Klägerin. Er ist damit sachlich gerechtfertig. Dass diese Versandkostenpraxis zumindest unüblich, möglicherweise rechtswidrig ist, wurde oben bereits dargelegt. Die Kommentierung der Rückabwicklungspraxis als „Übelste Abzocke“ ist (auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges) keine unzulässige Schmähkritik sondern eine Meinungsäußerung, die von Art. 5 I GG gedeckt ist (s. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.1997, Az. 1 W 27/97 ). Hier steht nicht eine Diffamierung oder Beleidigung der Klägerin im Vordergrund, sondern der sachliche Bezug zur Erstattungspraxis. Der Vorwurf der „üblen Abzocke“ bezieht sich auf den subjektiven Eindruck des Käufers, dass ihm bei der Klägerin zwar ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, er aber hierbei überraschend und zu Unrecht nicht alle Kosten erstattet bekommt. Da das Bewertungssystem von eBay auf kurze und prägnante Kommentare ausgelegt ist, ist auch eine im Tonfall scharf formulierte Kritik zulässig, solange sich, wie hier, ein sachlicher Bezug noch eindeutig erkennen lässt. Hierbei muss die Klägerin angesichts der ungewöhnlichen, vom Käufer als überraschend empfundenen, und möglicherweise rechtswidrigen Praxis auch scharf formulierte Kritik als noch gerechtfertigt und zulässig hinnehmen.

  • Bundesgerichtshof zu Markenparfümimitaten

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.

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  • BGHZ 116, 60 – Dauernuckeln

    1. In Warnhinweisen über Produktgefahren muß die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt werden. Jedenfalls dann, wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden durch eine Fehlanwendung des Produkts entstehen können, muß der Produktverwender aus dem Warnhinweis auch erkennen können, warum das Produkt gefährlich werden kann.
    2. Steht in einem Produkthaftungsprozeß fest, daß ein Hersteller objektiv seine Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe eines seiner Produkte verletzt hat, dann ist davon auszugehen, daß die Verletzung dieser Pflichten schuldhaft erfolgt ist, sofern der Hersteller nicht den Beweis führt, daß ihn kein Verschulden trifft.
    3. Die im Arzthaftungsprozeß beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers anerkannte Beweiserleichterung für den Geschädigten zur Führung des Kausalitätsbeweises (zwischen Behandlungsfehler und Rechtsgutverletzung) ist im Produkthaftungsprozeß in Fällen der Verletzung von Warnpflichten durch einen Hersteller nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen werden soll, daß überhaupt Schäden durch die Produktbenutzung eingetreten sind.

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  • BGHZ 91, 324 – Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Es handelt sich um die praktische Umsetzung des gedachten Lehrbeispiels der „Trierer Weinversteigerung“: Wann soll ein fehlendes Erklärungsbewusstsein schaden, also das Vorhandensein einer Willenserklärung verhindern? Der BGH entwickelt in dieser (überraschend späten) Entscheidung den Vertrauensschutz als Basis der Wertung.

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  • RGZ 99, 147 – Haakjöringsköd

    Ist der Käufer einer bestimmten Partie Ware zur Wandelung berechtigt, wenn die Ware zwar der ihr im Kaufvertrage beigelegten Bezeichnung, nicht aber dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht?

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  • Bussgeld bei fehlenden Winterreifen: Norm ist nichtig!

    Vor dem Dezember 2010 gab es bereits einen ersten Anlauf einer „Winterreifenpflicht“. Die damalige Entscheidung wurde allerdings von der Rechtsprechung als „nichtig“ anerkannt. Hintergrund war eine überraschende – aber richtige! – Entscheidung des OLG Oldenburg (2 SsRs 220/09). Dies hatte seinerzeit geurteilt, dass die „Winterreifenpflicht“ in der StVO nicht verfassungsgemäß formuliert und somit nichtig ist. Bußgelder konnten deswegen nicht mehr verhängt bzw. vollstreckt werden. Hintergrund war § 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) der regelte:

    „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Winterbereifung und Frostsschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“

    Das OLG sieht hier einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, mit der keineswegs abwegigen Begründung:

    Da die Eigenschaften von Winterreifen nicht gesetzlich oder technisch normiert sind, und bereits die Kriterien entsprechender Reifentests nicht verallgemeinert sind, sondern von den – privaten – Testern selbst festgelegt werden, ist es auch nicht möglich, die fehlende Eignung bei Eis und Schnee durch Abweichung von Mindestanforderungen an Winterreifen zu definieren. Es bestehen somit weder Material oder Formvorgaben, noch bestimmte Mindestqualitäten (bestimmte Bremswege bei definierten Standardsituationen), bei deren Nichterfüllung ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO vorläge.

    Sprich: Wenn man schon Vorgaben machen möchte, muss man auch konkrete Anweisungen geben, denen die Autofahrer folgen können. Einfach nur eine „geeignete Winterbereifung“ zu verlangen ist schlicht zu wenig. Vollkommen zu Recht monieren die Richter zudem, dass als nächstes gefragt werden müsse, wie zu verfahren sei, wenn jemand noch im Frühjahr mit „m+s“-Reifen unterwegs ist. Es ist in keinester Weise klar, ob auch dann (und warum) ein Bussgeld verhängt werden könne. In diesem Bereich hat das OLG auch direkt eine einfache Lösung zur Hand:

    Die „Wetterverhältnisse“ hätten auf z.B. ´Wetterverhältnisse, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind´ beschränkt werden können.

    Für den Gesetzgeber ist dies ein weiteres Erlebnis in einer Reihe peinlicher Schlappen vor Gericht mit „zusammengezimmerten“ Gesetzen. Nach dem Desaster mit der Schildernovelle, in der ein Verkehrsminister allen ernstes auch noch offensichtlich stolz und glücklich war, zu verkünden, dass ein Gesetz aus seinem Haus nichtig sei, wird offenkundig, dass man mit dem Abfassen verfassungskonformer Gesetze erhebliche Probleme hat. Übrigens nicht nur bei der StVO.

    Dazu auch:

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  • Fußgänger missachtet betrunken die Ampel: Schadensersatz

    Das AG Berlin-Mitte (112 C 3022/09) verhandelte einen gar nicht so häufigen Fall: Ein betrunkener Fußgänger missachtete die für ihn geltende Ampel, was zu einem Unfall führte:

    […] unstreitig betrat der Beklagte die Fußgängerfurt bei für Fußgänger rotem Ampellicht, wodurch das erste von links herannahende Fahrzeug, der Pkw des Zeugen R, bis zum Stillstand abbremsen musste. Desgleichen musste das klägerische Fahrzeug abbremsen und fuhr auf das Heck des Pkw des Zeugen R auf.

    Auch wenn der Fußgänger selbst alkoholisiert war (2,15 Promille wurden nach dem Unfall gemessen), spielte dies keine (offensichtliche) Rolle bei der Urteilsfindung. Vielmehr wird auf die allgemeine – und von Erwachsenen so gut wie nie eingehaltene – Pflicht abgestellt, Abstand zu halten beim Warten:

    Soweit der Beklagte behauptet, er sei gestolpert und habe nur um sein Stürzen zu verhindern die Straße betreten, entlastet ihn diese bestrittene Behauptung nicht. Es obliegt der Sorgfalt des Fußgängers derart weit vom Fahrbahnrand zu warten, dass er auch innerhalb einer möglicherweise drängelnden Menschengruppe nicht auf die Straße geschoben wird oder stolpert.

    Im Ergebnis heißt das: Auch Fußgänger können, selbst bei „alltäglichen Regelverstößen“, für einen Unfall verantwortlich gemacht und zum Schadensersatz herangezogen werden. Das ist eine juristische Selbstverständlichkeit, aber nur selten wirklich bewusst. Speziell das, was man seinen Kindern beibringt (Abstand zur Straße beim Warten; Nicht „bei Rot“ gehen), sollte man durchaus auch als Erwachsener beherzigen.

  • Wie sicher ist ein Einschreiben – Zugangsfiktion und Zugangsvereitelung

    Wie sicher ist ein Einschreiben – Zugangsfiktion und Zugangsvereitelung

    Leider immer wieder der Fall: Es wird über eine verweigerte Annahme gestritten. Dabei gibt es eine Menge Mythen und gefährliches Halbwissen zur so genannten „Zugangsvereitelung“. Grundsätzlich kann es durchaus sein, dass ein nicht angenommenes bzw. trotz Benachrichtigung nicht abgeholtes Einschreiben so behandelt wird, als wäre es dem Empfänger zugegangen („Zugangsfiktion“).

    Insbesondere im Fall der Zugangsvereiteilung, also wenn jemand das durch den Postboten „offerierte“ Schreiben nicht annimmt oder sogar durch Vorkehrungen (Zukleben des Briefkastens) die Zustellung verhindert, bietet sich eine solche Fiktion an und wird auch durchaus gehandhabt.

    Aber: Es gibt hier eine Fülle von Urteilen, wobei letztlich der Einzelfall samt Gesamtumständen zu würdigen ist. Sofern jedenfalls im konkreten Fall ein Einschreiben nicht angenommen wird, bietet es sich mit dem BGH (VIII ZR 22/97) an, darauf abzustellen, ob mit einem Einschreiben mit dem konkreten Inhalt zu rechnen war:

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  • Unlautere Behinderung durch Domainregistrierung?

    Unlautere Behinderung durch Domainregistrierung?

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Rechtssache „ahd.de“ (Az. I ZR 135/06) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Registrierung eines Domainnamens eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung darstellt. Der Fall hat weitreichende Bedeutung für den Online-Handel und das Domainrecht, insbesondere im Spannungsfeld zwischen freiem Wettbewerb und Schutz unternehmensbezogener Kennzeichen.

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  • Bundesverkehrsministerium: Alte Verkehrsschilder weiterhin gültig (Update)

    In einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums ist zu lesen:

    Die Novelle ist wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nichtig. Das bedeutet: Es gilt weiterhin die StVO in der Fassung vor dem 1. September 2009. Die alten Schilder müssen nicht ausgetauscht werden.

    Ob das so stimmt ist fraglich, da mir schleierhaft ist, wo hier das Zitiergebot des Art. 19 GG betroffen sein soll, das – entgegen dem Wortlaut im Grundgesetz – laut Bundesverfassungsgericht gerade nicht bei jedem Grundrechtseingriff gilt, sondern nur sehr restriktiv anzuwenden ist. Nicht zuletzt mit Blick darauf, dass hier nur ein materielles und kein formelles Gesetz (die StVO ist nun einmal eine Verordnung!) betroffen ist, bleiben Bedenken angesichts dieses Hinweises. Anders wäre es zu beurteilen, sofern es – was hier nicht der Fall ist – um die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung an sich ginge. Diese Aussage ist m.E. zur Zeit noch mit Vorsicht zu genießen, ich werde es prüfen und hier später kommentieren.

    Hinweis: Beachten Sie zum Thema „ungültige Verkehrsschilder“ bitte unsere Zusammenfassung der verschiedenen bei uns erstellten Artikel, zu finden hier.

    Aktualisierter Hinweis:
    Für mich ist nicht klar, worauf sich beim Verkehrsministerium bezogen wird. In Frage kommt einmal das eigentlich Zitiergebot aus Art. 19 GG, daneben kann aber auch Art. 80 GG in Frage stehen. Dazu wie folgt.
    Bzgl. dem Zitiergebot in Art 19 GG: Geändert wurde die StVO via Bundesgesetzblatt I aus dem Jahr 2009 ab Seite 2631. Wie von mir vermutet erfolgte die Änderung durch eine Verordnung. Beim Zitiergebot des Art. 19 GG geht es aber um formelle Bundes- und Landesgesetze (Maunz/Dürig, Art. 19, Rn.48). Eine Verordnung ist nur insofern betroffen, als dass der Gesetzgeber die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung beschliesst, was wiederum (mittelbar) zu Grundrechtsbeeinträchtigungen führen kann (Epping/Hillgruber, Art. 19). Im Ergebnis ist für mich zur Zeit hoch fragwürdig, ob und wie das Zitiergebot bei einer Verordnung ein problem darstellen soll, die zur Änderung einer bereits bestehenden Verordnung verkündet wurde.
    Sofern man den Art. 80 I 2 GG heranzieht bleibt festzuhalten, dass dieser sich auf die eigentliche Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen überhaupt bezieht und nicht auf die später daraufhin ergangenen, einzelnen Verordnungen (Maunz/Dürig, Art. 80, Rn.38ff.). Sofern also nicht ernsthaft vom Verkehrsministerium behauptet werden möchte, dass man mit der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen insgesamt ein Problem hat – was zur Folge hätte, dass man prüfen müsste, welche mitunter zahlreichen Verordnungen seitens des Verkehrsministeriums insgesamt nichtig wären – sehe ich auch hier keinen Einstieg.
    Beim Art. 80 I 3 GG besteht durchaus die Möglichkeit, dass man vielleicht ein Problem gefunden hat – wenn etwa eine Ermächtigungsnorm gar nicht oder nur teilweise aufgezählt wurde. Hier aber gibt es diverse Meinungsstreits, z.B. wie genau die Norm benannt sein muss. Sollte das Ministerium sich hierauf berufen, wird man es nicht ganz von der Hand weisen können, muss aber im Detail und haarklein prüfen, wie die Sachlage aussieht – auch beim Art. 80 I 3 GG scheint das BVerfG eher restriktiv vorzugehen.

    Ausschlaggebend sollte aber die Aussage sein, dass man den gestrichenen §53 IX StVO wieder aufnehmen möchte. Es ist daher in den nächsten Wochen mit einer Klärung zu rechnen.

    Vorher hier in den News:

    Update:
    Mich erreichte eine Mail mit Hinweis auf die Ausführungen hier in einem Blog. Es scheint sich also in der Tat um Art. 80 I 3 GG zu handeln, dabei ist die Kombination aus den Ermächtigungsgrundlagen wohl falsch. Wie dies zu bewerten ist, liegt aber nicht auf der Hand: Wie ich schon vorher oben geschrieben habe, ist die Behandlung von Fehlern bei Sammel-Ermächtigungsvorschriften umstritten und keineswegs klar. Jedenfalls waren sich Epping und Maunz/Dürig nicht einig, ich hoffe morgen Vormittag hier nachlegen zu können.

    Bis dahin gibt es zwei Möglichkeiten: Einmal dass bei einer gesammelten Verweisen gleich alles Nichtig sein soll, sofern eine verwiesene Norm fehlerhaft ist. Oder dass nur die Änderungen nichtig sind, deren Ermächtigungsgrundlage fehlerhaft zitiert ist. Auf den ersten Blick scheint das Zitat bzgl. der Streichung des §53 IX StVO richtig zu sein, so dass diese Frage hier relevant wäre. Ob eine „Korrektur“ eines einfachen Schreibfehlers – wie im Kommentar im verlinkten Blog vermutet – möglich wäre, möchte ich erst einmal bezweifeln. Aber sowohl die nur teilweise Nichtigkeit als auch die „korrigierende Lesart“ würden sehr gut zur sehr restriktiven Handhabung des Zitiergebotes (sei es bei Art. 19 GG, als auch bei Art. 80 GG) durch das BVerfG passen. Die vollständige Nichtigkeit der gesamten Norm ist damit eine zwar bestehende, aber äußerst unwahrscheinliche Möglichkeit – und der Verdacht, dass dies nur bejaht wird weil es gerade politisch hilfreich ist, liegt Nahe.

  • Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubt

    Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubt

    Die Verfüllung von Tagebaugruben (hier) mit Bodenaushub hat trotz bestandskräftiger behördlicher Zulassung und Regelung nach aktuell geltendem Umwelt- und Bodenschutzrecht zu erfolgen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

    Die Bergbaubehörde des Landes erteilte der Klägerin im Jahr 1998 die Genehmigung (sog. Sonderbetriebsplanzulassung) zur Verfüllung von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen unter Beachtung bestimmter Auflagen in der Vulkaneifel. Im Rahmen der Verbringung von Bodenaushub in eine der Gruben entstand zwischen der Behörde und der Klägerin Streit darüber, ob nach Inkrafttreten des neuen Bodenschutzrechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich einzuhalten seien.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestandskraft der Genehmigung die Anwendung des neuen Bodenschutzrechts hindere. Das Verwaltungsgericht gab der mit dieser Begründung erhobenen Feststellungsklage der Klägerin statt. Das Oberverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Landes hin auf.

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