Schlagwort: Sustainability

Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.

Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Randalierendes Rind – haftet der Landwirt?

    Das weibliche trächtige Jungrind war in einer Panikreaktion durch den Weidezaun durchgebrochen und bis zur nächsten Kreisstraße gelaufen, auf der es mit zwei Autos kollidierte. Den entstandenen Sachschaden an ihren Autos bekommen die Kläger von dem Landwirt als Tierhalter nicht ersetzt. In einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Schadensersatzansprüche von insgesamt mehr als 10.000 € abgewiesen.
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  • BGH zur Strafbarkeit von Links und Besitzerlangung von Daten

    Der 5. Strafsenat des BGH (5 StR 581/10) hat scheinbar festgestellt, dass das automatisierte Laden von Dateien in den Browser-Cache eine Besitzbegründung darstellt. Jedenfalls der Bearbeiter-Leitsatz in der HRR-Strafrecht suggeriert das, wenn dort u.a. zu lesen ist:

    Der Senat billigt pauschal die Ansicht des OLG Hamburg (NJW 2010, 1893), wonach schon derjenige es unternehme, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, der wissentlich und willentlich Seiten mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet auf dem Bildschirm seines Computers ansieht

    Ich möchte hier anmerken, dass das im Grundsatz richtig sein kann, dass die Entscheidung des BGH aber m.E. sehr viel mehr Brisanz enthält, als der Bearbeiter-Leitsatz vermittelt.

    Um das zu verstehen, muss zuerst die Historie der Problematik bekannt sein. Der 1. Strafsenat (1 StR 430/06) hatte schon vor Jahren festgestellt, dass die automatische Speicherung im Browser-Cache besitzbegründend sein kann. Ein Teil der Rechtsprechung ging nun den Weg, die hierdurch ausufernde Strafwürdigkeit durch einen Besitzwillen einzuschränken. Das OLG Hamburg hielt diese Auffassung auch in der Vergangenheit aufrecht, u.a. in der Entscheidung 2 – 27/09 (in der es um den Arbeitsspeicher, nicht Cache ging), wo das Ganze auch noch weiter ausdifferenziert wird.

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  • Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen

    Das ausschließliche Recht zur Herstellung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Aufnahmen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind, wie der Bundesgerichtshof (V ZR 45/10) klargestellt hat.

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  • BGH entscheidet zum Missbrauch von eBay-Konten

    BGH entscheidet zum Missbrauch von eBay-Konten

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 289/09, „Halzband“) hat klargestellt, dass man eben nicht unter allen Umständen Vertragspartner wird bei Vertragsschlüssen über den eigenen eBay-Account. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Fall befasst, dass der eBay-Account durch einen Dritten missbraucht wird – etwa wenn der Ehepartner (ohne Erlaubnis) mit den Zugangsdaten etwas bei ebay verkauft. Dabei wendet der BGH die Regeln des BGB zur Stellvertretung an (§§164ff. BGB) und kommt mit dem §177 I BGB zum Ergebnis:

    Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen

    Das bedeutet einmal, dass man nicht bei jedem unerlaubten Gebrauch des eigenen eBay-Accounts zum Vertragspartner wird, sondern grundsätzlich derjenige, der den Account auch tatsächlich genutzt hat. Es bedeutet aber auch, dass u.a. die „Grundsätze über die Duldungsvollmacht“ greifen. Das bedeutet: Wer genau weiß, dass z.B. der Ehepartner den eigenen eBay-Account nutzt und das (einige Zeit) duldet, kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass ein Missbrauch vorlag.

    Das bedeutet für den Account-Inhaber erst einmal ein wenig mehr Sicherheit. Zu bedenken ist aber, dass entsprechend §179 BGB (lesen!) der Nutzer des Accounts letztlich zu Erfüllung oder Schadensersatz verpflichtet ist. Jedenfalls in innerfamiliären Fällen, wenn etwa die minderjährigen Kinder oder Ehepartner den Account genutzt haben, kann letztlich dann doch die gemeinsame Familienkasse belastet werden.

    Hinweis: Der BGH lehnt es ausdrücklich ab, mit den eBay-AGB zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

    Anmerkung: Neben der Frage des Vertragsschlusses muss natürlich eine Abgrenzung zur sonstigen „Haftung“ gezogen werden. In der bekannten „Halzband“-Entscheidung (BGH, I ZR 114/06 ) hatte der BGH seinerzeit die Störerhaftung eines Accountinhabers für begangene Rechtsverletzungen durch Dritte bejaht.

  • Strafrechtliche Verantwortung für die Hinterziehung von Antidumpingzöllen

    Strafrechtliche Verantwortung für die Hinterziehung von Antidumpingzöllen

    In der einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (1 StR 217/10) befasste man sich mit der Thematik der Antidumpingzölle, speziell im Kontext der strafrechtlichen Verantwortung für die Hinterziehung solcher Zölle.

    Der BGH betonte, dass die Hinterziehung von Antidumpingzöllen, die als Einfuhrabgaben gelten, strafbar ist, selbst wenn diese Maßnahmen einem zeitlich begrenzten wirtschaftspolitischen Ziel dienen, nämlich der Bekämpfung von Dumpingpraktiken. Dies wird in der Strafnorm des gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) erfasst, die die Verkürzung von Einfuhrabgaben unter Strafe stellt. Es geht also primär nicht um die Beteiligung am Dumping selbst, sondern um die falsche Anmeldung und Deklaration bei der Einfuhr, um die Erhebung der anfallenden Zölle zu vermeiden.

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  • Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Spätestens bei kritischen Auseinandersetzungen mit Unternehmen wird das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ thematisiert. Doch die Frage ist: Was ist das überhaupt. Und wenn man in den Quell steter Fehlinformation blickt, findet man dazu sogar:

    Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen die Frage, ob Unternehmen ein eigenes Persönlichkeitsrecht zukommen kann, zuletzt ausdrücklich offen gelassen.

    Ja, wenn das stimmt, kann es dann überhaupt ein allgemein akzeptiertes Unternehmenspersönlichkeitsrecht geben?

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  • Internetanschluss: Eltern stehen nicht für Computerspiel-Kosten des minderjährigen Kindes ein

    Internetanschluss: Eltern stehen nicht für Computerspiel-Kosten des minderjährigen Kindes ein

    Das Amtsgericht Hamburg (7c C 53/10) hat festgestellt, dass die Kosten, die ein minderjähriges Kind durch das Spielen eines kostenpflichtigen Onlinespiels verursacht, nicht von den Eltern getragen werden müssen, wenn diese das nicht genehmigt haben. Vielmehr kommt ein schwebend unwirksamer Vertrag zwischen dem Kind und dem Betreiber des Online-Spiels zu Stande, ohne dass die Eltern in diesen Vertrag einbezogen sind. Entsprechend den Regelungen des BGB können die Eltern den Vertrag nachträglich genehmigen (§108 BGB) – oder eben nicht.

    Dazu auch bei uns: „Hohe Telefonrechnung: Keine Haftung für hohe Kosten wegen Nutzung durch minderjährige Kinder – “
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  • Mitschuld wenn man beim betrunkenen Fahrer einsteigt?

    Die Problematik ist leider nichts Besonderes: Jemand steigt, etwa nach dem Diskobesuch, in ein Fahrzeug ein, das von jemandem gesteuert wird, der betrunken ist. Es kommt zum Unfall und der Beifahrer begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nun wird der Vorwurf fallen gelassen: Er ist ja freiwillig in das Auto eingestiegen, hat sich also auf die (erhöhte) Gefahr eingelassen, und trägt nun eine Mitschuld, die er sich anrechnen lassen muss.

    Beim OLG Naumburg (1 U 72/10) wurde das aktuell verhandelt und das OLG bringt die Frage sehr verständlich auf den Punkt:

    Bei der Frage, ob einem Beifahrer unter dem Gesichtspunkt der Alkoholisierung des Fahrers ein Mitverschulden zuzurechnen ist, ist von folgenden Voraussetzungen auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 2365) kommt es für die Frage, ob der Geschädigte die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit kannte oder erkennen musste, darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle in seinem Beisein der Fahrer gezeigt hat, die auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Die Obergerichte haben sich diesem Ansatz dem Grunde nach angeschlossen (z.B. OLG Hamm OLGR 1998, 145; OLG München OLGR 1998, 107; OLG Hamm OLGR 1997, 243; OLG Köln VRS 90, 92; OLG Oldenburg 1998, 277). Hierbei wird davon ausgegangen, dass aus dem Grad der Blutalkoholkonzentration – jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit – keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezogen werden können (OLG Naumburg Urteil vom 25.9.2001 – 9 U 121/00 – [z.B. NZV 2002, 459]).

    Das heißt: Man muss konkrete Umstände vorbringen, aus denen hervorgeht, dass der Verletzte auch wirklich um den Umfang der Alkoholisierung wusste. Alleine weil ein bestimmter Alkoholpegel erreicht wurde, darf man nicht von einer Kenntnis ausgehen. Dennoch kann eine bestimmte BAK durchaus Indiz sein, wenn etwa – wie hier mit 2 Promille – ein derart hoher Wert im Raum steht, dass man davon ausgehen darf, dass ein nicht-bemerken faktisch gar nicht möglich sein kann (außer man verschließt die Augen vor dem Offensichtlichen). Aber über diese Indizwirkung hinaus muss der vollständige Beweis geführt werden.

    Das OLG Koblenz (12 U 958/04) stellte übrigens im jahr 2006 dazu fest:

    Der Schadensersatzanspruch des Beifahrers gegen den wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verunglückten Fahrzeugführer unterliegt einer Kürzung gemäß § 254 BGB, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die mangelnde Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers erkannt hat oder hätte erkennen können (BGH NJW 1988, 2365; Senat NZV 1992, 278 f.; OLG Hamm Blutalkohol 40 [2003], 160 f.; OLG Oldenburg VersR 1998, 1390 f.; OLG Saarbrücken MDR 2002, 392 f.). Der Vorwurf des Mitverschuldens kann bei einer Person, die sich einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut, demnach nicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn die mitfahrende Person die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers positiv kannte, sondern schon dann, wenn sie dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (OLG Hamm OLG-Report Hamm 1997, 243 ff.). Denjenigen, der sich als Beifahrer einem Fahrer anvertraut, der erkennbar fahruntüchtig ist oder an dessen Fahrtüchtigkeit er zumindest begründete Zweifel haben muss, trifft ein erhebliches Mitverschulden, das mit einer Mithaftungsquote von einem Drittel jedenfalls nicht zu hoch bewertet ist (vgl. Senat ZfSch 1989, 119; OLG Celle VersR 1978, 330 f.; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2002, 267 f.; OLG Oldenburg ZfSch 1989, 292 f.; für ein hälftiges Mitverschulden im Einzelfall OLG Hamm OLG-Report Hamm 2001, 153 f.; OLG München, VersR 1986, 925).

    Das OLG Koblenz markierte auch eine Grenze, ab der man wissen soll, worauf man sich einlässt:

    Danach hatte der Kläger gerötete Bindehäute. Alkoholgeruch war in seiner Atemluft. Das Gangbild war jedenfalls bei einer Kehrtwendung unsicher (Bl. 6 BA). Ein Atemalkoholtest konnte nicht durchgeführt werden; der diesbezügliche Versuch schlug mehrmals fehl (Bl. 4 BA). Entsprechende Symptome waren auch für den Kläger erkennbar gewesen, weil er sich vor Fahrtantritt geraume Zeit in der Nähe des Klägers aufgehalten hatte, sich mit diesem über die Fahrt verständigt hatte und zusammen mit ihm in das Fahrzeug eingestiegen war.

  • Urteil im Internetbetrugsfall: 4 Jahre Haft

    Beim Landgericht Bauzen (1 KLs 330 Js 7106/08) wurde über einen Internetbetrugsfall verhandelt, der insgesamt eine etwas grössere Dimension erhalten hat. Es ging u.a. um die „Kaufs’ein GmbH“ (dazu hier eine Dikussion von Käufern). Im Ergebnis finde ich, bei einem abgegeben vollumfänglichen Geständnis, die Gesamtstrafe von 4 Jahren durchaus beachtenswert, weswegen ich hier die Pressemitteilung des Gerichts zitieren möchte:

    Die 1. Strafkammer des Landgerichts Bautzen verurteilte den 38-jährigen gelernten Koch Enrico F. wegen Betruges in 298 tateinheitlichen Fällen (buy 24 Ltd.) in Tatmehrheit mit Betrug in 151 tateinheitlichen Fällen (Kauf`s ein GmbH) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
    Der Verurteilung ging am gestrigen Tage eine Verständigung zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.
    Für den Fall eines umfassenden Geständnisses kündigte das Gericht an, keine Strafe über vier Jahre zu verhängen.
    Der Angeklagte gestand umfassend für die jeweiligen Firmen als Verantwortlicher agiert zu haben. Die Aussagen konnten heute durch die gehörten Polizeibeamten sowie durch die Anhörung einer Gutachterin des LKA und durch die Anhörung eines Wirtschaftsprüfers verifiziert werden.
    Im Ergebnis stand fest, dass der Angeklagte seine Firmen zum gewerbsmäßigen Betrug im o.g. Umfange nutzte.
    Das Geständnis, die deutlich dadurch abgekürzte Beweisaufnahme und die bisher erlittene Untersuchungshaft von ca. 12 Monaten führten zu der moderaten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
    Das Strafverfahren gegen Frau Inge K. wurde bereits gestern eingestellt, da diese lediglich als Strohfrau für ihren Sohn als Geschäftsführerin aufgetreten war, ein strafrechtlich relevantes Verhalten allein darin jedoch nicht gesehen werden kann.
    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann noch mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof – trotz der Verständigung – angegriffen werden.
    Urteil vom 01.03.2011, Az.: 1 KLs 330 Js 7106/08

  • Softwarepatentrecht und Datenübertragungsprotokolle

    Softwarepatentrecht und Datenübertragungsprotokolle

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-2 U 10/08) aus dem Jahr 2010 befasst sich mit einem zentralen Thema des Softwarerechts: dem Schutz geistigen Eigentums durch Patente im Kontext moderner Datenübertragungsprotokolle. Die Rechtsprechung betrifft insbesondere die Abgrenzung zwischen der patentfähigen technischen Lehre und dem nicht patentfähigen Bereich abstrakter Softwaremethoden.

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  • Nachunternehmerhaftung und Unternehmensfortführung

    Der Bundesgerichtshof (II ZR 229/08) hat entschieden, dass eine Unternehmensfortführung i.S. von § 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgeführt wird – dies sofern es sich aus der Sicht des maßgeblichen Rechtsverkehrs um den (den Schwerpunkt des Unternehmens bildenden) wesentlichen Kernbereich handelt. Für die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgeführt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile dabei maßgebliche Bedeutung zu.

  • Winterreifenpflicht: Bussgeld bei fehlenden Winterreifen

    Am 03.12.2013 erschien die neue Ausgabe des Bundesgesetzblatts, dort findet sich auf Seite 1737 die Verkündung der so genannten „Winterreifenpflicht“ (was begrifflich eher unschön ist). Da die Änderung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt, gilt somit seit dem 04.12.2010:

    „Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).

    Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.“

    Es droht ein Bussgeld in Höhe von 40 Euro (somit wohl auch ein Punkt), bzw. in Höhe von 80 Euro wenn dazu noch eine Behinderung eintritt. Schon jetzt mehren sich übrigens Stimmen, dass dieser Passus genauso bedenklich ist wie der vorherige. So finde ich zum einen fraglich, wie bestimmt der Begriff „Schneematsch“ ist, andere dagegen verweisen darauf, dass die benannten Reifen eher fragwürdiger Natur sind.

  • Vollstreckung ausländischer Knöllchen (Geldsanktion)

    Es ist soweit, ab heute ist die Vollstreckung vieler ausländischer Knöllchen (Bußgeldbescheide) in Deutschland möglich, nachdem der Bundesrat nicht zustimmte und dann gestern im Bundesgesetzblatt die gesetzlicher Grundlage verkündet wurde (hier zu finden). Wichtig sind erst einmal zwei Punkte:

    1. Es können – und werden auch sicherlich – Knöllchen vollstreckt werden, die sich auf Taten vor dem heutigen Datum beziehen
    2. Sie sind als Betroffener nicht schutzlos, es gibt diverse Ausnahmen, speziell das rechtliche Gehör und der Ausschluss der Halterhaftung werden wahrscheinlich die häufigsten Gründe sein

    Eine erste Übersicht (von mir erstellt) über die Änderungen finden Sie hier, im konkreten Fall sollten Sie rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt suchen.

  • Unterschrift: Eine Unterschrift muss nicht leserlich sein

    Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat am 26.07.2010 (Aktenzeichen: L 2 R 158/10) festgestellt, dass eine Unterschrift nicht unbedingt leserlich sein muss. Hintergrund war der Streit um ein Empfangsbekenntnis, dass unleserlich unterschrieben war – der Kläger war der Auffassung, dass mit der gängigen Rechtsprechung zumindest eine Teilleserlichkeit zu fordern sei (der BGH forderte z.B. in den 70ern noch einzelner lesbare Buchstaben).

    Zu Recht blickt der LSG auf das Gesamtbild der Unterschrift und will dabei berücksichtigen, dass sich Unterschriften – ganz besonders bei Menschen, die häufig unterschreiben müssen – im Laufe der Zeit ändern:

    Denn es ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Leserlichkeit einer Unterschrift gerade bei Personen, die aus beruflichen Gründen tagtäglich eine Vielzahl von Unterschriften zu leisten haben, im Laufe der Zeit abnimmt.

    Vor diesem Hintergrund, wenn man immer einen bestimmten leserlichen Teil fordert, hätte dies die sinnfreie Folge, dass der Betreffende irgendwann mangels klarer Unterschrift gar nicht mehr rechtsverbindlich unterzeichnen könnte. Das wäre vollkommen abwegig.

    Auch der Bundesgerichtshof konnte sich dieser Thematik hin und wieder widmen und führte etwa im Jahr 2017 (BGH, XII ZB 504/15) zur Unterschrift aus:

    Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufwei- sen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermögli- chen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müs- sen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein (…) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, keine formgültige Unterschrift dar (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 – XII ZB 250/11– FamRZ 2012, 106 Rn.14 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 29. November 2016 – VI ZB 16/16 – juris Rn. 7).

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  • BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 256/08) hat sich zur Vorratsdatenspeicherung geäußert und klar gestellt, dass sie in der im Jahr 2007 geplanten Version nicht rechtmäßig ist und – aber dass eine solche Datenspeicherung durchaus möglich sein kann.
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