Schlagwort: Sustainability

Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.

Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Haftung des Host-Providers und Content-Providers

    Haftung des Host-Providers und Content-Providers

    Haftung des Host-Providers und Content-Providers: Der Bundesgerichtshof (VI ZR 93/10) hatte sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Hostprovider für Inhalte verantwortlich ist, die seine Nutzer/Kunden eingestellt haben. Hintergrund: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Im Ergebnis bejaht der BGH mitunter eine Haftung und stellt ein Schema auf, nach dem zu Verfahren ist, wenn Rechtsverletzungen gemeldet werden. Dieses Schema dürfte immer dann, wenn fremde Inhalte bereit gehalten werden, zur Anwendung kommen wenn man eine Haftung als Störer ausschliessen möchte (mit dem OLG Stuttgart gilt das etwa auch für Wikipedia).

    Zum Sachverhalt: Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
    Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.


    Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

    Zu der zunehmend komplizierten Frage auch bei uns:

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  • Werberecht: Novum – Keine Werbung mit (abwegigen) Meinungen mehr?

    Eine bisher nicht beachtete Entscheidung des OLG Hamm (I-4 U 41/11) dürfte nicht nur Rechtsanwälte aufhorchen lassen: Das OLG Hamm hatte sich mit der Werbung eines Rechtsanwalts zu beschäftigen, der abgemahnt wurde, nachdem er diverse Online-Shops angeschrieben hat um dort auf sich aufmerksam zu machen. In dem Anschreiben vertrat er u.a. die Ansicht, Artikel 246 § 3 EGBGB würde gegen europäisches Recht verstoßen und es bestünde die Gefahr, dass man abgemahnt wird, obwohl man seine Verbraucherbelehrungen im Einklang mit Artikel 246 § 3 EGBGB verfasst hat.

    Ein anderer Rechtsanwalt mahnt daraufhin ab – und bekam vom OLG Hamm Recht.
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  • Wettbewerbsrecht: Testkauf ist grundsätzlich rechtlich zulässig

    Wettbewerbsrecht: Testkauf ist grundsätzlich rechtlich zulässig

    Wer am Wettbewerb teilnimmt muss Testkäufe grundsätzlich hinnehmen – dies hat der BGH (I ZR 215/08) schon öfters Klargestellt. So hat er sich zur grundsätzlichen Zulässigkeit von „Testkäufen“ durch Mitbewerber etwa wie folgt geäußert:

    „Testkäufe sind grundsätzlich zulässig. Sie können allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände ihrerseits lauterkeitsrechtlich bedenklich sein – so etwa, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen bereits begangenen oder bevorstehenden Wettbewerbsverstoß fehlen und mit ihnen lediglich die Absicht verfolgt wird, den Mitbewerber „hereinzulegen“, um ihn mit einem Wettbewerbsprozess überziehen zu können“ (siehe dazu schon früher: BGH, I ZR 204/96)

    Diese letzte Aspekt ist von Bedeutung: Unzulässig sind Testkäufe mit dem Bundesgerichtshof immer dann, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber „hereinzulegen“, um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können. Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen (so insbesondere BGH, X ZR 41/90 und I ZR 60/16).

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  • Wartungsintervall überschritten: Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie

    AGB – Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls: In einer formularmäßigen Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug kann kein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall vorgesehen werden, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt.

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  • Shops aufgepasst: Das neue Widerrufsrecht ist beschlossen!

    Als am 17.06.2011 der Bundesrat tagte, hat er (Top4 der Sitzung) das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ passieren lassen. Da kein Einspruch erhoben wurde, wird es nun demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die Folge: Mit einer Übergangszeit von 3 Monaten müssen bestehende Widerrufsbelehrungen angepasst werden, da sich der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zum Wertersatz ändert (ich hatte hier bereits vorab berichtet).

    Hinweis: Hintergrund der Änderung im BGB ist, dass mit der Rechtsprechung des EUGH die bisherige Regelung in Deutschland gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst.

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  • BGH untermauert Rechtsprechung zum Kündigungsrecht im Werkvertrag

    Es klingt auf den ersten Blick „dröge“ ist aber eine Frage mit erheblicher Bedeutung für das IT-Recht: Das Kündigungsrecht des Bestellers im Werkvertrag nach §649 BGB. Zur Erinnerung: Ein Internet-System-Vertrag ist ebenso ein Werkvertrag wie die typischen Branchenbuch-Einträge. Das heisst, der Besteller (also Kunde) wird regelmäßig solche Verträge nach §649 BGB kündigen können. Dabei stehen dem Werkunternehmer allerdings weiterhin Vergütungsansprüche zu, wobei er sich jedoch den Ersparten Teil anrechnen lassen muss – das Gesetz stellt im §649 S.3 BGB insofern eine Vermutung auf, dass auf den noch nicht erbrachten Teil 5% pauschal zu leisten sind, sofern nichts anderes bewiesen wird.

    Beachten Sie dazu bei uns: Überblick zur Kündigung und Kündigungsvergütung beim Internet-System-Vertrag

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  • BVerfGE 30, 173 – Mephisto

    Mit der „Mephisto-Entscheidung“ beschäftigte sich das BVerfG ausführlich mit dem Begriff der Kunst und entwickelte Schranken für die (dem Wortlaut nach schrankenlos) gewährleistete Kunstfreiheit. Wichtig ist der, von Anfängern gerne gemachte, Fehler die Kunstfreiheit nur auf den Künstler anzuwenden: Unten in den Gründen unter (3) räumt das BVerfG damit auf – auch Verleger können sihc darauf berufen.

    Die Leitsätze:

    1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
    2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
    3. Auf das Recht der Kunstfreiheit kann sich auch ein Buchverleger berufen.
    4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.
    5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in GG Art. 1 Abs. 1 garantierte Würde des Menschen zu beachten.

    Links zum Urteil:

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  • BGH VIII ZR 129/04 – „Radarwarner I“

    Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem Käufer nicht zu.

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  • BGHZ 55, 176 – Jungbullenfall

    Der Jungbullenfall, bei dem es um die Verarbeitung gestohlener Sachen geht, bietet einen relativ abstrusen Sachverhalt mit interessanter Fragestellung: Wenn jemand (gutgläubig) einen gestohlenen Bullen zu Wurst verarbeitet und der Bestohlene sich meldet: Wie ist dann wer zu entschädigen? Sowohl gutgläubiger Verarbeiter als auch der Bestohlene haben ja letztlich einen Schaden erlitten – und sich beim Dieb schadlos zu halten ist nicht der beste Weg, da dieser im Regelfall gar nicht genug Vermögen hat.

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  • Pferdeunfall: Zur Haftung auf dem Reiterhof

    Folgender Sachverhalt beschäftigte das OLG Stuttgart (5 U 114/10):

    Die Klägerin sollte im Auftrag des Beklagten zwei Freundinnen, die die beiden Pferde des Beklagten führten, den Stall öffnen und musste zu diesem Zweck am Pferd „K.“ von hinten seitlich vorbeigehen, als dieses erschrak und mit der rechten Hinterhand ausschlug. Die Klägerin erlitt u.a. einen Kieferbruch, verlor fünf Zähne und hat bis heute Probleme mit Gesichtsschwellungen. Sie trägt (so weit möglich) eine Zahnprothese und soll ggf. Zahnimplantate erhalten, wenn der Kiefer ausgewachsen ist.

    Das Landgericht hatte vorher noch ein Mitverschulden der Klägerin (des Kindes) erkannt, da sie als erfahren im Umgang mit Pferden galt und mit einem Austreten rechnen musste, und kam auf 9.000 Euro Schmerzensgeld. Demzufolge wäre der Sicherheitsabstand nicht eingehalten worden, womit sie zu 25% Eigenanteil hätte – aus 12.000 Euro wurden damit 9.000 Euro. Das OLG sah das anders und erkannte auf die vollen 12.000 Euro.
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  • Zusammenstoss mit entlaufenem Pferd: Keine Ersatzpflicht des Autofahrers

    Keine Ersatzpflicht des Autofahrers beim Zusammenstoß mit entlaufenen Pferden. Ein Pferdehalter, dessen Pferde aus einer Weide entlaufen und beim Zusammenstoß mit einem Fahrzeug getötet werden, kann vom Fahrzeughalter keinen Schadenersatz verlangen.

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  • Beschlagnahme von Emails und Zufallsfunde

    Beschlagnahme von Emails und Zufallsfunde

    Eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim (24 Qs 2/10) verdient in höchstem Maße Beachtung: Es ging um die Beschlagnahme von Emails eines Beschuldigten beim Provider. Dass eine solche Beschlagnahme grundsätzlich nach den alther gebrachten Regelungen der StPO möglich ist, steht ausser Frage (dazu BGH, 1 StR 76/09 und das BVerfG, 2 BvR 2099/04).

    Nun hat sich aber folgendes Ergeben: Es wurde eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung (auch hinsichtlich der E-mails beim Provider) erlassen. Demzufolge waren E-Mails im Zusammenhang mit Straftaten zwischen dem 01.08.2008 und einschliesslich Dezember 2009 zu beschlagnahmen.

    Im Zuge dieser Anordnung räumte der Provider der Ermittlungsbehörde einen zeitlich und inhaltlich unbeschränkten „Gastzugang“ zum Account des Beschuldigten ein, das heisst, die Behörde konnte sich einloggen und auf die EMails Zugriff nehmen. Die Chronologie war dabei wie folgt:

    • 26.02.2010 : Gerichtsbeschluss
    • 03.03.2010: Polizei übermittelt Beschluss an Provider
    • 10.03.2010: Provider richtet Gastaccount ein

    Durch den Gastaccount dann kamen aber auch EMails zu Tage, die nach dem 08.02.2010 datierten und auf eine vollkommen neue Straftat hinwiesen, die auch vom bisherigen Beschluss nicht umfasst war. Die Staatsanwaltschaft erwirkte danach beim Amtsgericht einen weiteren Beschlagnahmbeschluss auf Grund der aufgetauchten E-Mails.

    Gestritten wurde nun darüber, ob das verwertet werden durfte.
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  • Aktuelle Gesetzgebung: Geldwäschegesetz und Cookie-Richtlinie

    Weiterhin wird eifrig an neuen Gestzen bzw. Reformen gearbeitet, die auch Einfluss auf das IT-Recht und den Alltag vieler Anbieter und Dienstleister haben werden. Aktuell sollte man zwei Vorhaben im Auge haben: Die Überarbeitung des Geldwäschegesetzes sowie die versteckte Aufnahme der Umsetzung der Cookie-Richtlinie.

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  • Versicherer kann nach Trunkenheitsfahrt Leistung versagen

    Der Bundesgerichtshof (IV ZR 225/10) hat festgestellt, dass auch im Falle der Unzurechnungsfähigkeit eines verunfallten Versicherten die Leistung durch den Versicherer auf Null gekürzt werden kann. Dazu werden laut Pressemitteilung des BGH augenscheinlich die Regeln der so genannten „actio libera in causa“ angewendet:

    Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird.

    Es bleibt damit die bange Frage: Wie sieht mit dieser Entscheidung des BGH das Trinken in Zukunft aus? Wo liegt die Schwelle dessen, was man an Vorsorge leisten muss, wenn man etwas trinken möchte? Darf man zukünftig noch mit dem Auto in die Stadt fahren und den Autoschlüssel bei sich behalten, wenn man zu trinken beginnt und vor hat, mit dem Taxi zurück zu fahren? Eine Antwort wird erst möglich sein, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Es steht jedenfalls nicht zu befürchten, dass der BGH vollkommen lebensfremd geurteilt hat – allerdings wird man wohl dennoch Konsequenzen ziehen müssen. Es wird bei uns zeitnah nach Erscheinen der Entscheidungsgründe berichtet.

  • Darf eine Staatsanwaltschaft Domains beschlagnahmen?

    Darf eine Staatsanwaltschaft Domains beschlagnahmen?

    Ein Artikel in der ZEIT-Online beschäftigt sich mit der Frage des Vorgehens im Fall „kino.to“: Hier wurde die laufende Webseite abgeschaltet, die Server-Hardware beschlagnahmt und der Inhalt der Webseite durch eine eigene Seite ersetzt. Nun fragt sich nicht nur Thomas Stadler: Geht das überhaupt? Ich versuche – in aller Kürze – ein wenig auszuhelfen.

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