IT-Vertragsrecht: Vertrag über Suchmaschinenoptimierung und Marketing ist Dienstvertrag

Die rechtliche Natur einer vereinbarten Suchmaschinenoptimierung hat weitreichende Folgen: Wenn etwa ein vorliegt, also der konkrete Erfolg, etwa ein bestimmtes Listing, geschuldet ist, ergeben sich automatisch Probleme, wenn dieser Erfolg nicht eintritt.

Anders dagegen, wenn gerade kein konkreter Erfolg geschuldet ist und vielmehr eine reine Dienstleistung zu erbringen ist, hier genügt das Erbringen der Dienstleistung an sich bereits. Die Anspruchshaltung des Kunden kann also sehr unterschiedlich sein und auch juristisch sehr bedeutsame Folgen haben, wenn man etwa an die Gewährleistung denkt. Das OLG Köln hat sich mit diesem Thema beschäftigt.

Hinweis: Beachten Sie meinen Beitrag zu Rechtsfragen der Suchmaschinenoptimierung

Der Sachverhalt: Monatliches Entgelt zur Suchmaschinenoptimierung

Vor dem OLG beschäftigte sich das Landgericht Köln (29 O 22/13) mit dem Fall, der typisch für viele vergleichbare Fälle ist: Der Kunde zahlte ein monatlich ganz ordentliches Entgelt, war eines Tages unzufrieden wegen der seiner Meinung nach ausgebliebenen Erfolge und zahlte nicht mehr. Der Suchmaschinenoptimierer klagte auf Zahlung des ausstehenden Betrages, der Kunde erhob Widerklage auf Rückzahlung der bisherigen Beträge.

Suchmaschinenoptimierung: Dienstvertrag oder Werkvertrag

Das Landgericht ging – ohne tief gehende Begründung – davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Dienstvertrag handelt. Dies hat hinsichtlich einer angeblichen Schlechtleistung dann gravierende Folgen:

Das Dienstvertragsrecht sieht jedoch anders als das Kauf- und Werkvertragsrecht keine Gewährleistungsrechte des Dienstberechtigten vor. Aus diesem Grunde kann nach Auffassung der Rechtsprechung eine mangelhafte Leistung allenfalls im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung wegen teilweiser Nichterfüllung des Beratungsvertrages nach den §§ 281 Absatz 1 und Absatz 2, 280 Absatz 1 und Absatz 3 BGB entgegengehalten werden, wonach der Dienstberechtigte von der Vergütungspflicht frei geworden ist.

Dabei gibt die bloße Schlechtleistung des Dienstverpflichteten, soweit kein darüber hinausgehender Schaden entstanden ist, dem Dienstberechtigten grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. Oktober 1987 – 1 U 41/84, ior 1988, 151 – 153).

Lediglich in den Fällen einer Schlechtleistung, die wegen völliger Unbrauchbarkeit der erbrachten Dienstleistung einer Nichtleistung gleichsteht, ist die zu zahlende Vergütung Teil des durch die Schlechterfüllung entstandenen und nach § 280 Absatz 1 zu ersetzenden Schadens (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. November 2005 – 15 U 117/04, BB 2006, 1329-1332, juris: Tz. 7). Der für diese Einwendung darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtige Beklagte hat vorliegend jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass eine solche, wegen ihrer völligen Unbrauchbarkeit einer Nichterfüllung gleichstehende Leistung seitens der Klägerin anzunehmen ist. Dazu hätte er darlegen müssen, dass die Klägerin der ihr aus dem Beratungsvertrag obliegenden Pflicht zur sachgerechten Beratung in einer Weise nicht nachgekommen sei, dass die erbrachte Beratungsleistung so unbrauchbar gewesen sei, dass sie praktisch als völliges Ausbleiben der Leistung anzusehen sei.

Oder doch Werkvertrag

Die Streitfrage ging in die Berufung vor das (19 U 149/13). Dieses befasste sich dann etwas ausführlicher mit der Frage ob nicht doch ein Werkvertrag vorliegt – und kommt letztlich zu dem Ergebnis, dass der Kunde nicht einmal vorgetragen hat, welches Listing denn überhaupt geschuldet gewesen sein soll:

Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien wandte sich die Beklagte mit dem Ziel an die Klägerin, den Umsatz über ihren Webshop zu steigern. Die Klägerin betreibt eine und verfügt daneben über das notwendige Fachwissen, um internetbasierte Verkaufsportale im Hinblick auf ihre Kompatibilität für die Algorithmen einschlägiger Suchmaschinen zu optimieren. Ausweislich des Leistungsumfanges beschränkten sich ihre vertraglichen Verpflichtungen aber nicht allein auf eine solche Optimierung des von der Beklagten betriebenen Webshops. Vielmehr haben die Parteien einen Marketing-Vertrag geschlossen, der daneben das Angebot der Beklagten über verschiedene Vertriebswege bewerben und vermarkten sollte. So beinhaltet der Leistungsbereich „H-Adwords“ eine internetbasierte Werbekampagne, bei der die Anzeigen der Bekagten lediglich bei der Eingabe vorher definierter Suchworte in das Eingabefenster der H erscheinen und nach der die Vergütung bei entsprechendem „Klick“ des Anwenders auf die Anzeige anfällt. Auch die Leistungsinhalte Affiliate-Marketing und die Listung der Beklagten bei den einschlägigen Preissuchmaschinen beschreiben vor allem in der Zusammenschau mit der Vereinbarung des monatlich zu entrichtenden Pauschalhonorars Marketingaktivitäten, bei denen nicht etwa der Entwurf einer Anzeige oder eines Vertragswerkes mit dem Werbepartner als werkvertragliche Leistung im Vordergrund stehen, sondern die eine Dienstleistung zum Inhalt haben (zum Werbeagenturvertrag vgl. insoweit OLG Hamburg, Urteil v. 29.08.1996 – 3 U 121/95, juris). Demgemäß werden auch Online-Marketingverträge von der Rechtsprechung ohne Weiteres dem Dienstvertragsrecht unterworfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.05.2011 – I-10 U 51/11 u.a., juris; LG Düsseldorf, Urteil v. 13.06.2013 – 23 S 168/12, juris; Urteil v. 06.10.2010 – 23 S 267/09 u.a., juris).

Dass die Klägerin daneben auf Abruf zu Leistungen im Bereich des Webcontrolling – mithin der Analyse des Nutzerverhaltens bei Besuchen des Webshops mit dem Ziel einer Verbesserung des Angebots – und der Suchmaschinenoptimierung verpflichtet war, führt nicht zu einer Einordnung als Werkvertrag. Der Beklagten ist zwar insoweit zuzugeben, dass er im Hinblick auf die Optimierung der Webseite für Suchmaschinen werkvertragliche Elemente enthält, weil hier Programmierungsarbeiten anfallen. Indes geht die Beklagte fehl, wenn sie den Vertrag der Parteien deshalb insgesamt dem Werkvertragsrecht unterwerfen will. Denn die Suchmaschinenoptimierung bildete erkennbar nicht den Schwerpunkt des Vertrages, der vielmehr unter Vereinbarung eines differenzierten Leistungskataloges insgesamt darauf ausgerichtet war, das Betriebsergebnis der Beklagten in Bezug auf den Webshop zu verbessern, wobei die Provisionspflicht der Beklagten bei Erreichung eines bestimmten Umsatzzieles ebenfalls nicht so gedeutet werden kann, die Klägerin habe dieses oder überhaupt ein anderes, besseres Umsatzziel als Erfolg ihrer Bemühungen geschuldet. Hierfür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Denn die Parteien haben die Vergütung der Klägerin zunächst pauschal angesetzt; die Umsatzprovision kann vor diesem Hintergrund allenfalls als Bonus zugunsten der Klägerin verstanden werden.

Der Vertrag ist im Hinblick auf seine Eigenart als besonderer Marketingvertrag vielmehr einheitlich dem Dienstvertragsrecht zu unterstellen, da die Verpflichtung der Klägerin zur Beratung und Umsetzung von Marketingmaßnahmen der Schwerpunkt des Vertrages ist. Demnach liegt der geschuldete Erfolg insbesondere nicht in einem verbesserten Ranking des Webshops bei Suchanfragen über H, zumal die Klägerin einen solchen Erfolg bei verständiger Würdigung und auch nach der objektivierten Kundenerwartung der Beklagten nicht hat versprechen können. Insoweit bleibt auch die Beklagte Vortrag dazu schuldig, welches Ranking von der Beklagten denn hätte erreicht werden sollen.

Fazit zum Vertragstyp bei Suchmaschinenoptimierung

Natürlich steht es den Parteien frei, ausdrücklich eine werkvertragliche Leistung zu vereinbaren. Anbieter sind aber gut beraten, dies nur im Ausnahmefall zu tun. Wenn nicht einmal ausdrücklich ein bestimmtes Listing vereinbart ist (sei es konkret oder als aufgezeigter Rahmen), bietet sich schon gar kein Anknüpfungspunkt um einen Werkvertrag anzunehmen. Gleichwohl bieten sich, für Kunde wie Anbieter, beachtliche Kostenfallen, die man mit kluger Vertragsgestaltung umgehen kann.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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