Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung

Der ein oder andere sollte es bemerkt haben: Zum 13. Juni 2014 wurde das Verbraucherrecht reformiert, im Kern geht es dabei um Änderungen im Bereich des Fernabsatzes. Die Regeln zum Widerrufsrecht wurden (erneut) angepasst im Zuge einer europäischen Vereinheitlichung, zwingend war damit auch das amtliche zur zu überarbeiten. Soweit, so unspannend – abzusehen war, dass nicht wenige Shopbetreiber trotz der massiven Informationen zum Thema das Problem schlicht übersehen oder ohne professionelle Hilfe selber an der Widerrufsbelehrung „basteln“, mit dem Risiko von Fehlern verbunden. Insoweit ebenfalls abzusehen war, dass die Abmahnungen rund um die Widerrufsbelehrung kein Ende nehmen, nach der Umstellungsphase vielleicht sogar anziehen. (Denn neu ist diese Entwicklung ja nun nicht, siehe etwa 2013)

Nun zeigt sich, dass die ersten Abmahnungen wegen falscher Widerrufsbelehrungen die Runde machen.

Erste Abmahnungen

Die ersten Abmahnungen sind inzwischen bekannt geworden, Heise spricht dabei unverblümt von „windigen Anwälten“ die hier tätig werden, ich sehe von solchen Bewertungen ab. Fakt an dieser Stelle ist erst einmal, dass es nun erste Abmahnungen gibt und diese zeitweilig nicht weniger werden dürften. Mir liegen inzwischen Abmahnungen von 4 verschiedenen (vermeintlichen) Rechteinhabern vor, allerdings ist mir von Wettbewerbsverbänden eine bisher nicht einmal bekannt geworden. Das spricht dafür, dass man hier durchaus eine Umstellungszeit hinnimmt.

Rechtsmissbrauch wegen zeitlicher Nähe

Wie immer bei Abmahnungen ist der Ruf nach dem vermeintlichen Rechtsmissbrauch schnell und laut – aber, wie so oft, fehl am Platze. Umzustellen war mit dem Beginn des 13.06.2014, um Mitternacht. Dass nun Konkurrenten Mitbewerber abmahnen, die nicht zügig umstellen, ist kein Anzeichen für Rechtsmissbräuchliches Vorgehen! Da mag es noch so unschicklich aussehen, aber wer am 14.06. seinen Shop nicht umgestellt hat, der hat einen Fehler begangen – Punkt. Natürlich gibt es Ausnahmen. Wenn etwa dem Screenshot zu entnehmen ist, dass innerhalb von wenigen Minuten der Verstoss dokumentiert wurde, wird man wegen der zeitlichen Nähe über einen Rechtsmissbrauch diskutieren können: Je näher der Verstoss an Mitternacht am 13.06.2014 dokumentiert ist, umso mehr spricht für ein Vorgehen dass alleine der Schikane oder der Erzeugung von Gebühren dienen soll. Doch es gibt keine klare Grenze und ich sehe etwa einen um 14 Uhr am 13.06.2014 dokumentierten Verstoss nicht mehr als Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Das mag nicht gefallen, ist aber meine fachliche Einschätzung.

Weitere Indizien zum Rechtsmissbrauch

Zum Thema biete ich auf unserer Seite einen eigenen Bereich – ich empfehle einen Blick dort hinein, am Anfang findet sich gleich eine Checkliste. Und da gibt es dann doch einige Punkte, die dem Wettbewerbsrechter die Zehennägel hochrollen: Wenn etwa allen Ernstes die Bezug nimmt auf angeblich bestehende Pflichten aus einer EU- und damit ein nicht zu erfüllendes Verhalten verlangt wird, dann geht das zu weit. Gleichgeschaltete Fristen, die ein Indiz dafür sind, dass Gebühreninteresse und Unterlassungsinteresse gleich bewertet werden vom Abmahner. Pauschale unsubstanziierte Hinweise („Ihre Widerrufsbelehrung ist falsch“) anstelle klarer kritisierter Punkte. Wobei letzteres nicht zwingend ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein muss, aber ein klares Zeichen für mangelndes Fachwissen sein kann. Und natürlich der Klassiker: Da wird eine anwaltliche Abmahnung ausgesprochen, ohne dass dem Kollegen auffällt, dass im Wettbewerbsrecht nur der Konkurrent abmahnen kann, der auch überhaupt Konkurrent ist (jedenfalls gehe ich zu Gunsten des Kollegen von einem Fehler aus und nicht davon, dass er gleich vorsätzlich deswegen auch in der Abmahnung nichts zum nicht existierenden Konkurrenzverhältnis geschrieben hat).

Zum Gegenstandswert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Der Gegenstandswert bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung schwankt, ich habe dies hier dargestellt. Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung würde ich sagen: 10.000 Euro ist das obere Ende des vertretbaren, 1000 Euro das untere Ende. Ein kluger Abmahner wird sich dazwischen orientieren, etwa bei 3.000 Euro bis 5.000 Euro.

Also: Zurückweisen?

Wer jetzt selber schnell die Abmahnung zurückweist ist es selber schuld. Sollte der Vorwurf im Kern begründet sein, hat mal also die Umstellung zum 13.06.2014 verschlafen oder fehlerhaft durchgeführt: Ab zum Rechtsanwalt. Geld investieren, alles aufräumen und dann in einem Schwung die Abmahnung mit bearbeiten lassen, wobei der beauftragte Rechtsanwalt dann im Einzelfall entscheidet welches Vorgehen sinnvoll ist. Dass ein Kollege eine Abmahnung ausspricht obwohl die Widerrufsbelehrung korrekt ist, ist ein nur als theoretisch zu bezeichnendes Szenario. Selbst in diesem Fall ist die Einholung anwaltlicher Hilfe aber sinnvoll: Wenn man sich irrt bewahrt es vor weiteren Schäden. Wenn die Abmahnung aber unberechtigt ist, wird der versierte Wettbewerbsrechtler wissen, wie er die Kosten seiner Beauftragung vom Gegner zurück holt.

Fazit: Professionellen Ratschlag suchen

Ich bringe es mal so auf den Punkt: Wenn Sie einen Online-Shop betreiben oder über Marktplätze im Internet verkaufen nehmen sie am Geschäftsverkehr teil. Es ist angesichts der zahlreichen bestehenden Verpflichtungen vollkommen naiv, hier zu glauben, auf der einen Seite gutes Geld verdienen zu können, auf der anderen Seite keine Ausgaben zu haben. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, kümmern Sie sich drum und suchen Sie sich juristischen Beistand – und wenn nicht, überdenken Sie nochmal, Ihre Präsenz juristisch prüfen zu lassen (bevor es ein Konkurrent tut).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.