Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen kursieren: Google Analytics, Datenschutzerklärung, Speicherung von IP-Adressen

In der Vergangenheit habe ich einige Abmahnungen im Bereich des Datenschutzes – aus verschiedenen Quellen – zur Kenntnis genommen, die man durchaus mitunter als Zweifelhaft bezeichnen darf. Darüber hinaus lese ich aktuell davon, dass weitere Kollegen von derartigen Abmahnungen (wiederum aus anderen Quellen) berichten, Grund genug ein paar allgemeine Zeilen dazu zu verfassen.

Es scheint jedenfalls zunehmend „Mode“ zu werden, in diesem unsicheren Bereich abzumahnen. Dabei gibt es wohl zwei Arten von Abmahnungen:

  • Von Verbänden oder Konkurrenten im Bereich des Wettbewerbsrechts
  • Von Privatpersonen

Liegt ein Datenschutzverstoss vor

Genau geprüft werden muss, ob überhaupt ein Datenschutzverstoss vorliegt. Gerade beim Speichern von IP-Adressen machen es sich manche Kollegen schlicht zu einfach, wenn ein „personenbezogenes Datum“ angenommen wird. Zwar ist dies wohl zunehmend herrschende Meinung (und auch von mir vertreten), aber eben nicht endgültig geklärt. Und selbst wer es – wie ich – annimmt, hat nicht zwingend ein Problem, sondern wird eine erlaubte Verarbeitung nach §28 I Nr.1,3 BDSG erkennen. Wenn also eine gespeichert wird, bedeutet dies noch lange nicht, dass man direkt von einem datenschutzrechtlichen Problem ausgehen darf.

Handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoss

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist höchstrichterlich weiterhin ungeklärt, ob ein Datenschutzverstoss – wenn er überhaupt feststeht – überhaupt abgemahnt werden kann. Die Rechtsprechung, namentlich das OLG Köln und OLG Hamburg, geht inzwischen davon aus, dass Konkurrenten Abmahnungen in diesem Bereich aussprechen können. Auch ist zu sehen, dass seit 2016 Verbänden ein eigenes Klagerecht im Bereich des Datenschutzes zusteht. Damit sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich.

Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzung durch Datenschutzverstoss

Privatpersonen können bei Eingriffen in Ihr einen geltend machen – was auch schon geschehen ist. Wenn etwa jemand unerlaubt gefilmt wird, macht dieser Anspruch auch Sinn und ist nachvollziehbar. Wenn es um die Speicherung von IP-Adressen geht, wird es aber kompliziert, was ich nur grob darstellen möchte:

  • IP-Adressen gehören wenn, dann nur zum Rand des Persönlichkeitsrechts. Losgelöst von der Frage, ob man nicht ohnehin nach §28 I Nr.1,3 BDSG gerechtfertigt ist, wird man insofern immer eine Interessensabwägung vornehmen zwischen dem Interesse des Seitenbetreibers und dem des betroffenen Nutzers. Da eine klassische dynamische IP-Adresse selten ein besonderes Schutzgut sein wird, sehe ich nicht, warum diese Interessenabwägung zu Lasten des Seitenbetreibers ausfallen soll.
  • Es ist mir rätselhaft, wie eine fehlende Datenschutzerklärung das Persönlichkeitsrecht einer Privatperson beeinträchtigen soll. Wenn, dann ist die konkrete Datenverarbeitung der Ansatzpunkt – wenn aber allen Ernstes Formalia abgemahnt werden, kann ich das nicht mehr brauchbar kommentieren.
  • Wenn abgemahnt wird, dass Daten an Dritte ohne Einwilligung übertragen werden (etwa an Google oder Facebook) muss die betroffene Privatperson vorsichtig sein: Wenn vor Gericht glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Person die Dienste sonst auch nutzt, wird es schon arg schwierig, hier ein Unterlassungsinteresse durchzusetzen. Gleichwohl wäre es spannend zu erfahren, wie der „Abmahner“ auf die eigene Seite aufmerksam wurde – gleichwohl ohne Google zu nutzen. Hier wird sich bereits der Blick in die eigenen Logfiles lohnen. Im Übrigen verbleibt es hier bei obigen kurzen Anmerkungen zur Interessenabwägung.

Abmahnung im Datenschutzrecht: Aufpassen!

Vorsicht, gerade wenn man nach dem klassischen Schema F „modifizierte und Aussitzen“ verfährt: Gerade bei diesen Abmahnungen ist die Gefahr einer nicht umfassend zu kontrollieren. Insofern sollte man hier aufpassen, bevor man ins Blaue hinein eine Unterlassungserklärung abgibt und sich vielmehr Beratung holen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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