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Schlagwort: pkw

PKW steht für Personenkraftwagen und ist eine Fahrzeugart, die zur Beförderung von Personen bestimmt ist. Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das von einem Verbrennungsmotor oder einem Elektromotor angetrieben wird. Personenkraftwagen werden in der Regel für den privaten Gebrauch oder für den Personentransport verwendet.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Waffenrecht: Unzuverlässigkeit bei Aufbewahrung im Kofferraum eines PKW in Tiefgarage

    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (22 K 7560/11) hat entschieden, dass die Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem verschlossenen Koffer im verschlossenen Kofferraum des PKW, der für mehrere Stunden in einer tatsächlich frei zugänglichen privaten Tiefgarage abgestellt ist, Grund genug ist, an der Zuverlässigkeit des Inhabers der Waffenbesitzkarten zu zweifeln. Im vorliegenden Fall waren die Waffen gestohlen worden, was der Inhaber auch umgehend gemeldet hat – die unsichere Aufbewahrung in diesem Fall wurde ihm gleichwohl zum Verhängnis.

  • Urteil: Bussgeld für Handynutzung auch, wenn es nur als Navigationsgerät genutzt wird

    Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird. Das hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 entschieden und damit das erst- instanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen in einer Bußgeldsache bestätigt.

    Der 29jährige Betroffene aus Holzwickede hatte während einer Fahrt in Essen mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt. Gegen die vom Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßen- verkehrsordnung (StVO) ausgeurteilte Geldbuße von 40 € hatte er u.a. eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.
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  • BGH zum Schadensersatz für Internetausfall und Telefonausfall

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 98/12) konnte sich endlich zur Frage äußern, wie man mit dem Ausfall der Telekommunikationsleistungen umgeht, wenn es um die Frage von Schadensersatz geht. Verkürzt ist die Fragestellung: Gibt es Schadensersatz wenn der Provider den gebuchten Internetzugang nicht liefert?

    Grundsätzlich ist es so, dass bei einer Schlechtleistung durchaus ein Schadensersatzanspruch zusteht – allerdings gibt das BGB vor (§253 BGB), dass immaterielle Schäden, also ein nicht in das Vermögen einschlagender Schaden, nur unter bestimmten Umständen zu ersetzen ist. Damit man hier die gesetzgeberische Vorlage nicht unterläuft, wird bei einem Nutzungsausfallschaden, also dem Schaden der entsteht weil etwas nicht gebraucht werden kann, ein hoher Maßstab angelegt. So gilt etwa mit dem BGH, dass reine Luxusgüter nicht berücksichtigt werden können, etwa wenn ein Pelzmantel einige Zeit nicht getragen werden kann. Andersherum ist ein Nutzungsausfallschaden bei PKW anerkannt. Der BGH drückt das zusammenfassend so aus:

    Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten blei- ben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.

    Hinsichtlich der Telekommunikationsleistungen möchte der BGH nunmehr unterscheiden:

    1. Bei der Nutzung zum Faxen möchte der BGH einen Schadensersatzanspruch verneinen: „Ein solcher Apparat ist zumindest im privaten Be- reich bei Anwendung des gebotenen strengen Maßstabs kein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit für den Einzelnen bei seiner eigenwirtschaftli- chen Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und dessen Funktionsstörung sich als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshal- tung signifikant auswirkt.“ Darüber hinaus sieht der BGH eine schwindende Bedeutung des Faxes im Alltag – und ausserdem sei es zwar mit mehr Unannehmlichkeiten Verbunden, das Fax nicht nutzen zu können, aber darüber hinaus gäbe es keinen erkennbaren Schaden.
    2. Hinsichtlich des Festnetztelefons stellt der BGH dagegen klar, dass es wohl einen Schadensersatzanspruch relativ unproblematisch geben könnte – aber nur, wenn eben auch ein Schaden eingetreten ist. Der aber ist dann nicht zu erkennen, wenn eine Ausweichmöglichkeit besteht. Vorliegend hatte der Betroffene sich ein Handy besorgt und konnte damit das ausgefallene Festnetztelefon nahtlos ersetzen. Damit will der BGH keine Grundlage für Schadensersatz auf Nutzungsausfallbasis erkennen. Zwar sei es lästig, dass man im Bekanntenkreis die „neue“ Nummer erst verbreiten müsse – diese Unannehmlichkeit aber ist nicht im Zuge des Schadensersatzes kompensierbar.
    3. Ebenso führ der BGH recht ausschweifend aus, dass der Internetzugang von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei meint der BGH letztlich, dass der Internetzugang im Alltag eine derart hohe Rolle spielt, dass er mit dem Wegfall des PKW vergleichbar ist:

      Die Unterbrechung des Internetzugangs hat typischerweise Auswirkungen, die in ihrer Intensität mit dem Fortfall der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, ohne weiteres vergleichbar sind.

      Der BGH erkennt insofern den Internetzugang als „entscheidend mitprägend“ hinsichtlich der Lebensgestaltung der Bürger an. Anders als die Festnetztelefonie möchte der BGH auch nicht sehen, dass bereits ein vorhandenes Mobiltelefon ausreicht, um diesen Ausfall zu kompensieren. Vielmehr möchte der BGH prüfen lassen, welche Funktionen vorhanden sind und ob dies im Einzelfall tatsächlich ausreicht, um einen vollwertigen Ersatz zu bieten. Da die Parteien im hier entschiedenen Streit nichts dazu gesagt hatten, konnte der BGH keine Kriterien hierzu entwickeln.

    Hinsichtlich der Schadensersatzhöhe bei einem Nutzungsausfall des Internetzugangs hat der BGH klar gestellt, dass der Betroffene einen Betrag verlangen kann, „der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung für den betroffenen Zeitraum angefallen wären“. Allerdings sind die Kosten, die der unglückliche Kunde als Entgelt nicht zu zahlen braucht, gegen zu rechnen.

    Damit kann man feststellen, dass Betroffene durchaus Schadensersatz bei einem Ausfall oder der Nichtlieferung von TK-Leistungen beanspruchen können. Gerade im Bereich der Verbraucher aber, also fernab des unternehmerischen Verkehrs, werden die Summen die man fordern kann eher überschaubar sein.

  • PKW-EnVKV: Zum virtuellen Verkaufsraum auf Webseiten

    Für die Annahme eines „virtuellen Verkaufsraums“ im Sinne der PKW-EnVKV, der zur Angabe der Vergleichswerte u.a. hinsichtlich Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtet, ist es ausreichend, dass man unter konkret benannten Fahrzeugen, die mit einer Suchmaske gefunden werden, auswählen kann – eine direkte Bestellmöglichkeit muss es nicht geben (Landgericht Wuppertal, 13 O 8/12):

    Ein „Ausstellen im virtuellen Verkaufsraum“ […] ist mithin auch ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit schon dann anzunehmen, wenn das Ausstellen eines konkreten Fahrzeugs auf einer solchen Automobilbörse gerade dazu dient, den Verbraucher schon bei der Wahl zwischen verschiedenen ausgestellten Fahrzeugen eine Vorauswahl treffen zu lassen.

    Dies steht auch nicht im Widerspruch zu einem real existierenden Verkaufsraum, so das Landgericht Duisburg (24 O 9/12), denn:

    Im Übrigen besteht das Bedürfnis nach so einem Erfordernis nämlich des der Möglichkeit eines sofortigen verbindlichen Kaufs auch deshalb nicht, weil bei einem zu vergleichenden echten Verkaufs-/Ausstellungsraum ein solcher verbindlicher Kauf ebenfalls nicht einfach auf „Knopfdruck“ möglich ist, sondern auch hier der Verkäufer bzw. einer seiner Mitarbeiter kontaktiert werden muss, letzte Details geklärt werden müssen und erst danach ein in der Regel schriftlicher Vertrag ausgearbeitet und unterzeichnet wird.

  • Erhöhter Kraftstoffverbrauch beim PKW kann ein Sachmangel sein – und zum Rücktritt berechtigen

    Wenn ein PKW mehr Kraftstoff verbraucht als vertraglich vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es jedoch eine nur unerhebliche – und damit nicht zum Rücktritt berechtigende – Pflichtverletzung, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht (BGH, VIII ZR 19/05 und VIII ZR 52/96).

    Ein Überblick über einzelne Aspekte bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch.
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  • Unterlassungserklärung: Unzutreffende Angaben sind kerngleiche Verstöße wie fehlende Angaben

    Unterlassungserklärung: Unzutreffende Angaben sind kerngleiche Verstöße wie fehlende Angaben

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 37/07) hat anlässlich einer Unterlassungserklärung bzgl. eines Impressumsvertosses festgehalten, dass die unzureichende Angabe einer gesetzlichen Pflichtinformation und die gar nicht erst vorgenommene Pflichtinformation zwei kerngleiche Verstöße sind: Wer sich verpflichtet hat, es zu unterlassen eine Aufsichtsbehörde zu benennen und dann eine falsche im Impressum benennt, der schuldet die Vertragsstrafe. Die Entscheidung bezieht sich zwar nur auf diese konkrete Angabe, ist aber recht allgemein gehalten – und wird auch von der Rechtsprechung so aufgefasst.

    Das Oberlandesgericht Hamm (I-4 U 58/10) etwa stellte unter Bezugnahme darauf fest, dass es am Ende das gleiche ist, ob man Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV völlig unzureichend oder gar nicht erst angibt:

    Die unzureichende Angabe der nötigen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emmissionen, die sich hier unverhältnismäßig klein und nachrangig am Ende der Werbeanzeige findet und auf die der Leser auch nicht in gleicher Weise stößt, wie in Bezug auf die Hauptbotschaft der Werbung (dazu sogleich unter Ziff. 2), stellt sich insofern letztlich nicht völlig anders dar als die Nichtangabe.

  • Werberecht: Zur guten Lesbarkeit der Informationen der PKW-EnVKV

    Bei der Gestaltung von Werbeanzeigen mit denen PKW beworben werden, ist immer daran zu denken, dass die Informationspflichten nach der PKW-EnVKV erfüllt werden müssen. Dabei muss der Hinweis auf die Verbrauchs- und Emissionswerte des Fahrzeugs „auch bei flüchtigem Lesen […] gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft“ zu erkennen sein (Anlage 4, Ziffer 2, zu § 5 Pkw-EnVKV). Wie eine Anzeige diesbezüglich nicht gestaltet sein sollte, kann man beim Landgericht Duisburg (24 O 71/09) nachlesen, was als gutes Negativbeispiel dienen kann:
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  • Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten der PKW-EnVKV ist Wettbewerbsverstoss und kann abgemahnt werden

    Der Volständigkeit halber: Die Informationspflichten nach der „Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ (auch Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung oder Pkw-EnVKV) gehören auf Grund ihrer verbraucherschützenden Zielsetzung mit gängiger Rechtsprechung zu den marktbezogenen Regelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Dazu: OLG Hamm, 4 U 159/07; OLG Köln, 6 U 217/06; OLG Oldenburg, 1 U 41/06. Dementsprechend handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß der abgemahnt werden kann.

  • Preiswerbung: „bis zu“ mit Rabattangabe bei Anzeige für Gewerbetreibende nicht irreführend

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 80/07) ging es um Preiswerbung mit Rabatten. Der Prospekt zeigte

    auf grauem Untergrund über vier abgebildeten Fahrzeugen einen roten Kreis mit dem rot gedruckten Text „bis zu € 8.000,- einführungsrabatt…*“ und dem weiß gedruckten Zusatztext „ab € 15.800,- zzgl. MwSt.**…“; die Sternchenhinweise werden wie folgt aufgelöst: „*Gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung. Angebot für Gewerbetreibende bei allen teilnehmenden Händlern gültig bis zum …“ und „**Um die Ersparnis reduzierte unverbindl. Preisempfehlung.“

    Es war unstreitig, dass die Werbung sich nicht an Verbraucher gewendet hat, somit gab es keinen Streit hinsichtlich der Gestaltung der Anzeige mit Blick auf die Zielgruppe.

    Erster Streitpunkt: Der angegebene Maximalrabatt stand einem Mindestpreis gegenüber. Der Abmahner meinte, damit würde in die Irre geführt, da sich dieser höchstmögliche Rabatt nicht auf den kleinstmöglichen Preis bezieht – was bei einem Verbraucher auch eine vertretbare Sichtweise gewesen wäre. Nicht aber bei Gewerbetreibenden die hier alleine Zielgruppe waren, wie das OLG zutreffend meint:

    Ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Marktteilnehmer aus diesem Kreis – auf den abzustellen ist (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5 UWG, BT-Drucks. 15/1487, S. 12 [19]) – verfügt über ein so geübtes wirtschaftliches Verständnis, dass er den angegebenen höchstmöglichen Preisnachlass nicht demjenigen Fahrzeug mit dem niedrigstmöglichen Preis zuordnen wird.

    Zweiter Streitpunkt: Ist die Angabe „bis zu“ in dieser Form vertretbar oder muss nicht bei jedem beworbenen Modell konkret der jeweilige Rabatt benannt werden? Auch hier sagt das OLG nein, denn jedenfalls für Gewerbetreibende gilt:

    „Mit dieser Formulierung wird […] klar und eindeutig mitgeteilt, dass […] beim Kauf irgendeines Fahrzeugs der abgebildeten Modellreihe in den Genuss eines Nachlasses kommen können, der im Einzelfall die angegebene Höhe erreichen, beim Kauf eines anderen Fahrzeugs derselben Reihe allerdings auch niedriger ausfallen kann.“

    Es soll also, je nach Zielgruppe, bei der Bewerbung jedenfalls von Produktgruppen ein nicht individualisierter Rabatt mit „bis zu“-Angabe möglich sein.
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  • PKW-EnVKV: Auch Fahrzeuge mit Tageszulassung sind „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 217/06) hat festgestellt, dass auch PKW mit sogenannter Tageszulassung als „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV zu beurteilen sind und entsprechende Angaben gemacht werden müssen:

    Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen zu können und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können (vgl. BGH, GRUR 1994, 827 – Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; Senat, GRUR 1999, 96). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts beurteilt (BGH [8. ZS.], NJW 1996, 2302; BGH [1. ZS.], GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II; BGH [8. ZS.], NJW 2005, 1422). Wenn der Verordnungsgeber in Kenntnis dessen bei der Definition „neuer“ Personenkraftwagen lediglich auf den Verkauf der Fahrzeuge zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung abgestellt hat, umfasst diese Begriffsbestimmung ohne Weiteres auch Fahrzeuge mit Tageszulassung (wie hier: Goldmann, WRP 2007, 38 ff. [41]).

  • Werberecht und PKW-EnVKV: Wann bewirbt eine Anzeige ein konkretes Fahrzeugmodell?

    Mit der PKW-EnVKV hat ein Händler in einer Zeitungsanzeige Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (inner- und außerorts) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer PKW zu geben (§§ 5 Abs. 1, 2 Nr. 9 Pkw-EnVKV). Wenn man nun nur einen PKW bewirbt, ist das einfach – aber wie geht man damit um, wenn mehrere PKW beworben werden? Hier hat der Händler die Wahl: Bei der Werbung für mehrere PKW können wahlweise

    • die Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle oder
    • die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissi­o­nen jeweils im kombinierten Testzyklus angegeben werden.

    Das klingt verständlich, aber noch davor kann eine Frage auftreten, die das Oberlandesgericht Köln (6 U 90/12) beschäftigte: Wann liegt eine Werbung für ein einzelnes, wann eine für mehrere Fahrzeuge vor. Die Frage kann dann kritisch werden, wenn der werbende Autohändler eine ganze Fahrzeugreihe bewerben wollte (und darum Spannbreiten bei den notwendigen Angaben nach PKW-EnVKV gemacht hat), der abmahnende Wettbewerbsverband aber die Bewerbung eines konkreten Modells herausgelesen hat. Letztlich gilt: Wie eine Werbeanzeige zu verstehen ist, beurteilt sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Wer also eine Werbeanzeige unklar formuliert, setzt sich des freien Beurteilungsspielraums des Gerichts aus, das regelmäßig folgenden Satz dazu formulieren wird

    Dies vermag der Senat, dessen Mit­glieder ebenso wie diejenigen der erstinstanzlich erkennenden Wettbewerbskammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sach­kunde zu beurteilen.

    Nach diesem Satz beginnt dann meistens das Desaster – so auch hier. Die Anzeige selbst war zwar sehr allgemein gehalten, orientiert auf eine Fahrzeugreihe und einen bestimmten Antriebstyp, aber dennoch folgte am Ende „Das Ergebnis“ in dem man konkret auf ein Fahrzeug und dessen guten Eigenschaften Bezug nahm. Dam an hierbei auch noch eine konkrete CO2-Ausstossmenge angab, war es eine Bewerbung eines einzelnen Fahrzeugs für das Gericht:

    In den Headlines ist zwar die im neuen Pkw D – und damit in einer Modellreihe – zum Einsatz kommende Hybrid4-Technologie vorgestellt und eingangs des Fließtextes weiter erläutert worden. Diese allgemein gehaltenen Angaben haben jedoch anschließend durch den einleitenden Hinweis „Das Ergebnis:“ eine Konkretisierung und Vergegenständlichung hin zu einem bestimmten Fahrzeug erfahren. Dementsprechend ist durch die nachfolgende Angabe „ein Allradantrieb mit insgesamt 200 PS (147 kW) bei gerade mal 99 g/km CO2-Ausstoß. Ein ausgezeichnetes Fahrgefühl“ ein (einziges) bestimmtes Fahrzeug mit konkreten Eigenschaften beschrieben worden, das auch nach objektiven Kriterien ein spezifisches Pkw-Modell darstellt. Die vorgenannten Angaben nehmen aus Sicht des verständigen Lesers auf ein konkretes Fahrzeug mit einer bestimmten CO2-Emis­si­on Bezug. Die CO2-Ausstoß­menge ist in­des auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ein maßgebliches Merkmal zur Abgrenzung verschiedener Fahrzeugversionen voneinander und damit zur Kennzeichnung eines speziellen Fahrzeugmodells.

    Wenig überraschendes Ergebnis: Die Gestaltung von Werbeanzeigen für PKW muss äusserst umsichtig gehandhabt werden. Jedenfalls, wenn man eine Baureihe bewerben möchte, sollte man Individualisierungen unterlassen, sofern man nicht für jeden Einzelfall die Angaben nach der PKW-EnVKV vornimmt. (so auch OLG Köln, 6 U 217/06)

  • PKW-EnVKV: Fahrzeugansicht ohne direkte Kaufmöglichkeit ist virtueller Verkaufsraum

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 58/12) hat sich zur Qualifizierung der Webseite eines Autohauses als „virtuellen Verkaufsraum“ im Sinne der PKW-EnVKV geäußert. Es ging hier um die typische Argumente, die Autohäuser vorbringen, wenn einzelne Fahrzeuge schlicht präsentiert werden ohne dass man sie direkt kaufen kann:

    • Dem Kunden werden lediglich nach Eingabe einiger Suchkriterien einige Fahrzeugmodelle zur weiteren Betrachtung angezeigt, was bloße Werbung ist – sonst wäre ja jede Bewerbung von PKW im Internet schon ein „virtueller Verkaufsraum“.
    • Damit ein virtueller Verkaufsraum vorliegt muss, wegen der Vergleichbarkeit zum realen Verkaufsraum, eine sofortige Kaufmöglichkeit gefordert werden.

    Dies lehnte das OLG Düsseldorf unter Verweis auf den Verordnungstext ab. Zur Erinnerung: Nach der PKW-ENVKV sind u.a. CO2-Verbrauchsangaben in solchen virtuellen Verkaufsräumen notwendig, die aber gerne unterlassen werden, ausführlich:

    Gemäß Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 der Anlage 4 zu § 5 PkwEnVKV hat, wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben. Dabei ist ausweislich Satz 4 sicherzustellen ist, dass die Angaben dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.

    Das OLG stellt klar, dass eine Konfiguration keinesfalls zwingend notwendig ist, um einen virtuellen Verkaufsraum zu erkennen. Der Gesetzgeber hatte insofern ausdrücklich das „auswählen“ als Tatbestandsmerkmal aufgenommen, weil Verbraucher gerade auch vorkonfigurierte Fahrzeuge besonders bevorzugen.

    Auch der Umstand, dass der Kaufvertrag nicht direkt geschlossen werden kann, sondern erst noch Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen werden muss, steht einer Einordnung als virtueller Verkaufsraum nicht entgegen:

    So hat der Gesetzgeber neben das Anbieten zum Kauf das Ausstellen als eigenständigen Anwendungsfall gesetzt. Dabei handelt es sich nicht um ein Redaktionsversehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber ersichtlich den Erfahrungssatz berücksichtigt, dass an einer einmal getroffenen Entscheidung vielfach auch dann festgehalten wird, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweist. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht verankerten Auswahlkriterien wie der CO2-Effizienz besteht die Gefahr, dass eine diesbezügliche Information, wenn sie nicht schon bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich der in Betracht kommenden Fahrzeuge vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet. Zudem kann es auch bei einer Auswahlentscheidung im realen Verkaufsraum vorkommen, dass der Kaufvertrag nicht unmittelbar, sondern mit einem gewissen zeitlichen Abstand geschlossen wird.

    Ergebnis mit dem OLG Düsseldorf: Auch wenn Fahrzeuge schlicht präsentiert werden und zum Kauf erst noch der Verkäufer irgendwie kontaktiert werden muss, wird man an der PKW-EnVKV nicht vorbei kommen. Die ungebliebten CO2-Verbrauchsangaben sollten insofern schon rein vorsichtshalber immer aufgenommen werden.

  • Werberecht: PKW-Werbung mit Überführungskosten im Sternchenhinweis unzulässig?

    Das Kammergericht (5 U 103/11) hat entschieden, dass die Angabe von „Überführungskosten“ in einem Zusatztext, auf den mit einem „Sternchen“ (so genannter „Sternchenhinweis“) hingewiesen wird, unzulässig sein soll. Interessant ist dabei als erstes, dass sich die Richter wohl sogar bereit wären, in dem Begriff „Überführungskosten“ eine Irreführung der Verbraucher zu erkennen:

    Schon der hier von der Händlerseite stets verwendete Begriff der Überführungskosten sucht nach Auffassung des Senats die Argumentationsgedanken in diesem Zusammenhang im Grunde in eine unrichtige, verbraucherunfreundliche Sicht zu lenken. Denn das sind nicht „Kosten“ des Letztverbrauchers, sondern solche des Händlers, der nämlich in seinem Ladengeschäft Waren an Letztverbraucher anzubieten, zu verkaufen und zu veräußern sucht, und dessen alleinige Sache es deshalb ist, diese Ware überhaupt erst einmal in sein Ladengeschäft gelangen zu lassen. Letztverbraucher schließen mit Pkw-Händlern regelmäßig keine Transportverträge, sondern Kaufverträge. Der Pkw-Handel mit Neufahrzeugen ist (jedenfalls in seiner herkömmlichen und auch hier in Rede stehenden Spielart) kein Fernabsatzgeschäft. Deshalb gibt es keine Versandkosten und im Grunde auch keine Überführungs“kosten“, dies jedenfalls nicht für den Käufer.

    In der Begrifflichkeit eine Irreführung zu erkennen, ginge wahrscheinlich am Ende doch etwas weit, weswegen das Kammergericht den Weg nicht zu Ende ging – aber diese Aussagen sind durchaus bemerkenswert und lassen aufhorchen.

    Wirklich bemerkenswert aber ist es, dass das Kammergericht vollkommen bewusst die neu entwickelte Rechtsprechung des BGH zum neuen Verbraucherleitbild ignoriert oder besser ausgedrückt: Umgeht. Man verweist nämlich darauf, dass es hier nicht primär um eine Irreführung der Verbraucher geht! Man prüft vielmehr einen Verstoss gegen die Preisangabenverordnung und sagt, dass es um die „verbraucherunfreundliche Erschwerung des Preisvergleichs und die Absenkung der allgemeinen Preistransparenz“ geht. Damit ist die grundsätzliche Zulässigkeit der Sternchenhinweise nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung plötzlich passé.

    Genau ein solcher Verstoss wird dann am Ende auch erkannt: Ein verstoss gegen die Preisangabenverordnung, somit letztlich eine Unzulässigkeit der (bis heute weit verbreiteten!) Werbeanzeigen in denen „Überführungskosten“ separat ausgewiesen werden.

  • Verkehrsunfall: Anspruch auf Mietwagen und Erstattung von Mietwagenkosten?

    Vorsicht bei Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall: Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten ist ein steter Streitpunkt in der Rechtsprechung. Wir zeigen Ihnen auf, welche Probleme es bei der Nutzung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall geben kann.

    Hintergrund beim Streit um Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist, dass der nach dem Verkehrsunfall beschädigte PKW für einige Zeit – mindestens die Dauer der Reparatur – ausfallen wird. Der ggfs. auf den PKW angewiesene Geschädigte braucht nun einen Ersatz für seinen PKW, wobei er sich regelmäßig eines Mietwagens bedienen wird. Grundsätzlich sind solche Kosten auch zu ersetzen – aber eben nur grundsätzlich. Und damit fangen die Probleme dann an.

    Anhand aktueller BGH-Entscheidungen wird im Folgenden ein Überblick zu der Thematik gegeben. Es sei aber vorgewarnt: Die Übersicht wird am Ende nur verdeutlichen, dass die hinter der Problematik stehenden rechtlichen Fragen im Zweifelsfall in die Hände eines Profis gehören.
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  • Verkehrsunfall und nicht angeschnallt: Mitschuld – wer ist schuld?

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 10/11) hat sich mit der Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall beschäftigt, bei dem der Geschädigte nicht angeschnallt war. Der BGH hat dabei klar gestellt, dass eine Mithaftung für den entstandenen Schaden (die Körperverletzung) zwar in Frage kommt, dies aber nur dann, wenn die konkreten Verletzungen durch ein Anschnallen überhaupt verhindert worden wären und eine Anschnallpflicht überhaupt bestand! Es ist also immer im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob das Anschnallen überhaupt die Verletzungen (bzw. einen Teil davon) verhindert hätte.

    Im hier entschiedenen Fall ging es um einen „Zweitunfall“, das heisst es kam zu einem Unfall auf Grund dessen ein PKW am Strassenrand stand. Auf diesen PKW fuhr sodann ein weiteres Fahrzeug auf. Hier erkannte der BGH – anders als die Vorinstanzen! – keine Mithaftung, denn: Der Fahrzeugführer sollte nicht nur, sondern muss sogar sein liegen gebliebenes Fahrzeug nach einem Unfall verlassen (§34 I Nr.2 StVO), um die Unfallstelle zu sichern. Das ist mit einer Anschnallpflicht schwerlich zu vereinbaren.