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Schlagwort: pkw

PKW steht für Personenkraftwagen und ist eine Fahrzeugart, die zur Beförderung von Personen bestimmt ist. Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das von einem Verbrennungsmotor oder einem Elektromotor angetrieben wird. Personenkraftwagen werden in der Regel für den privaten Gebrauch oder für den Personentransport verwendet.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Vorzeitige Beendigung von eBay-Auktion auch bei Beschädigung der Kaufsache vor Auktions-Beginn!

    Man kann es regelrecht als ruinöses Desaster bezeichnen: Auf der einen Seite gestehen immer mehr Gerichte bei einer vorzeitig (ohne sachlichen Grund) beendeten eBay-Auktion einen Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch für den Höchstbietenden zu – auf der anderen Seite werden weiterhin gnadenlos ebay-Auktionen nach Gutdünken durch Anbieter beendet.

    Selbst diejenigen, die um die Problematik wissen, versuchen mit höchst zweifelhaften Methoden dennoch, Auktionen irgendwie zu beenden – zweifelhafte AGB stehen dabei besonders hoch im Kurs. Dabei zeigen aktuelle gerichtliche Entscheidungen wieder einmal, dass eine vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion in höchstem Maße problematisch sein kann.

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  • Polizeiliche Verfolgungsjagd: Wer haftet für Schäden?

    Leider gibt es das nicht nur im Kino: Da flüchtet jemand vor der Polizei mit seinem PKW und gibt sich eine recht wilde Verfolgungsjagd, in deren Verlauf es zu Sachbeschädigungen kommt. Hinsichtlich der Schäden an den Polizeifahrzeugen hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 43/11) nunmehr festgestellt:

    1. Der Halter eines KFZ, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines KFZ entzieht, hat für Schäden an den Polizeifahrzeugen aufzukommen, die im Zuge der Verfolgung auftreten, sofern diese Schäden Ausdruck der durch die Verfolgung erzeugten Gefahrenlage sind und die Risiken der Verfolgung insgesamt nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.
    2. Die Schadensersatzpflicht gilt auch in dem Fall, in dem der Fahrer eines Polizeiwagens vorsätzlich und zielgerichtet mit dem Fahrzeug des Flüchtigen kollidiert, um diesen zum Stehen zu bewegen.
  • Steinschlag auf der Autobahn durch aufgeworfenen Stein: Wer zahlt?

    Die Situation ist alltäglich und für viele Windschutzscheiben-Besitzer leidlich bekannt: Da fährt ein Fahrzeug vor einem und man sieht „ganz genau“ (oder meint es zumindest hinterher gesehen zu haben!), dass der Vordermann ein Steinchen aufgewirbelt hat. Das fliegt gegen das eigene Fahrzeug, vorzugsweise die Windschutzscheibe, und beschädigt diese. Muss der Vordermann für die Kosten nun aufkommen? Eine Entscheidung des LG Heidelberg (5 S 30/11) stellt die herrschende Rechtsprechung diesbezüglich noch einmal dar:

    1. Grundsätzlich gibt es keinen Schadensersatz für den oben geschilderten Fall: Wenn ein PKW einen auf der Strasse liegenden Stein bei einem normalen Fahrvorgang aufwirbelt, ist das regelmässig vom Haftungsausschluss nach §17 II, III StVG als unabwendbares Ereignis umfasst.
    2. Wenn aber das vorausfahrende Fahrzeug ein LKW ist, der Steine geladen hat, wird es komplizierter: Hier stellt sich die Frage, ob der vorausfahrende nicht das Steinchen vor dem Aufwirbeln verloren hat. Insofern treffen ihn erhöhte Beweispflichten, die er kaum erfüllen können wird.
  • Landgericht Bochum zur Lieferzeitangabe beim PKW-Verkauf

    Immer wieder wird rund um die Angabe von Lieferzeiten gestritten und abgemahnt. Auch beim Landgericht Bochum (14 O 189/11) ging es darum, dass ein PKW beworben wurde mit „Verfügbarkeit sofort“ aber „Lieferzeit kann abweichen“. Die ausgesprochene Abmahnung deswegen war unbegründet, so das LG Bochum:

    Darüber hinaus ist die Abmahnung unbegründet, denn eine Irreführung des Verkehrs ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin in ihrer Werbung unter Verfügbarkeit „sofort“ aufführt und später auf eine mögliche Abweichung der Lieferfrist hinweist, scheidet eine Irreführung der Kunden aus. Der Einwand der Beklagten, dass die von der Klägerin prozessual vorgenommene Unterscheidung sich aus der Werbung nicht ergebe, ist unzutreffend. Allein die Begriffe „Verfügbarkeit“ einerseits und „Lieferzeit“ andererseits haben unterschiedliche Bedeutung, das ist für den Kunden auch ohne Weiteres verständlich. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der Kunde, der unter Verfügbarkeit „sofort“ sieht, davon ausgeht, dass ein Fahrzeug vorrätig ist, so dass ein Kauf schnell von Statten gehen kann. Denn ein Kunde weiß auch um die Problematik, dass im Neuwagenkauf bei nicht verfügbaren Fahrzeugen über Bestellungen eine erheblich längere Wartezeit einzukalkulieren ist. Darüber hinaus weiß der Neuwagenkunde, dass Fahrzeuge, auch wenn sie verfügbar sind, nicht wie andere Waren unmittelbar mitgenommen werden können, da sie zumindest zugelassen werden müssen und darüber hinaus auch andere Umstände wie Sonderwünsche des Kunden oder schlicht das Entwachsen eines Neufahrzeugs eine gewisse Zeit beansprucht. Von daher ist für den Neuwagenkunden nicht irreführend, wenn er erfährt, dass ein sofort verfügbares Fahrzeug gleichwohl eine gewisse Lieferzeit hat, die er nachfragen kann.

  • Zur gerichtlichen Vermutung einer Unfallmanipulation

    Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 15.09.2011 (14 W 28/11) festgestellt, dass bei einer undurchsichtigen und widersprüchlichen Unfallschilderung, von einer Unfallmanipulation ausgegangen werden darf. Das ist letztlich nichts neues, vor Gericht wird im Regelfall mit „Indizien“ gearbeitet, aus denen das Gericht dann Rückschlüsse zieht. Der §286 ZPO sagt dazu:

    Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

    Das heißt, der Richter (bzw. die Richter) entscheidet nach „freier Überzeugung“ (also: nach eigener Überzeugung) ob etwas wahr ist oder nicht. Der vorliegende Beschluss zeigt ganz anschaulich, welche Punkte etwa bei einer Unfallmanipulation ausschlaggebend sein können. Das kann durchaus auch zur Überraschung derjenigen ausfallen, die glauben noch so schlau bei der Einstilung eines Unfalls zu sein.

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  • Autokauf bei eBay: Die Masche mit dem Vertrag

    Als ich den Auszug aus dem Sachverhalt einer Streitigkeit vor dem AG München (122 C 6879/09) gelesen hatte, dachte ich an ein dèjá vu:

    Anfang Februar 2009 ersteigerte jemand für 3100 Euro dieses Fahrzeug. Anschließend wurde zusätzlich zwischen beiden ein schriftlicher Kaufvertrag mittels eines ADAC-Kaufvertragsformulars geschlossen.

    Klar natürlich: Während in der Auktion noch ein „gebrauchter, aber gut erhaltener Zustand“ zugesichert wurde, war es letztlich eine Möhre. Doch warum kam mir das so bekannt vor? Weil ich kürzlich beim Landgericht Aachen auf einen ähnlichen Fall gestoßen bin und hier an eine Masche glaube: Man verkauft zuerst etwas bei eBay, später wird dann dem Käufer ein schriftlicher Vertrag angedient. In dem sind dann man bestimmte Felder gar nicht ausgefüllt (beim LG Aachen z.B. die Auswahlfelder ob der Wagen Unfallfrei ist) oder eben es steht was ganz anderes drin (etwa ein Gewährleistungsausschluss wie nun beim AG München).

    Nun stellen sich im (vorprogrammierten) Streitfall die Verkäufer gerne auf den Standpunkt, dass man ja einen einen schriftlichen Vertrag geschlossen hätte und dieser an die Stelle des eBay-Vertrages getreten sei. Und ich finde, man darf Laien, die sich hier verunsichern lassen, nicht böse sein. Dennoch ist es ein nutzloser Versuch.

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  • BGH VIII ZR 318/08 – „Radarwarngerät II“

    Leitsätze

    1. Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas ande- res gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fern- absatzvertrag nichtig ist.
    2. Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegens- tand hat (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490).

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  • Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung bei nachträglich erkannten weiteren Mängeln

    Das Kammergericht (1 U 41/08) hat sich im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf zum Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung bei nachträglich erkannten (weiteren) Mängeln geäußert und festgestellt, dass ein Wechsel zur Minderung nach Rücktrittserklärung zwar nicht im Raum steht, wohl aber wenn man sich hierbei auf weitere Mängel berufen kann.

    Im Folgenden aus der Entscheidung:

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  • Versicherer kann nach Trunkenheitsfahrt Leistung versagen

    Der Bundesgerichtshof (IV ZR 225/10) hat festgestellt, dass auch im Falle der Unzurechnungsfähigkeit eines verunfallten Versicherten die Leistung durch den Versicherer auf Null gekürzt werden kann. Dazu werden laut Pressemitteilung des BGH augenscheinlich die Regeln der so genannten „actio libera in causa“ angewendet:

    Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird.

    Es bleibt damit die bange Frage: Wie sieht mit dieser Entscheidung des BGH das Trinken in Zukunft aus? Wo liegt die Schwelle dessen, was man an Vorsorge leisten muss, wenn man etwas trinken möchte? Darf man zukünftig noch mit dem Auto in die Stadt fahren und den Autoschlüssel bei sich behalten, wenn man zu trinken beginnt und vor hat, mit dem Taxi zurück zu fahren? Eine Antwort wird erst möglich sein, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Es steht jedenfalls nicht zu befürchten, dass der BGH vollkommen lebensfremd geurteilt hat – allerdings wird man wohl dennoch Konsequenzen ziehen müssen. Es wird bei uns zeitnah nach Erscheinen der Entscheidungsgründe berichtet.

  • BGH zu eBay: Wann kommt der Vertrag auf eBay zustande?

    Das LG Dortmund (20 O 19/11) hat angeblich in einem mir nicht vorliegenden Beschluss festgestellt, dass der Vertragsschluss auf eBay bereits in dem Zeitpunkt eintritt, in dem das letztlich höchste „Gebot“ abgegeben wird. Sprich: Wenn eine Auktion am 13.10. endet, aber schon am 10.10. das am Ende höchste Gebot abgegeben wurde, so soll der Vertragsschluss schon am 10.10. stattgefunden haben.
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  • Die unbekannte PKW-Halterhaftung beim Parken

    Immer wieder wird – richtigerweise – darauf hingewiesen, dass es bei „Knöllchen“ keine Halterhaftung gibt. Sprich: Wenn jemand „geblitzt“ wurde und (als Fahrer) nicht ermittelt werden kann, muss dafür nicht der Halter gerade stehen. Mitunter wird man natürlich gezankt, die Fahrtenbuchauflage ist da bei entsprechenden Verstößen das übliche Schreckgespenst.

    Dabei ist der §25a StVG ein relativ unbekannter „Umweg“, um Halter gleichsam zu „zanken“ – §25a I StVG normiert:

    Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

    Die Gebühren wiederum finden sich dann in §107 II, III OWiG, das sind einmal 15 Euro pauschal zzgl. der Auslagen. Im Regelfall wird mindestens ein Schreiben mittels Zustellungsurkunde geschickt, das macht dann noch mal 3,50 Euro (§107 III Nr.2 OWiG). In der Summe bedeutet das also 18,50 Euro Kosten für den Halter, wenn er bei der Ermittlung des Fahrer nicht mithilft.

    Natürlich ist das keine „echte Halterhaftung“ – aber durchaus ein empfindlicher „Spaß“.

  • Verkehrsunfall: Zurücktreten der Betriebsgefahr bei Verkehrsunfall mit Fußgänger

    Selten gibt es sie: Die Fälle, in denen ein PKW einen Fußgänger erfasst und am Ende der Fussgänger nicht einmal die Betriebsgefahr des PKW als Mitverschulden des PKW-Fahrers anrechnen lassen kann. Das OLG Saarland (4 U 200/10) hatte einen solchen Fall und der Unfallhergang ist derart bemerkenswert, dass ich es hier kurz aufnehmen möchte:

    Die Zeugin K. hat in ihrer zeitnah zum Unfallgeschehen am 12.8.1997 niedergeschriebenen Aussage im Ermittlungsverfahren ausgesagt, der Kläger sei dunkel gekleidet gewesen … Demgegenüber steht fest, dass der Kläger die Straße nicht nur unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO nicht im Bereich der ampelgeregelten Fußgängerfurt überquerte, sondern die Straße zu einem Zeitpunkt betrat, in dem die den Fußgängerverkehr regelnde Lichtzeichenanlage rotes Licht zeigte … Bei der Gewichtung des Verkehrsverstoßes ist zu würdigen, dass der herannahende PKW vom Kläger schlechterdings nicht übersehen werden konnte. Die Straße verläuft aus Sicht des Klägers in der Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1) eine weite Strecke geradeaus … Letztlich bestätigt die Aussage des Klägers den Vorwurf, dass der Kläger geradezu blindlings auf die Fahrbahn trat.

    Kurzum: Im Dunkeln, dunkel gekleidet, geradezu blindlings ausserhalb der angelegten Fussgängerfurt bei einer vollständig einzusehenden Strasse bei Rot auf die Fahrbahn gelaufen bringt kein Geld.

  • Arbeitsunfall: Kein Eingreifen der Unfallversicherung bei spontanem Rückweg zum Haus

    Eine 51-jährige Altenpflegerin wollte sich an einem Morgen im Februar 2008 auf den Weg zur Arbeit machen. Vor ihrer Garage, in der sie ihr eigenes Auto geparkt hatte, stand der Pkw ihres Sohnes, der mit ihr in einem Haus lebt. Sie holte sich einen Ersatzschlüssel und parkte den Wagen ihres Sohnes um. Da sie offensichtlich vergessen hatte, bei abschüssiger Garagenauffahrt die Handbremse anzuziehen, wurde sie unmittelbar nach dem Verlassen des Fahrzeugs von der noch offenen Fahrzeugtür erfasst, zu Boden geworfen und von dem Vorderrad des Autos im Bereich des linken Knies überrollt. Sie erlitt hierbei eine komplexe Schädigung des Kniegelenks.

    Die angegangene Berufsgenossenschaft hatte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt und Leistungen der Klägerin verweigert. Zu Recht, meinte das Sozialgericht in seiner Entscheidung vom 22.10.2009. Das Umparken des Fahrzeugs ihres Sohnes steht nämlich nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz, den die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin genießt. Der Gesetzgeber hat in § 8 Absatz 2 Sozialgesetzbuch, 7. Buch bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt, weil insoweit ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausreichendes soziales Schutzbedürfnis besteht. Der Weg vom und zum Ort der Tätig keit ist damit eine klassische Vorbereitungshandlung und als solche vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Hierzu gehört das Verhalten der Klägerin jedoch nach Auffassung der Kammer nicht. Auch wenn sie das Fahrzeug ihres Sohnes umgesetzt hat, um ihren Arbeitsweg anzutreten, war die Situation für sie nicht unvorhersehbar. Nur wenn sich quasi durch „höhere Gewalt“ auf dem Weg zur Arbeit ein Hindernis ereignet, kann der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen werden. Ein solcher Fall lag jedoch bei der Klägerin nicht vor. Sie hätte ohne Weiteres ihren Sohn dazu anhal ten können, den Pkw wegzufahren. Selbst wenn er sich nicht im Haus befunden hätte, steht die Einhaltung innerfamiliärer Absprachen nicht in unmittelbarem sachlichen Zusam menhang mit der im Unfallversicherungsrecht geschützten Tätigkeit.

    Urteil vom 22.10.2009 – S 14 U 74/09 (nicht rechtskräftig)

  • Selten: Rückwärts einparken und dabei einen Fußgänger anfahren

    Immer diese Fußgänger, ständig springen sie einem vor’s Auto ;) Beim KG Berlin (12 U 178/09) wurde eine Sache mit echtem Seltenheitswert verhandelt, die noch einmal schön deutlich macht, wie wichtig die Einzelfallbetrachtung ist. Die Gesamtsituation stellt sich wie folgt dar:

    1. Autofahrer möchte rückwärts in eine Parklücke
    2. Fußgänger übersteigt ein Absperrgitter und geht (vorschriftswidrig) über die Strasse, um sodann vom Autofahrer angefahren zu werden
    3. Der Fußgänger ist knapp unter 16 Jahre alt

    Ergebnis: Keine Haftung des Autofahrers, nicht einmal wegen der Betriebsgefahr des PKW. Begründung: Wer sich derart verkehrswidrig verhält hat ein so hohes Maß an Schuld, dass die Haftung aus der Betriebsgefahr dahinter zurück tritt. Dabei wurde es der minderjährigen Geschädigten zum Verhängnis, sich grob verkehrswidrig verhalten zu haben, als sie – für sie erkennbar – die Absperrgitter überschritt, die gerade dazu aufgestellt waren, Fußgängerverkehr an dieser Stelle zu verhindern.

  • Der 160 Euro „Strafzettel“: Falsch geparkt? Abmahnung!

    Die Abmahnung an sich – das wird in der digitalen Welt schnell vergessen – dient nach einer Rechtsverletzung der Vorbeugung weiterer Verletzungen. Keinesfalls ist sie beschränkt auf urheberrechtliche Fragen und kann uns überall dort begegnen, wo fremde Rechte verletzt werden. Das mag das unerlaubte Filesharing sein, aber auch Sachbeschädigungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Beispiel: Beleidigung) – und natürlich auch das unerlaubte Parken.

    Wer nämlich auf fremden Stellplätzen unerlaubt parkt, der greift in ein fremdes Recht ein – ausdrücklich festgestellt wurde dies zuletzt nochmals im Jahr 2009 durch den Bundesgerichtshof (hier nachzulesen). Bisher gingen Betroffene vor allem im Wege des Abschleppens dagegen vor und forderten später die dadurch verursachten Kosten, so auch noch beim Bundesgerichtshof im letzten Jahr. Das Abschleppen aber ist recht aufwändig, kostet relativ viele Ressourcen, und ist daher für manchen Parkplatzbetreiber entweder nicht sinnvoll – oder aber er arbeitet mit Unternehmen zusammen, die mitunter Zweifelhafte Methoden anwenden und dadurch dem Parkplatzbetreiber einen Image-Schaden zufügen können (Ich hatte hier berichtet).

    Allerdings gibt es „glücklicherweise“ die Abmahnung und mir war schon zu Ohren gekommen, dass nicht nur zickige Rechtsanwälte Autofahrer abmahnen, die den gebuchten Stellplatz bei Gericht unerlaubt blocken – sondern dass es auch Parkplätze geben soll, die damit arbeiten. In der Thüringischen Allgemeinen bin ich nun fündig geworden: Dort wird (von einem privaten Parkplatzbetreiber) mit 160 Euro abgemahnt, wenn man unerlaubt parkt. Dabei ist zu beachten, dass der Betreiber ein sehr sozialverträgliches Modell anbietet, das eine kostenlose „Karenzzeit“ wegen anliegender Läden und Kindergarten vorsieht.

    Dennoch zeigt das Beispiel auch, dass selbst bei einem durchdachten Modell irgendwo etwas schief gehen kann:

    Das hat ihm schon einmal öffentlichen Ärger eingebracht, als im vergangenen Jahr eine schwerbehinderte Urgroßmutter 160 Euro zahlen musste, weil sie ihr Urenkelchen aus dem Kindergarten abholte und die zugebilligten zehn Minuten kostenlose Parkzeit überschritt. Kühn räumt heute ein, dass seine damaligen Geschäftspartnerin, einer Ilmenauer Rechtsanwältin, da ein wenig mehr Fingerspitzengefühl hätte beweisen können.

    Solche Image-Probleme können durchaus empfindlich sein, insofern sind Betreiber sehr gut beraten, sich von Anfang an „Problemfälle“ zu überlegen und klar mit ihrem Rechtsanwalt abzusprechen, wie man in „Problemfällen“ vorgeht. Für Betroffene wie Betreiber bleibt das Problem des Nachweises, worauf der Artikel leider nicht eingeht: Wie wird erfasst, ob jemand – der ohne Parkschein die 10 Minuten nutzt – auch tatsächlich mehr als 10 Minuten dort steht? Und wird dem Betroffenen mit der Abmahnung dieser Beweis schon mitgeteilt, oder wird das offen gelassen – was der Abmahnung natürlich eine besondere Note gäbe.

    Letztlich sieht man hier ein schönes Beispiel für die Tatsache, der Entwicklung der Abmahnung hin zum alltäglichen Rechtsinstrument. Zur Rechtsdurchsetzung ist sie dabei sehr gut geeignet, man merkt es hier, da man ohne nennenswerten Aufwand bei erheblichen psychischem Druck (unter dem Damoklesschwert der Klage) einen Anspruch geltend machen kann. Wobei der Abgemahnte, bei entsprechend klug gewähltem Betrag, sich in der Regel einem vollkommen unvernünftigem Klagerisiko ausgesetzt sieht. Von der latenten Angst, wenn man einmal „nur kurz“ unberechtigt irgendwo parkte, später irgendwann teure Post zu erhalten, mal ganz zu schweigen – der Druck, sich Regelkonform zu verhalten ist da doch beachtlich.

    Anmerkung: Die Möglichkeit der Abmahnung von Parkverstößen steht m.E. nicht den Behörden offen. Im öffentlichen Raum ist damit also nicht zu rechnen, es geht alleine um „private“ Stellplätze/Parkplätze.

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